FABIAN HANDBUCH: HANDBUCH DER HISTORISCHEN BUCHBESTÄNDE IN DEUTSCHLAND, ÖSTERREICH UND EUROPA SUB Logo
 
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Bibliothek des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte

Adresse. Hausener Weg 120, 6000 Frankfurt (Main) [Karte]
Telefon. (069) 7 89 78-0
Bibliothekssigel. <F 137>

Unterhaltsträger. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
Funktion. Wissenschaftliche Spezialbibliothek zur Erforschung der Rechtsgeschichte Europas, vorwiegend Privatrechtsgeschichte, vom Hocttelalter bis zur Mitte des 20. Jhs.
Sammelgebiete. 1. Allgemeine Sammelgebiete: Allgemeine Quellen und Literatur zur Rechtsgeschichte der europäischen Länder mit bisherigem Schwerpunkt auf der Privatrechtsgeschichte. 2. Besondere Sammelgebiete: Juristische Dissertationen der frühen Neuzeit aus den Universitäten des Heiligen Römischen Reichs und der Niederlande.

Benutzungsmöglichkeiten. Präsenzbibliothek. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8-12 Uhr, 14-15.30 Uhr, Freitag 8-12 Uhr, 13-14 Uhr. Leihverkehr: nicht angeschlossen. Buchbestellung für den Lesesaal: 9.30 Uhr und 14.30 Uhr.
Technische Einrichtungen für den Benutzer. Kopiergeräte, Mikrofilm- und Mikrofiche-Lesegeräte, Reader-Printer, Bildschirmgerät für Neuerwerbungen und Aufsatzdokumentation.
Gedruckte Informationen. Bibliotheksführer (Stand 1986).
Hinweise für anreisende Benutzer. Anmeldung empfehlenswert. - U-Bahn (Linie U6) bis Haltestelle Hausener Weg. Parkmöglichkeit vorhanden.

1. BESTANDSGESCHICHTE

1.1 Die Einrichtung der Bibliothek und ihr Aufbau sind eng verbunden mit der Gründung des Instituts im Jahre 1964 in Frankfurt a. M. Aufgabe des Instituts ist die Erforschung der neueren Rechtsgeschichte Europas vom Hocttelalter bis zur Gegenwart. Forschungsschwerpunkt war bisher die Geschichte des gelehrten Rechts auf dem Gebiet des Privatrechts insbesondere in den kontinentaleuropäischen Ländern. Als Ergebnis dieser Forschungen hat das Institut u. a. das Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte veröffentlicht (bisher 8 Bde).

1.2 Vorrangige Aufgabe der Bibliothek ist es, die zu den Forschungsprojekten des Instituts benötigten Materialien möglichst vollständig zu erwerben. Der Ausbau der Bibliothek erfolgte für die wichtigsten Bereiche bisher gleichmäßig und kontinuierlich, so daß für die kontinentaleuropäischen Kernländer die veröffentlichten Quellen und die Forschungsliteratur weitgehend vollständig vorliegen. Mit derzeit ca. 160.000 Bdn stellt die Bibliothek die größte Sammlung ihres Fachgebietes dar. Sie steht nicht nur den institutseigenen Wissenschaftlern zur Verfügung, sondern versteht sich als zentrale Forschungseinrichtung, die von Gelehrten des In- und Auslands in zunehmendem Maße genutzt wird.

1.3 Die enge Verbindung der Bibliothek mit den Forschungsaufgaben des Instituts hatte zur Folge, daß das entsprechende Material für die wichtigsten Länder systematisch und, soweit dies der Antiquariatsmarkt erlaubte, vollständig gesammelt wurde. Der Ausbau auf diesem Gebiet ist daher in einigen Länderabteilungen weit fortgeschritten und kann einem Vergleich mit traditionsreichen Bibliotheken der jeweiligen Länder standhalten. Andere Rechtsgebiete oder Länder, denen zunächst nicht das Hauptinteresse des Instituts galt, haben diesen systematischen und auf Vollständigkeit ausgerichteten Ausbau bisher nicht erfahren. Erst als für die primären Forschungsprojekte die erforderlichen Quellen nahezu vollständig zur Verfügung standen und der Ausbau im Grundbestand eine gewisse Konsolidierung aufwies, wurde mit dem intensiven Ausbau anderer, im Rahmen von Institutsprojekten bisher nicht erforschter Bereiche begonnen. Dies betrifft z. B. das Strafrecht und Strafprozeßrecht, das Öffentliche Recht oder die englische Rechtsgeschichte, die erst in den letzten Jahren ergänzt wurde.

