FABIAN HANDBUCH: HANDBUCH DER HISTORISCHEN BUCHBESTÄNDE IN DEUTSCHLAND, ÖSTERREICH UND EUROPA SUB Logo
 
Home
HomeRegionen:Stadtregister:Abkürzungen
Volltextsuche:

trunkiert

BenutzerprofilLogin

Impressum
 Home > Deutschland > Baden-Wuerttemberg I - R > Karlsruhe
 Baden-Wuerttemberg A - H Baden-Wuerttemberg S - Z

Bibliothek des Bundesgerichtshofes

(Große Teile der Bestände wurden 2002 an das Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig überführt wurden. U.a.:

Adresse. Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe; [Karte]
Postfach 1661, 76125 Karlsruhe
Telefon. (0721) 159-0 oder 159-300
Telefax. (0721) 159-830 Telex. 07825828
Bibliothekssigel. <208>

Unterhaltsträger. Bundesrepublik Deutschland
Funktion. Präsenzbibliothek für Angehörige des Bundesgerichtshofes, der Bundesanwaltschaft und die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte.
Sammelgebiete. Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt auf dem deutschen Zivil- und Strafrecht, ausländisches Recht in Auswahl mit gleichem Schwerpunkt.

Benutzungsmöglichkeiten. Andere als die oben genannten Benutzer können zugelassen werden innerhalb der Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.30-15.30 Uhr, Freitag 8.30-14.30 Uhr, gebührenfrei. Leihverkehr: DLV, internat. Leihverkehr.
Technische Einrichtungen für den Benutzer. Kopiergeräte, Mikrofiche-Lesegerät, Reader-Printer, DOS-PC.
Hinweise für anreisende Benutzer. Telefonische Anmeldung bei der Bibliothek empfehlenswert; Ausweispapier zum Passieren der Einlaßkontrolle des Gerichts erforderlich. Straßenbahnverbindung ab Hauptbahnhof (Linie 3 oder 4) in Richtung Europaplatz bis Karlstor. - Keine Parkmöglichkeit auf dem BGH-Gelände.

1. BESTANDSGESCHICHTE

1.1 Der derzeitige Zustand und die bisherigen wie künftigen Aufgaben der Bibliothek sind eng mit der Geschichte der deutschen Nation verknüpft. Die Teilung Deutschlands und seine Wiedervereinigung bestimmten ihre Bestandsentwicklung mit.

1.2 Für die Bundesrepublik wurde 1950 in Karlsruhe der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in Zivil- und Strafsachen errichtet. Die als ein Referat eingerichtete Bibliothek konnte lediglich geringe Buchbestände des früheren Obersten Gerichts für die Britische Zone übernehmen. Es wurde daher der Neuaufbau einer wissenschaftlich-systematischen juristischen Fachbibliothek in Anlehnung an das Vorbild der ehemaligen Bibliothek des Reichsgerichts begonnen. Entsprechend der Aufgabenstellung des Gerichts als forensische Judikatur umfaßte der Aufbau der Bibliothek auch Bucterial aus der Zeit der einschlägigen nationalen Kodifikationen. Die Entstehungsgeschichte, die einzelnen Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und deren Diskussion sowie die Entwicklung der Rechtsdogmatik nach dem Inkrafttreten des BGB (1. Januar 1900) waren schon deshalb von großer Bedeutung für den Aufbau der Bibliothek, weil die historische und teleologische Gesetzesinterpretation fest in der Entscheidungsfindung deutscher Gerichte verankert ist. Vergleichbares läßt sich auch vom Strafgesetzbuch (StGB) feststellen, das als Reichsstrafgesetzbuch im Jahre 1871 in Kraft trat, oder vom Handelsgesetzbuch und den anderen Gesetzbüchern. Der juristische Buchbestand aus der Zeit des 19. und des frühen 20. Jhs ist daher sehr umfangreich.

1.3 Durch außerordentliche antiquarische Käufe in den ersten 15 Jahren und die kontinuierliche Erwerbung zeitgenössischen Schrifttums wurde bis einschließlich 1992 ein Bestand von ca. 287.000 Einheiten aufgebaut, der nachfolgend als " Hauptbestand" bezeichnet und beschrieben wird.

1.4 Die Deutsche Demokratische Republik richtete 1950 in Berlin-Ost das Oberste Gericht der DDR (OG) ein, dessen Bibliothek als Grundstock die mit 300.000 Bdn fast vollständig erhaltene Bibliothek des vormaligen Reichsgerichts erhielt. Letztere war 1879 eingerichtet worden und hatte ihrerseits ca. 20.000 Bde von der Bibliothek des früheren Bundesoberhandelsgerichts und Reichsoberhandelsgerichts übernommen. Die Bibliothek des OG erwarb in den folgenden Jahren ca. 50.000 Bde zeitgenössischen Schrifttums. Die systematische Erschließung folgte auch hier dem Vorbild der früheren Reichsgerichtsbibliothek. Vor allem aus Platzmangel wurden ca. 110.000 Bde alter, auch historischer Bestände abgegeben. Davon waren mit Ausnahme der Bestände zur Geschichte alle Sachgruppen für nicht rechtswissenschaftliche Literatur und die Sachgruppen zum Recht der früheren Länder des Deutschen Reiches betroffen, die nun auf dem Gebiet der Bundesrepublik lagen. Ebenfalls aus Platzmangel wurden ca. 80.000 Bde, zum großen Teil historisch und wertvoll, in Lagerhäuser ausgelagert. Der Bestand der Bibliothek des OG wurde daher Ende September 1990 mit 240.000 Bdn angegeben. Er enthielt den größten Teil der Sammlung, die nachfolgend als " Historischer Bestand" beschrieben wird.

1.5 Die Gründung des Reichsgerichts erfolgte vor der nationalen Zivilrechtskodifikation (1900). Die gesamte Rechtstradition des europäischen Jus Commune in die Reichsgerichtsbibliothek aufzunehmen, muß der Gedanke des ersten Bibliotheksdirektors Karl Schulz (1844-1929) gewesen sein. Ein mögliches Motiv war dafür u. a. die Wiedergeburt der Kaiseridee des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation im späten 19. Jh. Als Ergebnis entstand eine umfassende Materialsammlung zur Entwicklung des Deutschen Rechts im gesamteuropäischen Rahmen. Mit ungeheurer Energie, Sammelleidenschaft und außerordentlichem Sachverstand hat Karl Schulz das Fundament für eine in Deutschland einzigartige Gerichtsbibliothek gelegt.

1.6 Die Bibliothek bietet eine Gesamtschau der juristischen Literatur der europäischen Rechtsgeschichte vom Beginn des juristischen Unterrichts in Bologna im 12. Jh bis zu den Entwicklungen der nationalen Rechtswissenschaften im 19. Jh. Die Bestände des 20. Jhs sind überwiegend auf die deutsche Rechtswissenschaft ausgerichtet. Die Besonderheit des Altbestandes liegt in der Tatsache, daß Schulz die Bestände antiquarisch erwerben mußte. Die Geschlossenheit und die Lückenlosigkeit der Werke zur europäischen Rechtsliteratur des Mittelalters und der Neuzeit zeigt den Kenntnisreichtum des Bibliothekars.

1.7 Bei einigen Buchtiteln wird spürbar, daß die Erwerbungspolitik sich nicht nur auf die Darstellung der Entwicklungsgeschichte von 700 Jahren juristischer Fachliteratur beschränkte. Gelegentlich scheint sie auch von buchgeschichtlichen Interessen bestimmt zu sein. So wurden z. B. bislang insgesamt 17 verschiedene Ausgaben des Rechtslexikons von Jodocus von Erfurt (Vocabularius juris utriusque) in der Bibliothek aufgefunden ( s. u. 2.19).

1.8 Für die Text- und Editionsgeschichte, somit auch für die Verbreitungsgeschichte des jeweiligen Buchtitels, ist die erweiterte Erwerbungspolitik des damaligen Bibliothekars Karl Schulz von großem Vorteil. Gerade in jüngster Zeit gilt ein besonderes rechtshistorisches Interesse der Erforschung der einzelnen Editionen und den möglichen Textabweichungen. Hier birgt die Bibliothek Außergewöhnliches und Überraschendes, insbesondere deshalb, weil die Anzahl der erworbenen Editionen in den beiden gedruckten Katalogen des Reichsgerichts und den nachfolgenden Zugangsverzeichnissen nicht im vollen Umfang dokumentiert worden ist und somit weithin unbekannt geblieben sein dürfte.

1.9 Die Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 ergab für die Bibliothek des BGH die Übernahme der Verantwortung für die Bibliothek des ehemaligen OG, die zunächst als Teilbibliothek fortgeführt wurde. Im November 1991 konnten die ausgelagerten und im Juni 1992 die Berliner Teile dieser Bibliothek mit dem Hauptbestand in Karlsruhe zusammengelegt werden. Bereits vor der Zusammenlegung der Bestände wurde der Teilbibliotheksbestand um ca. 40.000 Bde entbehrlicher Dubletten vermindert. Derzeit steht die Bibliothek des Bundesgerichtshofes mit insgesamt etwa 487.000 Bdn vor der Aufgabe der Wiedererfassung, Erschließung und Pflege besonders der historischen Bestände einschließlich weiterer Bestandsbereinigung und Bestandsvereinheitlichung. Die von der Reichsgerichtsbibliothek begonnene Arbeit der umfassenden Präsentation der deutschen Rechtsliteratur findet damit ihre von der Rechtsprechung wie Rechtswissenschaft erwünschte Fortsetzung.

Jochen Otto

Dietrich Pannier

2. BESTANDSBESCHREIBUNG

2.1 Während der Hauptbestand neu aufgebaut wurde, erfuhr der historische Bestand nur vereinzelte rückwärtige Ergänzungen. Der Hauptbestand sowie Teile des historischen Bestandes zur Rechtswissenschaft und zur Geschichte werden daher gesondert beschrieben. Die Bestände sind systematisch nach Großgruppen aufgestellt, die weitere Ordnung erfolgt alphabetisch nach dem ersten Ordnungswort des Autors oder Titels (nach PI). Kleinschriften und Dissertationen sind gesondert nach Numerus currens oder in systematischer Zuordnung alphabetisch eingestellt oder in Kästen gelagert. Die Systematik stammt aus der ehemaligen Bibliothek des Reichsgerichts. Sie wurde vielfach ergänzt und erweitert, ohne daß die Grundstruktur verändert wurde. Die 65 Sachgebietsgruppen sind durch Großbuchstaben für rechtswissenschaftliche und durch mnemotechnische Abkürzungen für die nicht-juristische Literatur gekennzeichnet.

Hauptbestand

2.2 Da die Zeit vor der nationalen Kodifikation (BGB) beim Aufbau dieses Bestandes keine Rechtsquelle mehr für das erkennende Gericht bildete, entwickelte sich der historische Teil des Hauptbestandes nur begrenzt. Er umfaßt 3 Titel aus dem 16. Jh, 5 aus dem 17. Jh, 95 aus dem 18. Jh und 2010 aus dem 19. Jh. Der Bestand ist überwiegend deutschsprachig.

2.3 Die historischen Titel sind rechtsgeschichtlich exemplarisch. Ein Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung des deutschen Gerichtswesens (Reichskammergericht, Reichshofrat). Beispiele sind die Überarbeitung der Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1613 (hrsg. von Jakob Blumen), die Darstellung des Reichshofrates von Johann Christian von Uffenbach oder die Rechtsprechungssammlung des Reichskammergerichts zu Wetzlar (Wetzlarische Nebenstunden, hrsg. von Johann Ulrich von Cramer). Zu nennen sind ferner das entsprechende Sammelwerk vom Reichshofrat zu Wien (Merkwürdige Reichs-Hof-Raths-Conclusa, 1726-1731) sowie eine Reihe von monographischen Darstellungen zum damaligen Gerichts- und Prozeßbetrieb, etwa die Schriften von J. H. Böhmer, P. Denaisius, J. G. Estor, E. Pufendorf oder S. Pütter.