2. BESTANDSBESCHREIBUNG

2.1 Die Bibliothek umfaßt etwa 160.000 Bde, denen ca. 140.000 Titel entsprechen. Der Bestand an Drucken aus der Zeit vor 1900 beläuft sich ungefähr auf ein Viertel. Den Zahlenangaben für die einzelnen Zeitabschnitte liegen teils Auszählungen anhand des Standortkatalogs (16. bis 18. Jh), teils Auszählungen des historischen Bestandes und Hochrechnungen nach bestimmten Katalogabschnitten (19. Jh) zugrunde. Sammelbände wurden dabei ebensowenig berücksichtigt wie Dissertationen des 16. bis 18. Jhs, soweit sie als Einzelschriften im Gesamtbestand der Bibliothek enthalten sind. Chronologische Übersicht und Übersicht nach Sprachen

2.2 Die Bibliothek besitzt 19 Inkunabeln. Das 16. Jh umfaßt 1682 Titel, das 17. Jh 4396 Titel, das 18. Jh 6513 Titel. Das 19. Jh ist mit ca. 18.000 Titeln am stärksten vertreten. Hinzu kommen etwa 500 Titel an Zeitschriften, Gesetzes- und Entscheidungssammlungen sowie Parlamentaria des 19. Jhs.

2.3 Über die in Sammelbänden enthaltenen historischen Schriften liegen keine genauen Angaben vor. Zusammen mit den als Einzelausgaben vor 1800 erschienenen Dissertationen wird ihre Zahl auf etwa 8000 Titel geschätzt.

2.4 Die historischen Bestände sind bis auf eine kleine Rara-Abteilung nicht separat vom übrigen Bestand aufgestellt. Jedoch gibt ein Bestandteil der Signatur innerhalb der grobsystematisch aufgestellten Bestände über die Zugehörigkeit eines Buches zu einem bestimmten Zeitraum Auskunft.

2.5 Die aus dem 15. und 16. Jh stammenden Drucke der Bibliothek sind zu etwa 90 Prozent lateinisch. Innerhalb des verbleibenden Restes dominieren das Französische, die ibero-lateinischen Sprachen sowie die (im historischen Sinn) deutschen Sprachen, also das Hochdeutsche und das Niederdeutsche mit dem Niederländischen, doch kommen vereinzelt auch das Italienische, Tschechische, Polnische und die nordischen Sprachen sowie das Englische vor, das aber wegen des noch lückenhaften Bestandes englischer Juridica hier und auch in den späteren Jhn unterrepräsentiert ist. Hinzu kommt mit den von der humanistischen Textforschung wiederentdeckten und nun erstmals gedruckten Graeca des Corpus iuris civilis und jüngeren byzantinischen Rechtsquellen das Altgriechische, das auch in den folgenden Jhn jeweils mit wenigen Drucken vertreten ist.

2.6 Im 17. Jh sinkt der Anteil des Lateinischen, behält aber noch das Übergewicht (ca. 60 bis 70 Prozent), während der Rest des Bestandes sich wiederum auf die erwähnten Vulgarsprachen verteilt, nun mit einem relativen Vorherrschen des Französischen und (Hoch-) Deutschen.

2.7 Im 18. Jh fällt der Anteil des Lateinischen weiter und sinkt nun schon unter 50 Prozent des Bestandes (schätzungsweise 35 Prozent). Unter den Vulgarsprachen behaupten das Französische und das Deutsche ihren Vorrang und machen zusammen mit dem Lateinischen mindestens 80 Prozent des Bestandes aus, während unter den übrigen Sprachen nun das Italienische und das Niederländische an Raum gewinnen, während das Portugiesische, Kastilianische und Katalanische wegen der Geringfügigkeit des Quellenaufkommens zurückfallen.