2.4 Die Rechtsquellen des Ancien régime sind neben einer wertvollen Ausgabe der Reichspolizeiordnung von 1548 (Mainz: Ivo Schöffer) und einer frühen Ausgabe der Peinlichen Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V. (Frankfurt a. M. 1581) vor allem durch Sammelwerke repräsentiert, etwa durch die Sammlung aller Reichsabschiede in der vorletzten Ausgabe (Frankfurt: Schönwetter, 1720) oder den weit verbreiteten Corpus juris publici von Johann Jakob Scuß (Leipzig 1745). Eine Fortsetzung dieser Linie erfolgte mit den beiden großen partikularen Gesetzessammlungen von Sachsen (Codex Augusteus, hrsg. von J. C. Lünig, Leipzig 1724-1772) und Preußen (Corpus Constitutionum Marchicarum und Novum Corpus Constitutionum Marchicarum, Berlin 1756-1822, hrsg. von C. O. Mylius).

2.5 Umfangreichere Gesetzessammlungen der partikularen Rechtskreise von Braunschweig-Lüneburg, Hamburg, Sachsen-Altenburg und Schleswig-Holstein sind vorhanden, insgesamt jedoch bildet hier Preußen einen Schwerpunkt. Unter den zahlreichen, auch monographischen Titeln sind vor allem die originalen Gesetze erwähnenswert, etwa das frühe Preußische Landrecht von 1721, das Projekt des " Codicis Fridericiani" aus dem Jahre 1761 oder das Hypothekengesetz von 1784.

Historischer Bestand Bibliothek des Reichsgerichts Chronologische Übersicht und Übersicht nach Sprachen

2.6 Eine vollständige Beschreibung des historischen Bestandes ist bislang nicht möglich, da die Wiederaufstellung noch nicht abgeschlossen ist und die Zettelkataloge der Bibliothek des RG derzeit nicht benutzbar sind. Wegen der Abgaben ( s. o. 1.4) und vermutlicher Verluste wird nur die bevorstehende Neuerfassung exakte Aussagen erbringen können. Bei Zahlenangaben wird daher von einer Mindestgröße ausgegangen. Die Darstellung der Titel und die Beschreibung der Struktur konnte jedoch am Regal erfolgen, da alle bereits aufgestellten historischen Bestände der Systematik entsprechend stehen.

2.7 Ein Überblick läßt sich anhand des gedruckten Kataloges der Bibliothek des RG, herausgegeben von Karl Schulz, gewinnen. Der Katalog erschien in zwei Teilen (1882, ca. 45.000 Bde und 1890, ca. 75.000 Bde) und wurde von 1900 bis 1918 mit Zugangsverzeichnissen jahrgangsweise fortgesetzt. Eine Neuordnung der Bibliothek und das Anwachsen des Buchbestandes machten die Edition eines neuen Katalogs erforderlich, der 1911 in Angriff genommen wurde. Der Druck wurde jedoch aus Kostengründen abgebrochen.

2.8 Im rechtswissenschaftlichen Teil des historischen Bestandes muß für die Zeit vor 1800 mit mindestens 7000 Bdn (darunter ca. 220 Inkunabeln) gerechnet werden. Für das 19. Jh konnten keine Erhebungen durchgeführt werden, jedoch kann unter Berücksichtigung auch der im Hauptbestand vorhandenen Werke von einer weitgehenden Vollständigkeit der Rechtsliteratur des 19. Jhs ausgegangen werden. Entsprechend dem Sprachgebrauch des Jus Commune sind die Werke überwiegend (ca. 80 Prozent) in lateinischer Sprache verfaßt. Die übrigen Werke sind größtenteils in deutscher Sprache, zum geringeren Teil italienisch, französisch und spanisch.

Systematische Übersicht

Rechtswissenschaftliche Bestände

2.9 Der Katalog von Schulz ist in zwei Hauptteile untergliedert, Rechtswissenschaft und Wissenschaft allgemein. Der zweite Teil weist einen erheblichen Buchbestand aus vielen Wissenschaftsgebieten auf. Die Systematik dieses Teils gliedert sich in Staatswissenschaften (A), Technische Wissenschaften (B), Naturwissenschaften (C), Schöne Künste (D), Geschichte und deren Hilfswissenschaften (E), Geographie (F), Philologie (G), Philosophie und Theologie (H), Literaturwissenschaften (J), Bibliothekswissenschaften (K), Encyklopädien (L).

2.10 Der juristische Teil wurde zunächst nach der von Schulz entworfenen Systematik aufgebaut. Sie orientiert sich an der Pandektistik des 19. Jhs, die das Jus Romanum auch als Leitlinie für die Rechtsprechung und später für die Kodifikation in den Vordergrund stellte. Eine Abänderung der Systematik im Jahre 1900 nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs trug der veränderten Rechtsquellenlage nur sehr begrenzt Rechnung. Als 1911 eine neue Systematik mit dem Abschnitt " Deutsches bürgerliches Recht" sowie Unterabschnitten gemäß der Bucheinteilung des BGB (Allgemeiner Teil, Schul-, Sachen-, Familien- und Erbrecht) eingeführt werden sollte, fehlte schließlich das Geld.

2.11 Der historische Bestand präsentiert sich in der geänderten Systematik des Jahres 1900. Die Signaturen auf den Büchern sind entsprechend abgeändert, gleichwohl geben die Signaturen aus dem gedruckten Katalog nur annähernd Aufschluß über den Standort eines Werkes, denn bis auf die Zusammenfassung der Abschnitte B und D (Römisches Recht) sowie C und E (Deutsches Recht) blieben die früheren systematischen Einteilungen erhalten. Die Bibliothek verfügt über ein Exemplar des Kataloges, in dem die veränderten Signaturen beigeschrieben sind. Der aufgestellte Bestand umfaßt die Gruppen Allgemeines (A), Römisches Recht (B), Deutsches Recht (C), Handelsrecht (D), Zivilprozeß (E), Strafrecht (F), Staatsrecht (G), Kirchenrecht (H), Internationales Recht (J), Partikularrecht (K), Österreich (L), Schweiz (M), Skandinavien (N), England einschließlich des Commonwealth (P), Frankreich (Q), Italien (R), Spanien und Portugal (S), Rußland nebst Polen und Ostseeprovinzen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ägypten, Griechenland (T), Außereuropäische Länder (U), Vereinigte Staaten von Amerika (V), Lateinamerika (W), Afrika (X).

2.12 Die Aufstellung nach den ehemals geltenden Kriterien hat den Vorteil, daß große Bereiche des historischen Bestandes zusammengefaßt werden und mancher Abschnitt, z. B. das Römische Recht (B), einer rechtshistorischen Präsenzbibliothek gleicht. Die Besonderheit der Systematik von Schulz ergibt sich aus den Funktionen einer Gerichtsbibliothek und den juristischen Grundüberzeugungen seiner Zeit. Bisweilen führte dies zu eigenwilligen Akzenten. So findet sich die gesamte Literatur der Rechtsgutachten (consilia) und Gerichtsentscheidungen (decisiones) des Ancien régime in der Gruppe A (Allgemeine Werke). Allgemeines

2.13 Dieser Abschnitt umfaßt insgesamt mehr als 500 Foliobände und ca. 900 Quart- und Oktavbände. Beim gegenwärtigen Stand der Erschließung ist die genaue Titelzahl nicht zu ermitteln, da oftmals viele Titel in einem Band zusammengebunden sind. Schon die Zahl der Bibliographien zeigt die Absicht, über der Benutzung durch das Gericht die rechtshistorische Forschung nicht aus den Augen zu verlieren. Neben den einschlägigen Werken des 18. Jhs (Weidlich) und 19. Jhs finden sich die beiden großen Bibliographien des 17. Jhs, die Bibliotheca realis juridica (mit den Supplementa, Leipzig 1757-1823) von Martin Lipenius und das Amphitheatrum legale von Agostino Fontana (Parma 1688). Bemerkenswert sind zwei Werke aus der Anfangszeit der juristischen Fachbibliographie, der seltene Index librorum pontifici et civilis von J. Baptista Ziletus (Venedig 1566) und eines der ersten deutschen juristischen Bücherverzeichnisse, der Elenchus omnium auctorum sive scriptorum (Frankfurt a. M. 1574) des Ingolstädters Johann Wolfgang Freymon.

2.14 Unterrichtsschriften. Der weit gezogene wissenschaftliche Anspruch wird bei den in die Rechtswissenschaft einführenden Werken und den methodologischen Übersichtswerken deutlich. Den Anfang macht der anonyme Modus legendi in utroque juris, ein Einführungswerk, das den Aufbau der Corpora juris civilis et canonici darlegt, die wichtigsten Namen der mittelalterlichen Juristen enthält und die juristischen Abkürzungen aufschlüsselt. Dieses Werk liegt nicht nur in einer Inkunabelausgabe (Leipzig 1497), sondern auch in einer Ausgabe des Jahres 1500 (Paris?) und einer späteren aus dem Jahre 1566 vor. Solche Erläuterungen des damaligen juristischen Handwerkszeugs finden sich in relativ großer Zahl.

2.15 Zu den zahlreichen Unterrichtsschriften, die über Ziel und Methode des Rechtsunterrichts Auskunft geben, gehört die Abhandlung des Antitrinitariers Matthaeus Gribaldus, De methodo ac ratione studendi (Köln 1553; gleichfalls im Erstdruck Lyon 1541 und in der Editio secunda Lyon 1544). Bei diesem Werk muß auch die Textgeschichte von Bedeutung für den Erwerb gewesen sein, denn alle drei Ausgaben erschienen zu Lebzeiten des Autors und weisen schon aufgrund des Umfangs starke Abweichungen auf. Der Bogen der Unterrichtsschriften spannt sich von Antonio Massa, einem ehemals an der Römischen Rota tätigen Juristen, mit seiner für den protestantischen Raum wichtigen Schrift zur rechtspraktischen Ausbildung, De exercitatione iurisperitorum (Venedig 1565), über den humanistisch gesinnten Franccois Hotman und seinen weitverbreiteten Antitribonianus bis hin zu Leibniz' Reformvorschlag des juristischen Unterrichts, Nova methodus discendae docendaeque jurisprudentiae (Leipzig 1748). In den Bereich des Modus docendi et discendi gehören auch der im frühen 16. Jh heftig diskutierte Claudius Catiuncula mit seinen Topica legalis (Erstausgabe Basel 1520) sowie die Schriften von Petrus Andreas Gammarus (z. B. Dialectica legalis, 1539).

2.16 Eine Fülle von weiteren Unterrichtsschriften findet sich in dem Sammelwerk von Nicolaus Reusner, Cynosura juris (Speier 1588) oder ist in Einzelwerken enthalten, wie etwa die Unterrichtsschriften von Alciat, Duaren, Catiuncula, Baron und Hegendorf in der Monographie von Konrad Lagus, Methodica traditio utriusque iuris ( Lyon 1546 und 1552). Die zahlreichen Opera-omnia-Ausgaben (z. B. von Zasius, Cujas oder Duaren) oder die beiden großen Traktatsammlungen aus Venedig (1584) und Lyon (1549) umfassen viele Lehr- und Einführungsschriften des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit. Das 18. Jh wird ebenfalls durch eine große Anzahl derartiger Werke repräsentiert: Neben dem Traktat von Leibniz finden sich Unterrichtsschriften methodischen und auch hermeneutischen Inhalts von Beyer, Buder, Glück, Böhmer, Senckenberg, Pütter u. a. Dies zeigt deutlich, daß die Bibliothek nicht nur die dogmatische Entwicklung der europäischen Rechtsliteratur, sondern die gesamte Rechtskultur dokumentieren sollte.