2.8 Im 19. Jh schließlich ist das Lateinische nur noch mit einem Bruchteil von unter 5 Prozent vertreten. Unter den Nationalsprachen, denen nun weitgehend auch nationale Rechtsordnungen entsprechen, steht das Deutsche bestandsbedingt überrepräsentiert an der Spitze (mindestens 50 Prozent); ihm folgen das Französische, Italienische, Spanische, Niederländische, Englische und Portugiesische (alle Sprachen zusammen mindestens 95 Prozent) und die sonstigen Sprachen, zu denen nun auch das Ungarische, das Rumänische, das Russische, die südslawischen Sprachen und das Neugriechische gehören. Systematische Übersicht

2.9 Die Aufstellung des Bestandes folgt innerhalb von Länderabteilungen der Gliederung nach Sachgebieten, die auf dem Gebiet des Privatrechts am stärksten differenziert ist. Die Einteilung in Länderabteilungen allein hätte jedoch dem Charakter vor allem des mittelalterlichen Rechts nicht gerecht werden können. Es wurden daher zusätzlich zur Ländergliederung Sachbegriffe in die Systematik aufgenommen, die der historischen Eigenart des Rechts Rechnung tragen, wie z. B. Kanonistik und Legistik. In der Folgezeit wurde die Systematik gelegentlich leicht verändert, d. h. vor allem um zusätzliche Sachgebiete oder feinere Unterteilungen ergänzt.

2.10 Die Bestände aus der Zeit zwischen der Erfindung des Buchdrucks und 1800 bieten einen repräsentativen Querschnitt der Buchproduktion des Fachgebiets und enthalten inzwischen mehr als die Hälfte aller in dieser Zeit erschienenen einschlägigen Titel, darunter fast alle damals gängigen Werke.

2.11 Dies sind einmal die Quellen des gelehrten Rechts und die Rechtsliteratur aus dem Hoch- und Spätmittelalter, also die glossierten Ausgaben des Corpus iuris civilis (mit den " libri feudorum") und des Corpus iuris canonici, die dazu geschriebenen Kommentare und Traktate und die auf ihrer Grundlage angefertigten praktischen Rechtsgutachten. Überwiegend in der Zeit vor dem Aufkommen des Buchdrucks entstanden, wurden sie zwischen 1460 und 1600 erstmals gedruckt und z. T. mehrmals nachgedruckt. Dasselbe geschah mit anderen für die Rechtspraxis der Zeit wichtigen älteren Quellen, der Territorialgesetzgebung und dem Gewohnheitsrecht des Mittelalters (Stammesrechte, Landrechte, Coutumes, Statutarrechte, Fueros etc.), die in der Regel von gemeinrechtlich geschulten Juristen redigiert oder aufgezeichnet worden waren und daher in ihrer Textgestalt gleichfalls gemeinrechtliches Denken vermitteln.

2.12 Hinzu kommen die jüngeren Rechtsquellen und die zeitgenössische Literatur, deren Spektrum sich im 16. Jh in mehrfacher Hinsicht verbreitert. Zunächst räumlich: Zu den italienischen und französischen Universitäten, die im Mittelalter die einzigen produktiven Pflegestätten des gelehrten Rechts gewesen waren, kommen im 16. Jh auch die spanisch-portugiesischen, deutschen und niederländischen Universitäten mit einem eigenen bedeutenden Literaturaufkommen hinzu. Dann methodisch: Die bisher unkritisch tradierte mittelalterliche Fassung der gemeinrechtlichen Gesetzbücher wurde unter dem Einfluß des neuen, humanistischen Quellenverständnisses nun kritisch revidiert mit der Folge, daß zur bisherigen dogmatischen eine um die Wiedergewinnung der historisch korrekten Textgrundlage bemühte, quellenkritische Literatur zum römischen und auch zum kanonischen Recht hinzutritt. Ferner der Gattung nach: Neben die Kommentare und Traktate zum gemeinen Recht treten jetzt in großer Zahl auch gelehrte Kommentare zum territorialen Recht und bald auch synkretistische Gesamtdarstellungen, die das gemeine und partikulare Recht in der jeweils geltenden Mischung zur Synthese bringen, und zu den Consilien als dem im Mittelalter einzigen Typ forensischer Literatur kommen jetzt die Rechtsprechungssammlungen der hohen Territorialgerichte. Schließlich in inhaltlicher Hinsicht: An die Seite der traditionellen, von den gemeinrechtlichen Quellen und ihrer Lehrtradition präformierten Materien rücken seit dem 16. Jh sich neu formierende juristische Disziplinen: zunächst das auf einer Synthese mittelalterlicher Handelspraxis und moraltheologischer Doktrin beruhende Handelsrecht, dann im 17. Jh das aus der spätscholastischen Moralphilosophie hervorgegangene, neuzeitliche Naturrecht und mit ihm das Völkerrecht sowie besonders in Deutschland das Staatsrecht. Die diesen neuen Fächern gewidmete, ihrer Methode nach dogmatische Literatur wird begleitet und z. T. auch beeinflußt von einer neuen, kritischen rechts- und staatstheoretischen Literatur, die sich die erkenntnistheoretischen Neuansätze der cartesianischen Philosophie und der aufblühenden empirischen Naturwissenschaften zunutze macht und im 18. Jh das Zeitalter der Aufklärung heraufführt. Im 19. Jh kommt dann noch das Verwaltungsrecht hinzu. Gleichzeitig werden nach und nach auch die klassischen Materien des Zivilrechts, des Prozeßrechts und des Strafrechts, deren " sedes materiae" die gemeinrechtlichen Quellen waren und die bislang vor allem in deren Erläuterungswerken dargestellt worden waren, immer häufiger als solche zum Gegenstand literarischer Behandlung (ius civile nicht mehr als römisches, sondern als bürgerliches Recht jeglicher Provenienz).