2.17 Unter Allgemeines befindet sich auch eine Reihe von wertvollen frühen deutschsprachigen Werken, allen voran der Layenspiegel von Ulrich Tengler, der zur Kenntnis des römischen Rechts beim gebildeten Bürgertum sowie zur Entwicklung einer deutschen juristischen Fachsprache beigetragen hat. Dieses Werk, mit Holzschnitten, ist in 5 Ausgaben vertreten (Straßburg: Hupfuff, 1510; Augsburg: Hans Otr, 1512; ferner 1536, 1538 und 1560). Ähnliche Bedeutung besitzt das Werk von Andreas Perneder. Seine Übersetzung der justinianischen Institutionen sowie die angebundene Verdeutschung bedeutender rechtspraktischer Werke des Mittelalters (vorhanden sind die Ausgaben Ingolstadt 1545, 1561, 1563, 1578 und 1614) haben im 16. Jh weite Verbreitung erfahren.

2.18 Rechtslexika. Der Bestand reicht von philologisch, etymologisch oder rechtsantiquarisch ausgerichteten Rechtsenzyklopädien bis zu lexikalisch aufgeschlüsselten Rechtsprechungsübersichten. Aus der Fülle der Werke des 16. bis 18. Jhs ragen das große Rechtslexikon des Mittelalters von Johannes Bertachinus (Mailand 1500 und Venedig 1577) sowie das seltene anonyme Genfer Rechtslexikon (1594) heraus. Weiterhin sind erwähnenswert von Albericus de Rosate das Dictionarium iuris (Venedig 1581), von Barbosa et Tabor der Thesaurus locorum communium (Leipzig 1697), Besolds Thesaurus practicus (Nürnberg 1676, mit den Continuationen und Supplementen von Speidel und Dietherr), von Calvinus (Kahl) das Lexicon magnum iuris (Genf 1689 und 1759), Hermanns Allgemeines Teutsch-Juristisches Lexikon (Jena 1739), das Juristische Oraculum (Leipzig 1746-1754), Müllers Promptuarium juris (Leipzig 1792-1796), Reygers Thesaurus juris (Köln 1704), Schards Lexicon juridicum (Basel 1582), Spiegels Lexicon juris civilis (Straßburg 1538), von Verrutius das Novum lexicon (Paris 1573) sowie Vicats Vocabularium juris utriusque (Paris 1759). Daneben finden sich lexikalisch aufgebaute Sammelwerke zu den juristischen Rechtsregeln ( Lyon 1579), zur Rechtsprechung (Receptae sententiae, Frankfurt 1558) oder Übersichtswerke zur Opinio communis, etwa von Sabellus oder Begnudellus.

2.19 Im Bereich der Rechtslexika sind nicht nur fast alle einschlägigen Titel vertreten, sondern in vielen Fällen sogar mehrere Ausgaben derselben Werke. Deutlichstes Beispiel hierfür ist der Vocabularius iuris utriusque des Jodocus von Erfurt. Diese Rechtsenzyklopädie, die um 1452 in Erfurt entstanden sein muß und am Ende des Mittelalters in Deutschland eine herausragende Bedeutung für die Verbreitung der Kenntnis vom römischen Recht sowohl auf den Universitäten wie in der Rechtspraxis erlangt hat, ist in mindestens 17 verschiedenen Ausgaben des 15. und 16. Jhs vorhanden. Hier läßt sich nicht nur Editionsgeschichte, sondern auch allgemein Buch- und Druckgeschichte im Zusammenhang verfolgen, etwa die Entwicklung der Drucktype von der Imitation der handschriftlichen Vorlagen über die gotischen Drucktypen bis hin zur Antiqua.

2.20 Konsilien. Die rechtspraktische Literatur bildet einen Schwerpunkt der Bibliothek. Zu ihr wird auch die umfangreiche Konsilien- und Decisionenliteratur gezählt. Neben der legistischen und kanonistischen Jurisprudenz des Mittelalters und der neuzeitlichen Konsilienliteratur finden sich Schriften aus den meisten europäischen Ländern im Einflußbereich des Jus Commune, neben den deutschsprachigen Ländern in erster Linie Italien, aber auch Spanien, Portugal, Frankreich und Belgien.

2.21 Die Konsiliensammlungen italienischer Juristen beginnen mit den Schriften von Bartolus de Saxoferrato ( Lyon 1546) und Baldus de Ubaldis (Frankfurt a. M. 1589). Daneben sind unter mittelalterlichen Rechtsgelehrten Oberitaliens Oldradus da Ponte (Venedig 1515) oder Paulus de Castro (Frankfurt a. M. 1582) zu nennen sowie der wichtigste Konsiliator des ausgehenden Mittelalters, Alexander Tartagnus de Imola ( Lyon 1537), ferner u. a. Petruccius de Senis (Venedig 1518), Antonius de Butrio ( Lyon 1541) und Ludovicus Pontanus (Frankfurt a. M. 1577). Die Übergangszeit vom Mittelalter zur Neuzeit markieren die Konsilienbände von Socinus (Venedig 1579), Decius (Frankfurt a. M. 1588) oder Ruinus (Venedig 1579).

2.22 Aus der Menge der Sammelbände von Schriften italienischer Juristen der frühen Neuzeit sind hervorzuheben Decianus, Parisius, Cephalus, Curtius, Valle, Wamesius, Surdus, Hondedeus und Riminaldus. Unter buchgeschichtlichen Gesichtspunkten sind neben den italienischen Editionen auch deutsche Nachdrucke erwähnenswert, vor allem von Frankfurter Verlegern, etwa die Konsilienbände von Riminaldus (Venedig 1574 und Frankfurt 1609) oder die Sammelbände von Ruinus (Venedig 1579 und Lyon 1546). Aus dem französischen Raum finden sich u. a. die Konsilien von Chasseneuz oder von Franccois Hotman.

2.23 Die große Abteilung deutscher Schriften umfaßt u. a. die Edition von Konsilien des ersten bedeutenden deutschen Rechtsgutachters, des Erfurter Professors Henning Göden. Aufgrund des vorliegenden Exemplars sind einschlägige Bibliographien zu korrigieren. Der Band wurde 1544 (statt 1545) in Wittenberg gedruckt, konnte teilweise aber erst im folgenden Jahr erscheinen, da sich sein Herausgeber, Melchior Kling, an einer nichtsächsischen Universität beworben hatte und deshalb inhaftiert worden war. In dieser Abteilung sind ferner hervorzuheben die Sammelbände der sächsischen Juristen Pistoris, Carpzov und Wesenbeck, die Rechtsgutachten des Frankfurter Juristen Fichard, die 5 vom Rostocker Rechtsprofessor Lorenz Kirchoff herausgegebenen Sammelbände mit Gutachten verschiedener Juristen sowie die posthum edierten Gutachten des Greifswalder Rechtslehrers David Mevius.

2.24 Die Reihe der Konsilienbände aus dem deutschsprachigen Raum reicht bis in das 18. Jh und umfaßt neben unbekannteren Juristen auch die Gutachten von Berger und Besold, die Sammlung des bedeutenden hallensischen Juristen Justus Henning Böhmer, die Arbeiten von Cotnn, Engelbrecht, Gilmann, Harprecht, Heineccius, Hunnius, Klock, Ludolf, Lyncker, Pfeil, Prenninger, Pütter, Richter, Rittershausen, Schrader, Tabor sowie die gesammelten Rechtsgutachten der juristischen Fakultäten von Halle (hrsg. von de Ludewig), Marburg, Straßburg und Tübingen.

2.25 Decisionen. Zahlreiche Sammelbände von Gerichtsentscheidungen stehen alphabetisch eingeordnet zusammen mit den Konsilienbänden ein inhaltlich angemessenes Verfahren, da die Rechtsgutachten der deutschen juristischen Fakultäten im 17. und 18. Jh in der Regel Urteilsentwürfe waren. Allerdings finden sich in den Sammelbänden auch Privatgutachten. Die berühmten Entscheidungssammlungen zum Reichskammergericht von Joachim Mynsinger, Andreas Gaill und Rudolph Seiler sind ebenso vorhanden wie Sammelbände der Rechtsprechung der Appellationsgerichte der einzelnen Territorien, darunter Benedikt Carpzov, Matthias Berlich und Georg Schön mit kursächsischer Rechtsprechung, Richter und Coler mit den Entscheidungen des Appellationsgerichts zu Jena sowie Wernher mit einer Urteilssammlung vom Wittenberger Hofgericht. Zu nennen sind ferner Brunnemanns Sammlung zur Spruchpraxis der juristischen Fakultät von Frankfurt a. d. Oder und die Entscheidungssammlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Stralsund, herausgegeben vom Greifswalder Professor David Mevius.

2.26 Die Ursprünge der Veröffentlichung höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen in der Publikationspraxis der Rota Romana. Die Entscheidungsbände der Rotarechtsprechung sind jedoch fast ausschließlich in der Sachgruppe Kirchenrecht aufgestellt. In der Gruppe Allgemeines stehen auch Entscheidungssammlungen italienischer Provenienz, etwa vom neapolitanischen Gerichtshof (Matthaeus Afflictus) oder von der Rota zu Genua (Chartarius). Aus dem französischen Raum stammen die Entscheidungssammlungen von Nikolaus Boerius, Guido Papa oder das einflußreiche Werk von Anton Faber, der sogenannte Codex Fabrianus, der später Vorbild für die sächsischen Entscheidungssammlungen geworden ist (vorhanden in den Ausgaben Genf 1620 und Lyon 1659).

2.27 Opera omnia. Unter Allgemeines stehen auch Gesamtwerke, sofern sie nicht themenbezogen den einzelnen Abschnitten zugeordnet wurden. Darunter befinden sich die seltenen Gesamtausgaben der französischen Juristen Hotman, Molinaeus und Tiraquellus sowie des deutschen Rechtslehrers Ulrich Zasius ( Lyon 1550 und Frankfurt a. M. 1590), der verschiedenen, überwiegend rechtspraktisch tätigen Juristen aus dem Hause Pistoris, aber auch von Oldendorp, Heineccius oder Stryk. Richtig plaziert sind die Opera omnia des Helmstedter Professors Hermann Conring (Braunschweig 1730), da der überwiegende Teil seines Schrifttums historischer und medizinischer Art ist. Unter den italienischen Opera omnia sind die Werke von Andreas Alciatus, Franciscus de Ripa, Gentilis und Clarus zu nennen, von den Spaniern die gesammelten Werke von Antonius Augustinus (Lucca 1765 und 1772), de Castillo, Gutierrez und Sotomayor.

2.28 Traktatsammlungen. Diese Gruppe umfaßt auch Sammelwerke von seltenen und wenig bekannten kleineren Abhandlungen, etwa in Everhardus Ottos Thesaurus iuris Romani, continens rariora meliorum interpretum opuscula (Basel 1741-1744) oder Gerard Meermanns Novus Thesaurus iuris civilis et canonici (Haag 1751-1753). Die beiden großen Sammlungen aus Lyon (1549) und Venedig (1584) dagegen enthalten bekannte und anerkannte Traktate. Die venezianische Sammlung (29 Foliobände) liefert eine Gesamtschau der konservativen, auch für die Kirche akzeptablen Lehrmeinung im Sinne des mos Italicus, während in das Lyoneser Werk (18 Teile in 13 Bdn) auch die Reformjuristen des mos Gallicius und sogar protestantische Juristen aufgenommen wurden. Daneben wirken umfangreiche Sammelbände wie die Singularia doctorum (Venedig 1535, 1543 und 1578), die Selecti juris varii (Köln 1569) oder die Tractatus plurimorum doctorum ( Lyon 1519) fast bescheiden. Römisches Recht

2.29 Die umfangreichste Gruppe des historischen Bestandes betrifft das Römische Recht. Mit ungefähr 1700 Einheiten vor 1800, davon 700 in Folio, spiegelt sie bereits quantitativ die führende Rolle der Pandektistik im 19. Jh wider.

2.30 Entsprechend der Bedeutung der oberitalienischen Universitäten lagen die ersten Druckzentren für die justinianischen Rechtsquellen vor allem in Italien. Eine Reihe von Inkunabeldrucken weist Venedig als Druckort aus: Digestum Vetus und Infortiatum, jeweils 1476 (bei der " familia Rubeorum"); Digestum Vetus, 1476 (bei Johannes Herbort de Siligenstadt) und 1488 (bei Baptista de Tortis). Auch die vorhandenen Inkunabeldrucke des gesamten Corpus juris civilis stammen aus Venedig, 1491-1495 (bei A. Thousann de Asula?) und 1492-1494 (bei Baptista de Tortis). Im frühen 16. Jh übernahm Lyon die führende Rolle bei den großen, glossierten Corpus-juris-civilis-Ausgaben. Die Bibliothek besitzt eine Reihe der Ausgaben des Druckers Franccois Fradin: einzelne Teile der ersten (1510-1511), zweiten (1513) und dritten Fradin-Ausgabe (1519) sowie vollständig die fünfte (1524-1527?), sechste (1529-1530) und achte (letzte) Ausgabe (1535-1536). Des weiteren sind die Vorläufer dieser Ausgaben von Jacques Saccon ( Lyon 1508) vorhanden; die später vorherrschenden Ausgaben von Hugo a Porta sind durch die Gesamtausgabe 1547-1548 vertreten. Erwähnenswert ist auch die Ausgabe der Gebrüder Senneton ( Lyon 1549-1550).

2.31 Die neben der Littera Bononiensis (oder Vulgata) zweite maßgebende Digestenhandschrift, die sogenannte Littera Florentina, ist sowohl in der Ausgabe Florenz 1553 vorhanden wie als Faksimile des Originals. Neben vielen Einzelstücken finden sich weitere mit dem Text der Littera Florentina abgeglichene Gesamtausgaben (Paris 1559 und 1565-1566; Lyon 1566 und 1583). Die von Dionysius Gothofredus vorgenommene Verbindung von Vulgata und Littera Florentina, die sogenannte Littera Gothofrediana, war bis ins 19. Jh die maßgebliche Textgrundlage. Die Bibliothek besitzt zahlreiche unglossierte Ausgaben des 17. und 18. Jhs, darunter viele mit deutschen Druckorten. Von Gothofredus selbst, auf den auch der Titel Corpus juris civilis zurückgeht, liegt die große glossierte Ausgabe des Jahres 1589 vor.

2.32 Unter den Drucken von einzelnen Teilen der justinianischen Gesetzbücher sind vor allem die Inkunabeln des Codex Justinianus bemerkenswert. Der erste Codexdruck stammt von Peter Schöffer aus Mainz (Januar 1475). Noch im gleichen Jahr erschien ein Konkurrenzdruck bei Andreas Frisner und Johann Sensenscdt in Nürnberg. Zu nennen sind ferner die Ausgaben Venedig 1485 (Andreas Calabrensis), Nürnberg 1488 (Anton Koberger) sowie Venedig 1491 und 1495. Die Institutiones Justiniani sind mit insgesamt 24 verschiedenen Ausgaben vertreten, beginnend mit einer Mainzer Ausgabe des Jahres 1476, gefolgt von weiteren Inkunabeln ( Lyon um 1482 und Nürnberg 1486) und zahlreichen Drucken des 16. Jhs. Ein Schwerpunkt der Erwerbung lag bei den deutschen Übersetzungen der Justinianischen Institutionen. Neben der ersten Übersetzung von Thomas Murner (im Erstdruck Straßburg 1520 sowie Frankfurt 1537) sind hervorzuheben die Justinianische Instituten warhaffte dolmetschung durch Ortlof Fuchsberger (Erstausgabe Augsburg 1536) und Justin Goblers Keyserlicher und des Heil. Reichs Rechten die Vier Bücher des Instituten (Frankfurt 1557). Letztere liegt auch als handliches Studienlehrbuch in einer deutsch-lateinischen Parallelausgabe vor (1563 und 1583).

2.33 Umfassend repräsentiert ist die Interpolationsforschung des 16. Jhs, also die Herausarbeitung der einzelnen Textstufen im Corpus. In erster Linie sind hierbei die Arbeiten des französischen Juristen Anton Faber zu nennen, die Rationalia ad Pandectas ( Lyon 1659-1676) sowie die Coniecturae iuris civilis (Genf 1630). Diese Arbeiten wurden vor allem von den Vertretern der humanistischen Jurisprudenz geleistet, die durch unzählige Einzelausgaben vertreten ist, darunter Cujas, die beiden Gothofredus (Dionysius der Ältere und Jacobus), Franccois Hotman, Hugo Doneau, Franccois Duaren, Barnabé Brissont, Pierre Pithou und Charles Hannibal Fabrot. Besonders erwähnenswert ist die seltene Ausgabe der Digesten Gregor Haloanders (1529-1531). Auch seine Novellen und der von ihm selbst herausgegebene Institutionenband sind in der Sammlung justinianischer Gesetzbücher vertreten.

2.34 Ebenfalls zahlreich sind die Kommentare zum Corpus juris civilis, vor allem aus der Zeit der Postglossatoren oder Kommentatoren. Die Glossatorenzeit ist neben anderen Werken mit der Summa Azos durch den Erstdruck (Speyer: Peter Drach 1482) repräsentiert. Die Reihe der Ausgaben belegt, daß dieses Werk beinahe 500 Jahre lang ediert und benutzt worden ist. Hervorzuheben sind zwei Quartausgaben ( Lyon 1533 und 1596) und fünf Folioausgaben (Speyer 1482, Lyon 1550, Basel 1563, Paris 1577 und Venedig 1610). Azo hat zum Codex Justinianus auch einen Kommentar (apparatus magnus) verfaßt, der in der Ausgabe Lyon 1596 vorliegt.

2.35 Die Bibliothek verfügt über das Gesamtwerk des Bartolus de Saxoferrato in mehreren Ausgaben: Lyon 1481-1482 (unvollständig), Lyon 1521, Lyon 1546 und Venedig 1603. Sein bedeutendster Schüler, Baldus de Ubaldis, ist mit zwei Ausgaben vertreten ( Turin 1576 und Venedig 1616). Der Bestand umfaßt nahezu alle großen Kommentatoren mit teilweise verschiedenen, seltenen Ausgaben, u. a. von Albericus de Rosate (Paris 1518, Lyon 1545, Venedig 1585), Angelus de Ubaldis (Venedig 1488, Lyon 1504 und 1534, Venedig 1579-1580), Johannes Bolognetus (Venedig 1571), Cinus de Pistoia (Venedig 1493), Paulus de Castro ( Lyon 1585 und Venedig 1593-1594), Ludovicus Pontanus (Venedig 1580), Alexander Tartagnus de Imola (Venedig 1549, 1593-1595 und 1620) und des letzten bedeutenden Kommentators, Jason de Mayno, dessen Gesamtkommentar in der Editio optima ( Turin 1573) sowie einer Ausgabe Venedig 1500 (nur das Digestum Vetus und Infortiatum) erwähnenswert ist.

2.36 Die Kommentare, Erläuterungswerke und Monographien zum Corpus juris civilis der nachfolgenden Zeit, u. a. die großen Kommentare der italienischen Juristen Decius, Cagnolus, Ripa und Socinus, sind ebenso vorhanden wie die ersten deutschen Lehrbücher zum Jus Justinianum, etwa die Expositiones omnium titulorum juris tam civilis, quam canonici von Sebastian Brant (1490 und 1505), außerdem der erste deutsche Kommentar zu den Justinianischen Institutionen, die Enarrationes in quattuor libros Institutionum Imperialium des Nicolaus de Voerda (Erstdruck Köln 1493).

2.37 Die Bibliothek besitzt auch eine umfassende Sammlung rechtsdogmatischer Literatur aus dem Zeitalter der humanistischen Jurisprudenz. Bis auf einen späten Nachdruck im 19. Jh sind beispielsweise alle Opera-omnia-Ausgaben von Jacobus Cuiacius aufzufinden: Paris 1584, Lyon 1606, Paris 1617, Frankfurt a. M. 1623, Paris 1658 (Beginn der großen zehnbändigen Fabrot-Ausgabe), Neapel 1722, Neapel 1758 und Mantua 1779. Die rechtsdogmatische Literatur aus der Epoche der humanistischen Jurisprudenz und dem sich anschließenden " Usus modernus pandectarum" ist weitgehend vollständig vertreten. So sind etwa alle in Franz Wieackers Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (Göttingen 1967) aufgeführten Juristen und ihre Werke, teilweise in verschiedenen Editionen, nachzuweisen. Dies gilt für Hugo Donellus (Gesamtausgabe Lucca 1762-1770) oder weitere bekannte Vertreter der humanistischen Jurisprudenz, wie Alciat, Baron, Loriot oder Zasius, die sowohl in Einzelausgaben wie in Werkausgaben erworben wurden ( s. a. oben 2.33).

2.38 Aus dem Bereich des Usus modernus pandectarum enthält die Bibliothek etwa die " Paratitla" von Perez, Wesenbeck, Huber, Lauterbach und Stryk. Ein umfangreicher Bestand an Institutionenkommentaren schließt sich an, u. a. des Holländers Vinnius, der Deutschen Borcholten, Mynsinger, Rittershausen oder Heineccius und der Franzosen Hotman oder Faber. Zahlreich sind auch die Monographien zu den einzelnen Titeln des Corpus juris civilis, darunter die Arbeiten von Menochius, Mascardus, Zasius, Decius, Surdus und Giphanius. Auch hier ist im Sinne des Jus Commune die Sammlung gesamteuropäisch konzipiert und aufgebaut worden.

2.39 Aus dem Bereich der populären Werke sollen abschließend der Klagspiegel von Sebastian Brant (in den Ausgaben Straßburg 1516 und 1542) und der Rechtenspiegel des Frankfurter Juristen Justin Gobler (Frankfurt 1558 und 1564) erwähnt werden. Deutsches Recht

2.40 Gegenüber dem Jus Romanum ist der Bestand an Quellen und Erläuterungswerken zum Deutschen Recht wesentlich kleiner; er umfaßt ca. 100 Folio- und etwa 350 Quart- und Oktavbände. Die relativ geringe Zahl liegt jedoch u. a. daran, daß ein umfangreicher Teil der deutschen Rechtsliteratur den einzelnen Territorialstaaten im Abschnitt Partikularrecht zugeordnet wurde.

2.41 Einen größeren Bestand nimmt das Lehnsrecht ein, zu dem alle einschlägigen Kommentare und Monographien seit dem Mittelalter im gesamteuropäischen Rahmen vorliegen. Hierzu zählen die großen mittelalterlichen Werke von Andreas de Isernia (Ausgaben 1514 und 1564), der bedeutende Kommentar von Baldus de Ubaldis (1508), die Summa in usus feudorum von Odofredus (Alcala 1584), der lehnsrechtliche Traktat von Jacobus de Sancto Georgio (1502, 1510, 1544, 1544) sowie aus der neueren Zeit die auf das Lehnsrecht bezogenen Werke des Petrus Ravenna und des Matthaeus Afflictis. Daneben sind zu erwähnen die Schriften der deutschen Juristen Ulrich Zasius, Friedrich Schenck oder Matthaeus Wesenbeck.

2.42 Einen Schwerpunkt der Abteilung bilden die Quellenwerke zum Deutschen Recht. So findet man die Abschiede der Reichstage zu Speyer 1529, Augsburg 1530 und Regensburg 1532 sowie die Sammlungen aller Reichsabschiede in den Ausgaben von 1527, 1537, 1642, 1707 und schließlich 1747. Vorhanden sind auch die großen Sammlungen von Rechtsquellen durch Melchior Goldast von Haiminsfeld, sowohl die lateinischen (Frankfurt 1607 und 1712) als auch die deutschen Editionen (Hanau 1609 und Frankfurt 1712), außerdem Stephan Burgermeisters Teutsches Corpus juris publici et privati (Ulm 1616) und der Corpus juris Germanici antiqui von Peter Georgisch (Halle 1738).