2.13 Der Zusammensetzung nach bieten die Quellenbestände der Zeit nach 1800 gegenüber denjenigen der früheren Jhe ein verändertes Bild. Während bis dahin unter den Rechtstexten die Rechtsliteratur, in der das überlieferte gemeine und partikulare Recht vermittelt wurde, sowohl dem Umfang als auch der Bedeutung nach den ersten Platz eingenommen hatte, tritt nun die (national)staatliche Gesetzgebung in den Vordergrund, die ein Rechtsbildungsmonopol für sich in Anspruch nimmt. In fast allen europäischen Staaten ersetzt sie das Gemenge aus gemeinem und partikularem Recht durch moderne Gesetzbücher, die versuchen, die Hauptrechtsgebiete systematisch und erschöpfend zu regeln. Da die Publikation der Gesetze zur Voraussetzung ihrer Geltung erhoben wird, werden zu diesem Zweck für die laufende Gesetzgebung periodisch erscheinende Gesetzblätter eingerichtet. Auch die amtlichen Materialien der Gesetzgebung werden in periodisch erscheinenden Sammlungen herausgegeben. In quasi-periodischen Sammlungen erfolgt die Veröffentlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung, veranstaltet von den jeweiligen Gerichtshöfen oder von einzelnen dort tätigen Juristen. Schließlich kommt noch die periodisch erscheinende Zeitschrift hinzu, deren Anfänge zwar in das 18. Jh zurückreichen, die sich aber nun als Medium fachlicher Information und Forum wissenschaftlicher Auseinandersetzung unentbehrlich macht. Neben diesen verschiedenartigen Periodika, die hinsichtlich der Art der Präsentation des Materials das eigentlich Neue in der juristischen Buchproduktion seit dem beginnenden 19. Jh darstellen, sind aber auch die herkömmlichen Literaturformen wie das systematische Handbuch (Lehrbuch), der Kommentar und die Monographie Mittel fachlicher Kommunikation geblieben.

2.14 Der Bibliothek ist es gelungen, auch von den Quellen der Zeit nach 1800 für alle Länder eine Grundausstattung zu erwerben, die die meisten der wichtigeren Sammlungen, Zeitschriften und Einzelwerke erhält. Der Ausbau bei den Gesetzessammlungen, Handbüchern und Kommentaren ist am weitesten fortgeschritten. So ist z. B. die Literatur der Pandektistik und des Deutschen Privatrechts im wesentlichen vollständig vorhanden. Die Lückenschließung erfolgt (sofern die Originale nicht mehr beschafft werden können, wie für die Zeit vor 1800) durch moderne Ausgaben, Faksimile-Nachdrucke oder Mikrofilme.

2.15 Für die Zeit vor 1800 wurde eine detaillierte Aufschlüsselung nach Quellengattungen vorgenommen, in die auch Dauerleihgaben einbezogen wurden. Danach ist das Corpus iuris civilis in 97 (z. T. glossierten, z. T. nicht glossierten) Ausgaben vorhanden, worunter mindestens 15 Übersetzungen sind. Das Corpus iuris canonici ist mit 34 (z. T. nicht glossierten) Ausgaben, die jüngeren kanonischen Rechtsquellen mit 46 Exemplaren vertreten. Historische Rechtsquellen, d. h. solche, die zum Zeitpunkt des Drucks bereits antiquiert waren, wie vorjustinianische, byzantinische, praeirnerianische, praegratianische, postgratianische Quellen sowie Germanenrechte sind mit 92 Ausgaben im Hause.