2.43 Eine herausragende Stellung nimmt die Sammlung der Sachsenspiegel und Schwabenspiegel ein. Vom Sachsenspiegel des Eike von Repgow sind mindestens 14 Ausgaben vorhanden: der Speygel der Sassen (Köln: Bartholomaeus von Unckel 1480, niederdeutsche Ausgabe), sodann die Ausgaben Augsburg 1482 und 1501 (H. Schoensberger), 1516 (Hans Renmann von Oringen, niedersächsisch) sowie 1517 (S. Otmar für J. Rynnmann). Leipziger Ausgaben stammen aus den Jahren 1528 (M. Lotter), 1539 (von Benno von Heynitz, bei Wolrab), 1545 (von Wolff Loss, bei Wolrab) sowie 1561, 1569 und 1614 (von Christoff Zobel, bei Vögelin). Außerdem liegt der Sachsenspiegel in den Ausgaben von Ludovici (Halle 1721) und von Gärtner (1732) vor, und es findet sich ein holländischer Sachsenspiegel von 1763. Der nach 1273 auf der Grundlage des Sachsenspiegels entstandene Schwabenspiegel ist in folgenden Ausgaben vorhanden: Augsburg 1480 (Ambrosius Keller), Ulm nicht nach 1485 (Johann Zainer) und Straßburg 1505 (Matthias Hupfuff).

2.44 Aus dem Bereich der erläuternden Schriften zum Deutschen Recht finden sich überwiegend die klassischen Lehrbücher zum Jus Germanicum, darunter die Werke von Heineccius, Strube, Selchow, Riccius oder die Schriften von de Ludewig. Handelsrecht

2.45 Der historische handelsrechtliche Bestand nimmt aufgrund der in die Bibliothek des Reichsgerichts eingegangenen Bestände des Bundes- und Reichsoberhandelsgerichts in Leipzig einen beträchtlichen Umfang ein. Eine Reihe von wichtigen handelsrechtlichen Schriften wurde allerdings unter das Kirchenrecht eingeordnet, weil die klerikalen handelsrechtlichen Schriften oftmals in moraltheologische Werke integriert waren. Insgesamt konnten ca. 60 Bandeinheiten (davon 15 Foliobände) gezählt werden.

2.46 Aus dem Zeitraum vor 1800 sind die wichtigsten Autoren des profanen Handelsrechts vertreten, angefangen mit Benvenuto Stracchas Monographie De mercatura, hier in der seltenen Erstausgabe aus dem Jahre 1553. Zu nennen sind auch die Monographien von Sigismondo Scaccia, Tractatus de commerciis (Rom 1619 und Köln 1738), von J. L. M. de Casaregis, De commerciis (Genf 1707) und von Ansaldus de Ansaldis, De commercio et mercatura (Genf 1718), ferner das einflußreichste deutsche Werk zum Handelsrecht dieser Zeit, Johannes Marquarts De jure mercatorum et commerciorum singulari libri IV (Erstdruck Frankfurt a. M. 1662). Daneben enthält der Bestand einige versicherungsrechtliche Werke sowie die Abhandlungen von Benvenuto Straccha (Ausgaben 1554, 1569 und 1658) und Pedro Santerna, die wechselrechtlichen Arbeiten von Raphaele de Turri (De cambiis, 1642) oder von Dominicus Fabianus (De cambiis, 1568). Zivilprozeßrecht

2.47 Der Sammelschwerpunkt Zivilprozeßrecht umfaßt mehr als 150 Foliobände und ungefähr 400 Quart- und Oktavbände. In dieser Sachgruppe steht das älteste Buch der Bibliothek überhaupt, eine Hs. aus dem Jahre 1339 (die Rolandini Aurora sive ars notaria mit dem Kommentar von Albertus de Sancto Stephano). Die historischen Bestände zum Zivilprozeßrecht machen die Erwerbungspolitik des ehemaligen Reichsgerichts deutlich. Einerseits wurden wesentliche Werke des gelehrten Prozeßrechts gekauft, teilweise in vielen unterschiedlichen Ausgaben, andererseits erwarb man zu gleichen Teilen rechtspraktische wie rechtspopuläre Werke.

2.48 Das wichtigste prozeßrechtliche Werk des Mittelalters und der frühen Neuzeit, das Speculum iudiciale von Gulielmus Duranti (abgeschlossen 1291) erschien bis zum 17. Jh in zahlreichen Ausgaben. Eine Reihe der wertvollsten gehört zum Bestand: Padua 1479 (Herbert de Silligenstad); Venedig 1494 (Baptista de Tortis); Venedig 1514 und 1516; Lyon 1522-1523, 1532 und 1543; Basel 1574; Lyon 1578 und schließlich Frankfurt a. M. 1592.

2.49 Bei den rechtspopulären Werken dieses Faches steht der sogenannte Belialprozeß im Mittelpunkt. Verfasser ist der neapolitanische Geistliche und Jurist Jacobus de Theramo. Die Ausgabe des Jahres 1472 (Augsburg: G. Zainer) stellt einen der ersten Drucke dieses prozessualen Einführungswerkes dar, die zweite hier vorliegende Ausgabe aus dem Jahre 1484 (Augsburg: Schönsberger) ist bereits der 14. deutsche Druck. Der sogenannte Processus Sathanae, ein beliebtes Prozeßlehrbuch, bei dem es um einen Rechtstreit geht, welchen der Teufel gegen das Menschengeschlecht oder Jesus Christus führt, ist in der Bibliothek mit einer frühen Ausgabe aus dem Jahre 1468 vertreten. Diese Ausgabe ist in den einschlägigen Bibliographien nicht verzeichnet.

2.50 Zum Bestand deutscher Prozeßhandbücher zählt Matthias Colers De processibus (Jena 1615), das die im 17. Jh auch in Deutschland weit verbreitete Monographie von Jason de Mayno ablöste. Der Prototypus deutscher Rechtsliteratur, der Processus iudicii des Erfurter Juristen Johannes Urbach, ist durch die beiden ersten Editionen der deutschen Übersetzung (Leipzig 1489 und 1512) vertreten. Dem Werk angebunden sind, ebenfalls in deutscher Übersetzung, die Vorlesungen von Johann von Eberhausen (Ordinarius und späterer Rektor der Universität Leipzig). Die Rezeption des Prozeßrechts in Deutschland ist durch eine Fülle von Schriften repräsentiert, darunter die Additiones ad Speculum Durantis von Johannes Andreae (1473) und der Ordo judiciarius von Tankred (1545, 1547). Hierzu zählen auch rechtspraktische Werke aus dem 15. Jh wie die Practica aurea von Johannes Petrus de Ferrariis (1512, 1515) oder die ähnlich strukturierten Arbeiten von Lanfrancus, Maranta oder Petrus Jacobi.

2.51 Zu der großen Zahl der für Studenten geschriebenen einführenden Werke zum Prozeß gehören der Processus iudiciarius von Henning Göde (Erstdruck 1538 und 1552), der Processus iuris von Petrus Termineus (1565), das für die Rechtspraxis geschriebene Werk Process der Gerichtsleufft von Chilian König (1541) oder das auch für den gebildeten Laien gedachte Feuerzeugk gerichtlicher Processe von Heinrich Knaust (1568 und 1572). Vorhanden ist auch das beliebte Gerichtsbüchlein des Marburger Professors Nikolaus Vigelius (Naumburg 1670).

2.52 Der Bestand an Formular-, Advokatur- und Notariatsbüchern umfaßt eine Reihe anonym herausgegebener Formularbücher (1474, 1535, 1537, 1541 und 1568), einen anonymen Tractatus artis notariati aus dem Jahre 1486, ein Formularium advocatorum (1489, 1493, 1503 und 1514), ein Vertragsformularbuch aus den Jahren 1483, 1504, 1508 und 1523 oder Beurkundungsbücher von 1482, 1502, 1516 und 1536. Zu den Notariatsbüchern zählen die Werke von Alexander Hug (Ausgabe 1540), Abraham Sauer (1588) und Alexander Machholth, Formular- oder Schreibbuch (1565) sowie von Justin Gobler aus der großen Zahl der im Frankfurter Egenolff-Verlag erschienenen deutschsprachigen Notariatsbücher die Ausgabe von 1557. Vom selben Verfasser stammt ein " Rechtenspiegel" (Frankfurt 1558) und ein ausnahmsweise lateinisches Werk zum Reichskammergerichtsprozeß (Frankfurt 1564). Zu erwähnen ist schließlich der Spiegel der wahren Rhetorik von Friedrich Riederer (1505 und 1535).

2.53 Ordnung und Aufbau des obersten deutschen Gerichts, des 1495 gegründeten Reichskammergerichts, werden in umfangreichen Schriften dargestellt, darunter das deutschsprachige Werk von Noe Meurer (1566), die große Gesamtdarstellung von Rutger Rulant (1597) oder die einzelnen Editionen der immer wieder geänderten Reichskammergerichtsordnung. Zu erwähnen ist hier die Ausgabe 1648. Strafrecht

2.54 Die ca. 250 Bde dieses Faches umfassen alle wichtigen Werke, teilweise in einer Vielzahl von Editionen. Dazu zählen die Hauptwerke italienischer Kriminalisten, die bis zum Auftreten von Benedikt Carpzov in der ersten Hälfte des 17. Jhs die deutsche Strafrechtsdoktrin maßgebend bestimmten, Aretinus' De maleficiis (Venedig 1542, 1555, 1584 und 1599) oder der einflußreiche Traktat von de Marsiliis ( Lyon 1542, Venedig 1564 und Köln 1581). Ferner sind zu nennen der Traktat von Decianus (Frankfurt 1592) und das umfangreiche Werk von Prosperus Farinacius (Nürnberg 1682). Vor dem Auftreten Carpzovs erlangte in Deutschland noch das Werk des Holländers Damhouder großen Einfluß, vor allem auf dem Gebiet des Strafprozesses (Ausgaben Antwerpen 1556, 1570, Köln 1591, Antwerpen 1601, 1616, teilweise mit wertvollen Holzschnitten).

2.55 Eine eigenständige deutsche Strafrechtswissenschaft beginnt mit Carpzovs Practica nova Saxonica rerum criminalium, die in der Erstausgabe Wittenberg 1635 und den Editionen Leipzig 1677 und 1758 vorliegt. Die Peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V., die Constitutio Criminalis Carolina, findet sich in der Editio princeps des Jahres 1533 (bei Ivo Schöffer in Mainz) sowie in einer großen Anzahl von späteren Editionen (1534, 1555, 1565, 1607, 1614, 1673 und 1743). Zu den auch bibliophil wertvollsten Strafgesetzbüchern zählen die Vorgängerin der Carolina, die Bambergische Halsgerichtsordnung (1508, 1543 und 1580) und die Brandenburgische Halsgerichtsordnung (1516 und 1709).

2.56 Die Sammlung wertvoller Ausgaben des Hexenhammers beginnt mit der sehr frühen Inkunabelausgabe von Peter Drach zu Speyer (um 1489) und setzt sich fort mit Ausgaben der Jahre 1492, 1494, 1496, 1511 und 1576. Von Jean Bodin ist eine Dämonologia (Basel 1581) vorhanden, von katholischer Seite finden sich Delrios Disquisitiones magicae (1603). Zu den Besonderheiten zählt eine vollständige Hexenakte aus dem frühen 17. Jh. Staatsrecht

2.57 Überaus umfangreich präsentiert sich auch das Gebiet des Staatsrechts mit mehr als 1000 bibliographischen Einheiten. Aus dem Bereich staatsrechtlicher Quellenwerke sind alle einschlägigen Werke zu finden, von J. C. Lünigs Quellensammlung, das Teutsche Staatsarchiv, bis hin zu der umfassenden Darstellung von J. G. Meiern über den Westfälischen Frieden (Acta pacis Westphalicae). Auch die wichtigen protestantischen Schriften zum Staatsrecht liegen vor, darunter Henning Arnisaeus' Doctrina politica (1651) oder de Lapides De ratione status (1647). Zu nennen sind ferner die Schriften Pufendorfs oder im 18. Jh die mehr als 60 Werke des Publizisten Johann Jakob Moser, etwa seine umfassende Gesamtdarstellung des deutschen Staatsrechts.

2.58 Der Bestand schließt auch staatstheoretisches Schrifttum ein, u. a. von Hobbes und Macchiavelli, dessen Il principe in einer frühen Ausgabe des Jahres 1540 vorliegt; ferner von Jean Bodin Les six livres de la république in der Erstausgabe (Paris: J. du Puys, 1577) und der ebenfalls seltenen zweiten Ausgabe. Gleichfalls vorhanden ist die erste lateinische Ausgabe von De republica libri sex ( Lyon und Paris: J. du Puys, 1586), daneben noch Ausgaben Oberursel 1601 und Paris 1683. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Originaldruck der Politica des berühmtesten deutschen Staatsrechtlers dieser Zeit, Johannes Althusius (Herborn 1614) hinzuweisen. Kirchenrecht

2.59 Der Bestand an kanonistischer Literatur beläuft sich auf ca. 1000 Folio- und ca. 120 Quartbände und schließt außerordentlich seltene Werke ein. Den Beginn kirchlicher Gesetzgebung des Mittelalters markiert das Decretum Gratiani (1140 vollendet), das zum Gebrauch im Rechtsunterricht gedacht war, jedoch bald gesetzesgleiche Autorität erlangte. Das Werk ist in vielen Ausgaben, teilweise in Prachtausgaben, vertreten: 1482 und 1486 (Basel: Michael Wenßler), 1489 (Venedig: Paganinus de Paganinis), 1496 (Venedig: Baptista de Tortis), 1510 und 1573. Darüber hinaus findet sich eine Hs. aus dem 14. Jh.

2.60 Die Reihe kirchlicher Gesetzbücher eröffnet das sogenannte Liber Extra, die im Auftrag Papst Gregors IX. von Raymund de Penafort erstellten Dekretalen. Vorhanden sind die um 1470 in Straßburg bei Heinrich Eggenstein gedruckten Decretales Gregorii IX. Weitere Ausgaben entstanden 1482 (Nürnberg: Anton Koberger), 1484 und 1498 (Venedig: Baptista de Tortis) sowie 1489 (2 Venezianische Ausgaben: Thomas de Blavis und Paganinus de Paganinis). Aus der gleichen Zeit wie die Dekretalen stammen die sogenannten Compilationes (Ausgabe 1489).

2.61 Der Liber Sextus von Papst Bonifaz VIII. liegt in den Ausgaben von 1476, 1482, 1485, 1486 sowie 1559, 1563 und 1591 vor. Abgerundet wird die Abteilung der kirchlichen Rechtsquellen durch 5 Gesamtausgaben des Corpus juris canonici aus dem 16. Jh sowie durch den Erstdruck (1549) der Decretorum libri von Burchard von Worms, den Decretorum liber des Ivo von Chartres in der Inkunabel des Jahres 1499 und eine frühe Ausgabe der Beschlüsse des Konzils von Trient (1565).

2.62 Den Kommentaren zum Corpus juris civilis vergleichbar entstanden seit dem 13. Jh eindrucksvolle Kommentare zu den päpstlichen Gesetzbüchern. Die Chronologie der Kommentare zu den Dekretalen beginnt mit den Werken von Papst Innozenz IV. (Venedig 1481) und Hostiensis (Henricus de Segusio), von dem sowohl die Summa Decretalium, in den Ausgaben Venedig (?) 1478 und Venedig 1487 (bei Johannes Furliviensis), wie die Lectura super Decretalibus (Paris 1512) vorliegen. Der seltene Dekretalenkommentar von Johannes Andreae ( Lyon 1523) ist ebenfalls vorhanden. Gleichfalls rar sind seine Opera omnia (Venedig 1581).

2.63 Die Reihe der Kommentare wird fortgesetzt durch das Werk des Petrus de Ancheranus (Bologna 1581) und den seltenen Dekretalenkommentar des Johannes de Anania (Editio princeps Bologna 1479 und Lyon 1553). Unter den Kommentatoren des 15. Jhs sind Augustin Beroius (Ausgabe Lyon 1551), Antonius de Butrio ( Lyon 1532), Felinus Sandeus ( Lyon 1547), Dominicus de Sancto Geminiano (Venedig [?] 1511) und Johannes de Imola (Venedig 1585). Der unvollendet gebliebene Kommentar des Legisten Baldus de Ubaldis (Venedig 1505) gehört ebenso zum Bestand wie der Kommentar von Philippus Decius (Mailand 1527 und Venedig 1593). Der Dekretalenkommentar des Panormitanus liegt in den Inkunabelausgaben 1478 und 1488 vor sowie in der frühen Ausgabe ( Lyon?) 1504 und der Quartausgabe Venedig 1588. Zu erwähnen ist schließlich eine Hs. einer " Lectura super V. Decretalium" (1395).

2.64 Auch die Kommentare zum Decretum Gratiani sind in dichter Folge vertreten, darunter Guido de Baisios' (gen. Archidiaconus) Super Decreto ( Lyon 1535 und 1549) und der Kommentar des Johannes de Sancto Georgio (Venedig 1500). Erwähnenswert sind ferner die Kommentare zum Liber Sextus und den Constitutiones Clementis V. von Johannes Monachus (1585) und von Kardinal Zabarella (Venedig 1504). Die monographische Literatur betrifft insbesondere das Eherecht. Ein Beispiel ist der Kommentar zum 4. Buch der Dekretalen von Johannes Antonius de Sancto Georgio (1493 und 1503). Vom gleichen Autor ist zum Prozeßrecht das Werk De appellationibus lectura (1551), zur gleichen Thematik ein Titel von Philippus de Franchis (1515 und 1580) vorhanden. Zum Patronatsrecht gibt es die Abhandlung von Paulus de Cittadinis (1506).

2.65 Auch zur protestantischen Kanonistik weist die Bibliothek einen überdurchschnittlichen Bestand auf. Zu erwähnen ist das grundlegende Werk De jure ecclesiastico (1699) von Johannes Brunnemann zum protestantischen Kirchenrecht, die Entscheidungssammlung protestantischer Prägung Jurisprudentia ecclesiastica (Leipzig 1721) von Benedikt Carpzov oder Justus Henning Böhmers Jus ecclesiasticum Protestantium (Halle 1756-1789). Die katholische Kanonistik der frühen Neuzeit ist vertreten mit dem auch in Deutschland lehrenden Petrus Ravenna und seinem Compendium iuris canonici (1521) sowie den Institutiones juris canonici von Lancelottus, dem ersten kirchenrechtlichen Lehrbuch in der Institutionenordnung (1588).

2.66 Überraschenderweise finden sich auch die Sammelbände der katholischen Rotarechtsprechung in dieser Abteilung. Eine Reihe von Decisionensammlungen, darunter sehr frühe wie die der Rota Romana in den Ausgaben 1477 und 1496 oder von anderen Rotagerichten, sind ebenso vorhanden wie zahlreiche Einführungswerke in das kanonistische Studium, vor allem Abhandlungen über die Rechtsregeln.

2.67 Komplettiert wird die Abteilung der Kanonistik durch einige Ausgaben zur sogenannten Beichtjurisprudenz. Unter den kanonistischen Büchern, die Martin Luther 1517 am Elstertor ins Feuer warf, befanden sich auch die sogenannte Summa Angelica (vertreten in einer Ausgabe von 1511) oder die Summa Baptistiniana von Baptista Trovamala de Salis (1488), die seit 1489 Rosella genannt wurde (Venedig 1499). Partikularrecht

2.68 Die Abteilung Partikularrecht erfaßt die gesamte entsprechende Literatur der deutschen Territorien. Insgesamt wurden ca. 750 Bde des 15. bis 18. Jhs gezählt. Je nach Bedeutung der partikularen Rechtskreise findet sich teilweise sehr umfangreiches Material. Die nicht getrennte Menge an Büchern des 19. Jhs macht derzeit noch das Aufspüren der älteren Drucke schwierig, zumal viele von ihnen in Einbänden des 19. Jhs vorliegen. Die Beschreibung beschränkt sich daher auf einige Beispiele aus Bayern, Preußen und Sachsen und einige Stadt- und Landrechte.

2.69 Die Unterabteilung Sachsen umfaßt neben vielen Gesetzesausgaben den Codex Augusteus von Johann Christian Lünig und eine Reihe von monographischen Schriften, die den hohen juristischen Standard Sachsens im 17. und 18. Jh aufzeigen. Besonders zu nennen sind die Werke des sächsischen Juristen Benedikt Carpzov, u. a. seine Jurisprudentia ecclesiastica (Leipzig 1649 und 1721), der Processus juris (Jena 1675), das Opus decisionum (Leipzig 1646 und 1704 sowie Hanau 1652) und die Jurisprudentia forensis (Frankfurt a. M. 1650 und Leipzig 1721). Der Vorgänger von Carpzov in rechtsdogmatischer wie editorischer Hinsicht, der Leipziger Jurist Matthias Berlich, ist durch seine Conclusiones practicabiles vertreten (Leipzig 1615-1618, Leipzig 1693 und schließlich Köln 1739).

2.70 Die noch vorhandenen Bestände der Unterabteilung Bayern sind vor allem durch die umfangreiche Sammlung von bayerischen Landrechten charakterisiert, etwa die Landesordnung von 1516, die Bayerische Reformation des Landrechtes von 1518 oder die Landesordnung von 1553, daneben auch die oberbayerische Landesordnung von 1599. In der Unterabteilung Preußen dominiert die umfangreiche Gesetzessammlung von Christian Otto Mylius, das Corpus Constitutionum Marchicarum, sowie seine Fortsetzung, das Novum Corpus Constitutionum Marchicarum, welches die Gesetzesarbeiten im Preußischen Staat bis in das 19. Jh hinein dokumentiert. Außerdem ist eine Reihe von Einzelgesetzen vorhanden, darunter die seltene, weil suspendierte Ausgabe des Allgemeinen Preußischen Gesetzbuches von 1791, die ebenfalls suspendierte zweite Auflage aus dem Jahre 1792 sowie einige Ausgaben des 1794 publizierten Allgemeinen Preußischen Landrechts.

2.71 In der Unterabteilung Stadtrechte findet sich u. a. das Wormser Stadtrecht, das von Mitgliedern des Reichskammergerichts im benachbarten Speyer ausgearbeitet worden ist und sich wie ein Lehrbuch des Römischen Rechts liest, in der Editio princeps (Worms 1498, daneben die Ausgaben 1509, 1513 und 1561). Eine Besonderheit ist auch die Nürnberger Stadtrechtsreformation, das erste gedruckte Stadtrecht in Deutschland in der Erstausgabe von 1484 (bei Anton Koberger in Nürnberg), ferner die Editionen Augsburg 1498, Nürnberg 1522, 1564 und 1595. Weitere Beispiele sind Bamberg (1769), Freiburg i. Br. (im Erstdruck von 1520), ausgearbeitet vom Freiburger Rechtsprofessor Ulrich Zasius, Straßburg (1620), Lübeck (1586) und die Frankfurter Stadtrechtsreformation von Johannes Fichard (1509, 1578 und 1611).

2.72 Einen besonderen Bestand stellen die lückenlosen Sammlungen der Entscheidungen des Bundesoberhandelsgerichts, des Reichsoberhandelsgerichts sowie des Reichsgerichts dar. Sie sind chronologisch sowie nach Senaten geordnet und umfassen den Zeitraum von 1869 bis 1945. Vermutlich handelt es sich um den einzigen vollständigen Bestand dieser Drucke. Europäische und außereuropäische Länder

2.73 Da die Aufstellung der Bestände in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen ist, kann der Umfang nur grob geschätzt werden. Etwa 450 Bde wurden vor 1800 gedruckt. Die Abteilung Internationales Recht und Völkerrecht weist aus dieser Zeit nur ca. 50 Bde auf. Das klassische Werk zum Völkerrecht, Hugo Grotius' De jure belli ac pacis, liegt jedoch in 13 verschiedenen Ausgaben vor, angefangen mit der Erstausgabe (Paris 1625).

2.74 In der Abteilung Österreich sind umfangreiche Gesetzesmaterialien aus dem 18. Jh vorhanden, u. a. der Codex Austriacus und die berühmte Constitutio criminalis Theresiana von 1769, die Tiroler Halsgerichtsordnung von 1500, die Landesordnung von Tirol in den Ausgaben 1532 und 1573 und die Landgerichtsordnung von Kärnten aus dem Jahre 1578.