2.16 Einen besonders umfangreichen Bestand bilden die territorialrechtlichen Quellen, also territoriale Gewohnheitsrechte, Rechtsbücher und die Territorialgesetzgebung. Von dem im Hause vorhandenen Ausgaben betreffen 783 das Reichsgebiet, 517 die Niederlande, 28 die Eidgenossenschaft, 278 die italienischen Staaten, 282 Frankreich, 107 Spanien und Portugal, 35 Ungarn, 6 Polen, 7 die Deutschordenslande, 37 Schweden, 55 Dänemark, 3 Norwegen, eine Island, 45 England und Schottland, 2 Irland, 5 Rußland und 3 mehrere Länder.

2.17 Noch umfangreicher ist der Bestand an alter Rechtsliteratur, d. h. an exegetischen, systematischen, vergleichenden oder lexikographischen Darstellungen des gemeinen oder des territorialen Rechts. Unter den im Hause befindlichen Titeln sind deutsche Autoren mit 3796 Ausgaben vertreten, Niederländer mit 655, Italiener mit 1852, Franzosen mit 1482, Spanier und Portugiesen mit 551, Engländer und Schotten mit 282, die Nordischen Länder mit 77, Polen mit 7 und Ungarn mit 64 Ausgaben. Hinzu kommen 62 Sammelausgaben mit Werken verschiedener Autoren, außerdem 2 von deutschen, 4 von niederländischen, 8 von italienischen, 4 von französischen Autoren, ein Werk stammt von einem nordischen Autor.

2.18 Beträchtlich ist auch der Bestand an forensischer Literatur. Unter den Consilien und sonstigen Prozeßschriften entfallen auf deutsche Autoren 218 Ausgaben, auf Niederländer 32, auf Italiener 231, auf Franzosen 59, auf Spanier und Portugiesen 27, auf Engländer und Schotten 3, auf Autoren der Nordischen Nationen eine und auf Autoren verschiedener Nationen 2 Ausgaben. Hinzu kommen die Entscheidungssammlungen der hohen Territorialgerichte, die von Richtern oder Advokaten zusammengestellt wurden. Hier sind die Deutschen mit 110 Ausgaben vertreten, die Niederländer mit 27, Italiener mit 275, Franzosen mit 104, Spanier und Portugiesen mit 31, Engländer und Schotten mit 77, Autoren Nordischer Länder mit einer, die Ungarn ebenfalls mit einer und Autoren verschiedener Nationen mit 6 Ausgaben.

2.19 Schließlich besitzt die Bibliothek noch eine größere Anzahl nichtjuristischer Literaturquellen, insbesondere aus den Gebieten der Theologie, Philosophie, Politik, Ökonomie und Historiographie. Unter den vorhandenen Ausgaben stammen 177 von deutschen Autoren, 43 von niederländischen, 53 von italienischen, 88 von französischen, 20 von spanischen und portugiesischen, 32 von englischen und schottischen, 21 von nordischen, eine von einem polnischen und 3 von ungarischen Autoren. Sonderbestände

2.20 Neben einer großen Zahl an Dissertationen aus dem 17. und 18. Jh, die als Einzelausgaben oder Bestandteil von Werkausgaben namhafter Juristen in den Gesamtbestand der Bibliothek integriert sind, besitzt das Institut zwei umfangreiche Sammlungen juristischer Dissertationen überwiegend in lateinischer Sprache. Die Sammlungen enthalten etwa 60.000 Schriften, die den Zeitraum von der Mitte des 16. Jhs bis zum Ende des 18. Jhs umspannen; der überwiegende Teil ist der zweiten Hälfte des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jhs zuzurechnen. Die Sammlungen sind separat aufgestellt.

2.21 Der kleinere der beiden Bestände, der etwa 10.000 Dissertationen umfaßt, stammt aus dem Besitz des Reichsfreiherrn Christian von Nettelbladt (1696-1775). Diesem Material folgte der Ankauf einer schätzungsweise 50.000 Dissertationen, Disputationen, Einladungsschriften, Traktate und andere kleine akademische Abhandlungen umfassenden Sammlung aus dem Alten Reich aus der Zeit zwischen 1600 und 1800. Es handelt sich um mehrere Sammlungen unterschiedlicher und z. T. unbekannter Provenienz, die im Antiquariatshandel zu einer einzigen " Sammlung" verschmolzen wurden.

2.22 Durch die Zusammenfügung ursprünglich separater Bestände läßt sich über Vollständigkeit oder sachliche Beziehung und Zugehörigkeit einzelner Teilsammlungen nichts mehr erkennen. Eine große Zahl von Dissertationen, vermutlich die Hälfte, ist dadurch auch in Mehrfachexemplaren vorhanden. Die wirkliche Zahl läßt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau feststellen, weil einerseits zahlreiche Konvolute zu einer bestimmten Fragestellung mit nur einem gemeinsamen Titelblatt in der Sammlung enthalten sind und andererseits die Sammlung auch Schriften aufweist, die keine Dissertationen im Sinne einer Abhandlung zur Erlangung der Doktorwürde darstellen, die aber dennoch unter dem Titel " Dissertatië, " Tractatus" oder " Liber" bei gleichem Format und Druckervermerk von ihrem Besitzer in die Sammlung eingereiht worden sind. Neueren Forschungen zufolge hat die Literaturgattung der gedruckten Dissertation im Gebiet des alten deutschen Reichs einen deutlichen Schwerpunkt bei den protestantischen Universitäten des 17. und 18. Jhs. Für die Sammlung des Instituts ergibt sich daraus ein Schwergewicht der protestantischen Universitäten des nördlichen und mittleren Deutschland, während die katholischen Universitäten, insbesondere der habsburgischen Territorien, entsprechend schwächer vertreten sind.

3. KATALOGE

3.1 Moderne allgemeine Kataloge

Alphabetischer Katalog

[Anlage nach PI, mechanische Wortfolge]

Standortkatalog [Anlage systematisch]

Schlagwortkatalog [Anlage nach Hausregeln]

Personenkatalog

Geographischer Katalog

Alphabetischer Katalog. 8 Bde. München 1981. Zweite Auflage 1984. Suppl.-Bde 1.2. München 1986

[Es handelt sich um die reproduzierten Titelkarten des Alphabetischen Kataloges, die die Bestände der Bibliothek zur Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtsprechung bis zum Erwerbungsjahr 1985 nachweisen. Der letzte Band des Grundwerks enthält außerdem ein Verzeichnis von mehr als 1700 mikroverfilmten Hss. zur mittelalterlichen Jurisprudenz sowie eine Aufstellung und Beschreibung der originalen Handschriftenfragmente des Instituts.]

Zentrale Nachweise:

Zeitschriftenbestände sind im Hessischen Zentralkatalog nachgewiesen, Monographien jedoch nicht. Die Zeitschriftenbestände und übrigen Periodika sind auch in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) nachgewiesen.

3.2 Moderne Sachkataloge und Verzeichnisse

Drei Dissertationenkataloge in Form von Titelblattkopien [Anlage nach Praesides, Universitäten, Respondenten]

Neuerwerbungslisten der Bibliothek (halbjährlich). 1966 ff.

Verzeichnis der Periodika: Zeitschriften, Gesetzes- und Entscheidungssammlungen (soweit an die ZDB gemeldet). Stand: 1990

Verzeichnis der laufend gehaltenen Periodika. Stand: 1988

Festschriften-Verzeichnis. Current-contents-Dienst der laufend erworbenen Festschriften. 1977 ff.

4. DARSTELLUNGEN ZUR GESCHICHTE DER BIBLIOTHEK

4.1 Archivalien

Zugangsbücher, Rechnungsbelege, Korrespondenzen seit 1964. Ab 1977: Jahresberichte der Bibliothek

4.2 Darstellungen

Kurzberichte über die Bibliothek in: Ius commune. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte. Frankfurt a. M. 1967-1978

Deter, Ismene: Die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte. In: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 82 (1980) S. 2478-2480

Deter, Ismene: Probleme der Bestandserhaltung einer Spezialbibliothek. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 20 (1990) S. 57-63 Die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte. In: Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen 11 (1982) S. 1-7

Die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte. Institutseigene Veröffentlichung Frankfurt 1981. Erweiterte Fassung 1986 Europäische Rechtsgeschichte in 130.000 Bänden. (Bericht über die Bibliothek, überarb. Auszug aus dem Bibliotheksbericht von 1986). In: MPG-Spiegel 1 (1988) S. 25-29

5. VERÖFFENTLICHUNGEN ZU DEN BESTÄNDEN

Holthöfer, Ernst (Hrsg.): Gesetzgebung in Europa im Spiegel alter Drucke. Rariora aus den Beständen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte. Ausstellungskatalog 1986

Stand: Juli 1991

Ismene Deter

Ernst Holthöfer


Quelle: Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland. Digitalisiert von Günter Kükenshöner.
Hrsg. von Bernhard Fabian. Hildesheim: Olms Neue Medien 2003.