2.75 Im französischen Abschnitt sind die bekannten Entscheidungssammlungen von Nicolaus Boerius (1585) und Guido Papa (1508) oder eine Reihe von Werken von Chasseneuz zu finden. Der wertvollste Bestand älterer Drucke betrifft Italien. Darunter sind zahlreiche oberitalienische Stadtrechte, etwa von Ancona, Mailand, Genua, Brescia, Parma, Verona, Mantua, Florenz, Bergamo, Bologna, Cremona, Lucca, Pavia, Pistoia, Venedig und auch Rom. Nach älteren Bestandsverzeichnissen sind in dieser Abteilung mehr als 200 verschiedene Statuten in unterschiedlichen Editionen zu erwarten, darunter auch Inkunabeln: zu Bologna die Statuta criminalia (1491 bei Ugo Rugerius); zu Cremona die Statuta civitatis et mercatorum (1485 bei Boninus de Boninis); zu Brescia die Statuta Brixiae (1482 bei Benignus de Honate); zu Venedig die Statuta Veneta (1477 bei Philippus Petri).

Jochen Otto

Geschichtswissenschaftliche Bestände

2.76 Im folgenden werden zunächst die unter der Signatur " Gesch" 1990 in die Bibliothek gekommenen alten Bestände des Obersten Gerichts der DDR in Berlin beschrieben. Diese bedürfen der gesonderten Erfassung, ehe sie in die Bibliothek des BGH integriert werden können. Der Bestand vor 1900 stammt im wesentlichen aus der Bibliothek des Reichsgerichts, denn zur Zeit der DDR ist wohl kaum ein Werk älteren Datums in diese Sammlung gekommen.

2.77 Als Grundlage der Beschreibung dient neben dem vollständigen alphabetischen Bandkatalog auch der Katalog des Reichsgerichts von Schulz sowie eine (unvollständige) Rara-Liste. Mittels dieser Kataloge lassen sich die Bestände bis 1890 und nach den handschriftlichen Einträgen von Schulz bis etwa 1917 analysieren. Der Systematische Katalog ist gegenwärtig noch nicht zu verwenden.

2.78 In den ersten zwanzig Jahren der 1879 gegründeten Bibliothek wurden laut Katalog 812 Werke angeschafft, die vor 1890 erschienen sind. Bis 1917 wurden insgesamt 1450 ältere Titel vor 1890 erworben. Nach dem derzeitigen Stand sind etwa 30 Prozent der Bestände vor 1900 erschienen, wobei der Altbestand nach 1933 nicht wesentlich erweitert worden ist. Die Regalvermessung des Standorts " Gesch" ergab 16.000 Bde, die sich aus 520 Regalmetern errechnen. Im gültigen Bandkatalog sind insgesamt etwa 8500 Titel verzeichnet, darunter etwa 2200 Titel aus der Zeit vor 1900. Davon sind etwa 55 Titel als Rara mit der Bezeichnung " Schatzkammer" versehen und separiert worden. Für eine größere Anzahl von älteren Werken ist ebenfalls eine separate Aufstellung vorgesehen. Für die inhaltliche Beschreibung wurden aus den Katalogen ca. 880 Titel ausgewählt, darunter fast alle vorhandenen Titel vor 1800.

2.79 Von den etwa 2200 älteren Titeln vor 1900 stammen 1880 aus dem 19. Jh mit Schwerpunkt am Ende des Jahrhunderts. Während 580 Titel aus dem letzten Jahrzehnt des 19. Jhs stammen, sind für die Zeit von 1851 bis 1860 nur knapp 170 zu verzeichnen und für die ersten beiden Jahrzehnte nur noch je 50. Aus dem 18. Jh gibt es 193, aus dem 17. Jh 42 und aus dem 16. Jh 17 Titel. Insgesamt sind 1470 Titel in der zweiten Hälfte des 19. Jhs, 410 in der ersten Hälfte und etwa 230 Titel vor 1800 erschienen. Unter diesen befinden sich zahlreiche Rara.

2.80 Die alten Werke sind weitgehend in der lateinischen Originalsprache vorhanden. So liegt etwa Sleidans Reichsgeschichte in mehreren lateinischen, aber keiner deutschen Ausgabe vor. Der Anteil italienischer Werke ist besonders hoch, was für ein starkes Interesse an der Geschichte Italiens spricht.

2.81 Neben verschiedenen allgemeinen Schriften zur Bibliographie, Abhandlungen und Fachzeitschriften (6,5 Prozent) steht die Deutsche Geschichte (53 Prozent der Titel) im Mittelpunkt. Besonders unterschieden werden die Geschichte Preußens (17 Prozent) und die der deutschen Territorien (14 Prozent). Weitere Bereiche sind Weltgeschichte (8 Prozent), Alte Geschichte (3 Prozent) sowie die Geschichte europäischer und außereuropäischer Staaten (22 Prozent). Nachgestellt sind die historischen Hilfswissenschaften (etwa 8 Prozent). Diese Gliederung von Schulz wurde später insofern verändert, als man die Hilfswissenschaften mit der allgemeinen Historiographie an den Anfang stellte und die Geschichte der alten Welt in die Weltgeschichte einordnete. Allgemeines, Weltgeschichte

2.82 Im allgemeinen Bereich sind von über 57 ausgewerteten Titeln vor allem ältere Bio-Bibliographien zu nennen, darunter Jacques de Thous Viri illustri (1620-1621), B. G. Struves Bibliotheca historica (1710), Justus Reubers Veterum Scriptorum (1584) und das große Gelehrtenlexikon von Jöcher (1726). Einige spezielle historiographische Werke (wie die von Wachler, Wegele und Acton), namentlich Bernheims Historische Methode (1889), sind ebenfalls vorhanden. Als grundlegende Werke der Kulturgeschichte sind Voigts Wiederbelebung des classischen Alterthums (1880 ff.) und Gotheins Aufgaben der Culturgeschichte (1889) erwähnenswert. Die Abteilung hat insgesamt kaum repräsentativen Charakter, enthält jedoch einige wertvolle Einzelwerke.

2.83 Die 100 registrierten älteren Titel zur Weltgeschichte gliedern sich in Gesamtdarstellungen und in die Epochen Altertum, Mittelalter und Neuzeit. Neben biographischen Auskunftsmitteln, wie die Biographie universelle, sind hier vor allem die großen Darstellungen des 19. Jhs zu finden, etwa von Rotteck, Schlosser und Ranke. Die Universalgeschichten des 18. Jhs fehlen weitgehend. Auch wenn die Ausrichtung der Bibliothek wenig Gewicht legt auf die übergreifende politische Staatengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, so finden sich doch einige wichtige ältere Werke, etwa die Epitome Historiarum et chronicarum (1537) von Gasser, Carlo Curios Chronologicam rerum libri duo (1555) oder De origine ac progressu schismatis Anglicani (1587) von Nicholas Sanders. Zum kleinen Teilbereich der Antike sind neben den Standardwerken von Gibbon, Niebuhr und Mommsen einige seltene Schriften vertreten, darunter Carlo Sigonios Hebraeorum libri VII (1584) und P. Invernizzis De rebus gestis Justiniani magni (1783). Deutsche Geschichte

2.84 Die Deutsche Geschichte umfaßt mit mehr als der Hälfte der historischen Werke den Hauptteil dieses Bestandes. Die wichtigsten Unterabteilungen betreffen Preußen und die deutschen Territorien. Die gängige Literatur des 19. Jhs zur deutschen, preußischen und Territorial-Geschichte ist weitgehend vorhanden, einschließlich der großen Quellenpublikationen wie der Monumenta Germaniae historica und der Publikationen aus den Preußischen Staatsarchiven. Schwerpunkte der historischen Bestände entsprechen dem rechtsgeschichtlichen Charakter der Bibliothek.

2.85 Am Anfang steht die Reichsgeschichte des 16. bis 18. Jhs. Einige der Titel sind bereits mit der Bezeichnung " Schatzkammer" als Rara separiert. Zu nennen sind u. a. Sleidans Geschichte des Zeitalters Karls V., De statu religionis (1550 und 1555), dann Werke zum Dreißigjährigen Krieg, wie F. J. Hartlebens Keyserlich Handlungen (1617-1618 in zwei Ausgaben) und S. Freybergers Germania perturbata (1650-1653). Zur weiteren Reichsgeschichte liegen u. a. B. G. Struves Reichs-Historien (1720) vor oder H. Gundlings Churfürsten-Staaten (1747). Das Ende des Reiches betreffen von Eggers Rastatter Friedensverhandlungen (1798). Zur humanistischen Tradition gehören u. a. Cochlaeus' Vita Theodorici (1544) und Simon Schards Germania antiqua (1574). Weiterhin umfaßt der Bestand etliche Schriften zur Herausbildung eines nationalen Reichsbegriffs und einer entsprechenden Nationalgeschichtsschreibung. Zu Vormärz, Revolution und Reichsgründungszeit sind wohl eher zufällig interessante Werke gesammelt worden, wie Heinrich Wuttke, Deutschlands Einheit (1848), Gustav Struve, Die Union (1855) oder Max Stirner, Geschichte der Reaction (1852).

2.86 Die besondere Geschichte Preußens und seiner Provinzen ist mit über 150 Titeln ungewöhnlich stark vertreten. Zu nennen sind u. a. Pufendorfs Geschichte des Großen Kurfürsten (Ausgabe von 1695) und einige französische Berichte, wie Mirabeaus Histoire secrète de la cour de Berlin (2. Aufl. 1789). Erwähnenswert sind ferner C. Dohms Denkwürdigkeiten (1814-1819), aus den damaligen preußischen Provinzen Mösers Osnabrückische Geschichte (1810-1824) oder Hermann Conrings De statu Helmestadii (1665).

2.87 Zu den anderen deutschen Territorien von Elsaß-Lothringen über Sachsen und Thüringen bis hin zu Bayern, Württemberg und Baden sind unter den 122 Titeln mehrere Rara zu verzeichnen. Bereits 10 Titel sind mit dem Vermerk " Schatzkammer" versehen, u. a. von C. G. Schwartz die Memoriae burggravionum Lisnicensium (1730), die Diplomatica von Sachsen-Gotha (1696 und 1717) und Carpzows Oberlausitz (1719). Darüber hinaus gibt es noch mindestens 30 bemerkenswerte Werke des 16. bis 18. Jhs, darunter aus der Zeit vor 1700 von David Chyträus die Chronica Saxonicae (1593), von C. Sagittarius die Antiquitates Alstetenses et Palatinatus Saxonici (1687), Melchior Goldasts Alamannicarum rerum scriptores aliqvot vetusti (1606, 1661, 1730) oder der Gotha diplomaticus (1696 und spätere Ausgaben). Übrige Länder

2.88 Zu den europäischen Staaten und der übrigen Welt wurden fast 200 alte Werke notiert. In dieser Abteilung fällt vor allem das Interesse für italienische Geschichte und Kultur auf. Unter den Rara gibt es etwa ebensoviele Werke zu Italien (über 30) wie zu allen anderen Ländern ( u. a. 11 zu Frankreich, 7 zu England, 4 zu Belgien und der Niederlande). Der Bereich Italien reicht, nach Landschaften und Städten untergliedert, vom Kirchenstaat bis Como. Zu erwähnen sind zuerst die Standardwerke des 19. Jhs wie Burckhardts Kultur der Renaissance, Rankes und Pastors Geschichte der Päpste und Gregorovius' Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter. Darüber hinaus liegen die wertvollen Werke der italienischen Renaissance-Historiographie vor, etwa Guicciardinis Historia d'Italia (1565 und 1587) und Natalis Comes' Historia sui temporis (1581). Unter den frühen Quelleneditionen sei als Beispiel auf die seltenen Epistolae et varii tractatus von Papst Pius II. (Enea Silvio Piccolomini) hingewiesen (Leiden 1505).

2.89 Die markanteste Gruppe von alten Werken betrifft die Geschichte der Städte und Stadtstaaten, beginnend mit Rom, dem Kirchenstaat und den Päpsten. Aus dem 16. Jh sind hier zu nennen A. Andrea, Guerra di Campagna di Roma (1556-1557), B. Platina, Vite de pontifici (1563); aus dem 17. Jh S. Pighi, Annales Romanorum (1615) und Thomas Reinesius, De Palatio Lateranensi (1679). Zahlreiche Stadtgeschichten sind vorhanden, u. a. zu Florenz Villanis Vite d'uomini illustri Fiorentina (1747). Zu Venedig sei hingewiesen auf Coccei Sabellico, Historiae Venetorum (1670), zu Mailand auf Rosmini (1829) und zu Ferrara auf Sardi (1556). Bei Bologna ist Savioli (1784) zu nennen, bei Verona Maffei (1732), bei Brescia Rossi (1620) und bei Ecclesia Aquileja das Werk von Rubeis (1740).

2.90 Im Vordergrund der Schriften zu Frankreich stehen einige wichtige Werke der liberalen französischen Geschichtsschreibung, wie Thiers Histoire de la Révolution und Histoire du Consulat (1838 und 1845-1861), H. Taines Origines de la France contemporaine (1882) oder M. de Ségurs Histoire de Napoléon (1825). Daneben sind einige Rara zu verzeichnen, u. a. Philipp de Comines Historia famosa von Ludwig XI. (1544) oder Divers traictez, contracts, testaments (1682), ferner Jacques de Thous Histoire des choses arrivées de son temps (1659), die auch als Historia sui temporis vorliegt (1620).

2.91 Zu England sind neben einigen liberalen Darstellungen wie die von Dahlmann lediglich hervorzuheben Burkes Reflections on French Revolution (8. Aufl. 1792) und Burnets History of his Own Time (1724-1734). Zur Geschichte der Niederlande und Belgiens ist hinzuweisen auf F. Stradas De Bello Gallico (1648) und Hugo Grotius' Apologeticus pro Hollandiae (1728) sowie De Rebus Belgicis (1665). Im Bereich der außereuropäischen Länder finden sich einige ältere Werke über Nordamerika. Hilfswissenschaften

2.92 Reichhaltig sind die historischen Hilfswissenschaften vertreten, namentlich die Diplomatik, Genealogie und Archivkunde, entsprechend ihrer Bedeutung für die Erschließung der rechtshistorischen Quellenliteratur. Sie machen ein Fünftel der ausgewerteten historischen Literatur aus. Etwa die Hälfte der Titel betreffen die Diplomatik, wobei es sich meist um die Standardtitel des 19. Jhs handelt, wie etwa Harry Breslaus (1889) und Fickers (1877) Urkundenlehren. Aus dem 18. Jh sind die bekannten Werke vertreten, wie J. C. Gatterers Elementa artis diplomaticae (1765), P. E. Spiess' Aufklärung in der Geschichte und Diplomatik (1791) oder J. L. Walthers Lexicon diplomaticum (1752). Einige Werke handeln speziell von Sigeln, etwa Johannes Nicolais De siglis veterum (1703) und Prettens De notis sive siglis antiquorum (1660). Sie sind teilweise mit Tafeln ausgestattet, wie von Pertz die Schrifttafeln zum Gebrauch bei Vorlesungen (1844/45). Vorhanden ist auch Mabillons De re diplomatica (1789).

2.93 Zur Archivkunde sind neben Lehrbüchern wie die von P. E. Spiess (1777) oder G. A. Bachmann (1800) auch Arbeiten zu Archivlandschaften oder Einzelarchiven zu nennen, etwa Blumes Iter Italicum (1824-1836) und Wolfs Archive in Wien (1874). Zur Genealogie und Heraldik gibt es viele illustrierte Prachtwerke, wie Bernds Wappenwissenschaft (1849) oder Hübners Genealogische Tabellen (1712). Neben dem Grundwerk von P. J. Spener, Operi Heraldici (1680-1690), und dem " Gotha" (in mehreren Ausgaben) stehen regionale Genealogien verschiedener Häuser, darunter Langes Stammtafeln des Hauses Sachsen (1823). Zur Numismatik liegt u. a. J. C. Hirschs Bibliotheca numismatica (1760) vor.

Philosophie und Enzyklopädie

2.94 Zu den anderen allgemeinen und geisteswissenschaftlichen Bereichen vor allem den Signaturen Enz[yklopädien], Zeit[ungen], Geo[graphie], Naturwiss[enschaften] und besonders Ph[ilologie] und Philos[ophie] sind nur noch kleine Restteile vorhanden. Die meisten Werke sind vor der Umsiedlung der ehemaligen Reichsgerichts-Bibliothek nach Karlsruhe an andere Bibliotheken abgegeben worden. So stehen bei der Geographie lediglich noch einige neuere Titel (25), bei den Naturwissenschaften gibt es keine bemerkenswerten älteren Titel.

2.95 In den Bereichen Philosophie und Enzyklopädie sind einige Inkunabeln zu nennen, darunter theologische Werke wie Johannes Breidenbachs De immaculata conceptione (1489) und Petrus Paludanus' Sermones de Sanctis (1491); aus der Literatur die Legenda Aurea des Jacobus de Voragine (o. J.) oder antike Texte wie die Ars poetica des Horaz (1466) und Tacitus' Germania (1476).

2.96 Die Theologie umfaßt einige Bibelausgaben des 16. bis 18. Jhs (die älteste 1528) sowie mehrere Titel des 17. und 18. Jhs zum Konzil von Trient (von Pallavicino Sforza 1673, die Decreta von 1716 und 1765). Wie diese Werke ist auch Carpzows Isagoge in libros Lutheranorum Symbolicae (1699) mit dem Vermerk " Schatzkammer" versehen.

2.97 Zur Klassischen Philologie liegen einzelne wertvolle Ausgaben vor. Von der Germania des Tacitus gibt es außer der genannten Inkunabel noch zwei Ausgaben des 16. Jhs (Froben, Basel, o. J. und 1580). Ciceros De officiis liegt in einer Ausgabe des 17. Jhs von Blaeuw und der Übersetzung von Garve vor (Von den Pflichten, Breslau 1783). Angelus Politianus ist mit seinen Opera (1533) und seinen Miscellaneen (1522) vertreten. Erasmus von Rotterdam findet sich mit den Colloquia (1681) und der deutschen Fassung vom Lob der Torheit (1735). Auch die " satyrischen Schriften" von Nicolai H. Gundling (Jena 1738) sind mit dem Vermerk " Schatzkammer" gekennzeichnet. Zur Philosophie sind wenige ältere Schriften zu nennen, so von Cardanus die Arcana politica (Leiden 1635), Kants Metaphysik der Sitten (1798) und Kritik der Praktischen Vernunft (1818), ferner zwei Rechtfertigungsschriften Fichtes gegen die Anklage der Gottlosigkeit (beide 1799). Leibniz' Opera Omnia liegen in der Ausgabe Genf 1768 vor.

2.98 Im Bereich Enzyklopädie befinden sich heute knapp 400 Bde, darunter auch seltene und rare Werke, etwa von Konrad Gesner das Onomasticon proprium nominum (1555) und dessen Bibliotheca universalis (1565 und 1583). Zum 18. Jh sei hingewiesen auf das Allgemeine Leipziger Bücher-Lexikon von Theophil Georgi (1742), ein Universal-Lexikon (Leipzig und Halle 1749) sowie auf Hübners Reales Staats-, Zeitungs- und Conversations-Lexikon (1741).

Heinz Holeczek

3. KATALOGE

Für alle beschriebenen Bestände bestehen Alphabetische, Systematische und Standort-Kataloge, die teils als Zettel-, teils als Bandkataloge vorliegen. Mit Sicherheit sind nicht mehr alle Werke, die in den aus der Bibliothek des früheren Reichsgerichts stammenden Katalogen nachgewiesen werden, auch noch vorhanden.

Alphabetische Kataloge: Katalog der Bibliothek des Reichsgerichts [nach PI]

Katalog der Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR [nach RAK; verzeichnet 1950 bis 1990 erworbene Bestände]

Katalog der Bibliothek des Bundesgerichtshofes

[nach PI; verzeichnet seit 1950 erworbene Bestände]

Die Bestände sind teilweise nachgewiesen in folgenden Katalogen: Gesamtkatalog der Wiegendrucke (GW), Gesamtkatalog der Zeitschriften und Serien (GZS), Gesamtkatalog ausländischer Zeitschriften und Serien (GAZS), Verzeichnis rechtswissenschaftlicher Zeitschriften und Serien (VRZS), Zeitschriftenkatalog der Bibliothek des Reichsgerichts, Zeitschriftendatenbank (ZDB).

Die durch die Bibliothek des BGH von 1950 bis 1990 erworbenen Bestände sind im Zentralkatalog Baden-Württemberg nachgewiesen, danach hinzugekommene Bestände werden im Katalog des Südwestdeutschen Bibliotheksverbundes extern recherchierbar gemacht.

Systematische Kataloge: Schulz, Karl: Katalog der Bibliothek des Reichsgerichts. 2 Bde. Leipzig 1882 und 1890 (Nachtrag I. 1888-1890. [ o. O. um 1890]. Daran anschließend: Verzeichnis der Neuerwerbungen 1.1889-25.1895 sowie: Neuerwerbungen der Bibliothek des Reichsgerichts. N. F. 1.1887-33.1907)

[alles hschr.; im Steindruck vervielfältigt]

Katalog der Bibliothek des Reichsgerichts

[Zettelkatalog der bis 1945 erworbenen Bestände; z. Z. nicht benutzbar]

Katalog der Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR

[verzeichnet von 1950 bis 1990 erworbene Bestände; variierte Systematik des Kataloges der Bibliothek des Reichsgerichts]

Katalog der Bibliothek des Bundesgerichtshofes

[verzeichnet seit 1950 erworbene Bestände; variierte Systematik des Katalogs der Bibliothek des Reichsgerichts]

Sonderkatalog: Verzeichnis der Handschriften, Wiegendrucke und Kostbarkeiten. O. O. o. J. [sogenannte " Schatzkammerliste" der Bibliothek des Reichsgerichts; lose Blätter in Deckel, hschr., getrennte Paginierung]

4. DARSTELLUNGEN ZUR GESCHICHTE DER BIBLIOTHEK

Schulz, Hans: Die Bibliothek des Reichsgerichts. In: Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Okt. 1929. Berlin 1929, S. 38-53

Kirchner, Hildebert: Die Bibliothek des Bundesgerichtshofs. In: 25 Jahre Bundesgerichtshof am 1. Okt. 1975. München 1975, S. 341-349

Kirchner, Hildebert: Die Bibliothek des Bundesgerichtshofes. In: Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken 38 (1975) S. 1-14

Kirchner, Hildebert: Bestandsaufbau bei der Bibliothek des Bundesgerichtshofs verglichen mit der des Reichsgerichts. In: Franz A. Bienert und Karl-Heinz Weimann (Hrsg.): Bibliothek und Buchbestand im Wandel der Zeit. Wiesbaden 1984, S. 83-100

Hauf, Margitta: Die Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 21 (1991) S. 24-27

Pannier, Dietrich: Die Bibliothek des Bundesgerichtshofes [und] Erklärung des Leiters der Bibliothek des Bundesgerichtshofes zur Überführung der Bibliotheken des OG der DDR und des Reichsgerichts nach Karlsruhe. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 21 (1991) S. 40-46

Gericke, Ulrich: Die Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR. In: Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken Nr. 71 (1991) S. 45-55 Dauer, Friederike: Die Bibliothek des Reichsgerichts. Assessorarbeit. Köln: Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen 1991 [mschr.]

5. VERÖFFENTLICHUNGEN ZU DEN BESTÄNDEN

Zugangsverzeichnis der Bibliothek des Reichsgerichts. Leipzig 1(1908)-14(1918)

Stand: November 1992

Dietrich Pannier

Annette Schlag


Quelle: Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland. Digitalisiert von Günter Kükenshöner.
Hrsg. von Bernhard Fabian. Hildesheim: Olms Neue Medien 2003.