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Ratsbibliothek

Adresse. Stadtarchiv, Am Markt 5, 74523 Schwäbisch Hall [Karte]
Telefon. (0791) 751-359
Bibliothekssigel. <357>

Unterhaltsträger. Stadt Schwäbisch Hall
Funktion. . Historische Bibliothek der Stadt Schwäbisch Hall, hauptsächlich für Forschungszwecke (Rechts- und Kirchengeschichte, Geschichte des Bibliothekswesens, Orts- und Landeskunde).
Sammelgebiete. Der Altbestand wird nicht vermehrt.

Benutzungsmöglichkeiten. Präsenzbibliothek. Öffnungszeiten des Lesesaals: Montag bis Mittwoch 9-16 Uhr, Donnerstag 9-17 Uhr und Freitag 9-13.30 Uhr. Leihverkehr: beschränkt und nur zur Benutzung im Lesesaal.
Technische Einrichtungen für den Benutzer. Kopiergerät, Mikrofiche-Lesegerät.
Gedruckte Informationen. Faltblatt.
Hinweise für anreisende Benutzer. Schriftliche oder telefonische Anmeldung empfehlenswert. Schnellzugstation der Strecke Stuttgart-Nürnberg, Busverbindung ab Bahnhof Schwäbisch Hall-Hessental zur Stadtmitte. A 6, Ausfahrt Kupferzell/Schwäbisch Hall; B 19. Parkplätze im Stadtzentrum am Haalplatz; in Fußwegnähe: Weilerwiese, Tiefgarage Landratsamt, Parkhaus Schiedgraben.

1. BESTANDSGESCHICHTE

1.1 Seit 1484 erscheinen in den Steuerrechnungen des Rats Bücherkäufe und Ausgaben für Buchbinder. Titel und Verfasser werden zwar nur gelegentlich genannt, doch sind theologische (Melanchthon) und juristische Werke (Nürnberger Statuten, Reichsabschiede) erwähnt. Am 14. März 1575 erfolgte ein förmlicher Ratsbeschluß über die Errichtung einer öffentlichen Bibliothek (" bibliotheca publica"), laut panegyrischem Eigenbericht auf Anregung des Diakons und späteren Dekans Johann Weidner (1545-1606), eines Späthumanisten (" poeta laureatus"), Schulreformers und Vertreters der Haller lutherischen Orthodoxie. Maßgebend für die Initiative war neben dem bildungspolitischen Anliegen des protestantischen Staatskirchentums der Reichsstadt vor allem humanistisches Denken, wie es die ausdrückliche Bezugnahme Weidners auf antike Herrscherbibliotheken bezeugt. Von großer praktischer Bedeutung für den Aufbau der Bibliothek war auch das rechtsgelehrte Syndikat, das in der Zeit zwischen Sclkaldischem und Dreißigjährigem Krieg seine Blütezeit erlebte und für seine (auch überregionale) Tätigkeit einer gut ausgestatteten juristischen Bibliothek bedurfte.

1.2 Neben der Verwaltungsbibliothek (Ratsbibliothek) gab es die schulischen und kirchlichen Zwecken gewidmete Bibliothek der Lateinschule (des späteren Gymnasiums, s. Eintrag dort) und eine kleine Bücherei bei der Hauptkirche St. Michael. Gemeinsam war diesen im geistlichen und weltlichen Regiment der Reichsstadt wurzelnden Bibliotheken die Vermögensträgerschaft und Oberaufsicht des Rats sowie die öffentliche Zweckbestimmung. Dies kam auch zum Ausdruck in den amtlichen zeitgenössischen Benennungen als " Bibliotheca publica (Suevo) Hal(l)ensis" (häufigste Bezeichnung), " eins ehrbaren Rats zu Schwäbischen Hall liberey" (Bibliotheksordnung 1591) oder auch " herrschaftliche Bibliothek" (Ratsprotokoll 1750). " Öffentlich" ist dabei nicht im Sinne der Benutzeröffentlichkeit moderner Bibliotheken zu verstehen; die Benutzung war vielmehr eingeschränkt auf die gehobene Beamtenschaft der Reichsstadt (geistliche und weltliche " vornehm Bediente", Artikel 6 der Bibliotheksordnung von 1699).

1.3 Der Bestand entwickelte sich seit der amtlichen Gründung kontinuierlich durch regelmäßige jährliche Erwerbungen. Diese unterblieben nur in Jahren ungewöhnlicher finanzieller Beanspruchung der Stadt, so nach 1599 wegen des Kaufs der Herrschaft Vellberg, im Dreißigjährigen Krieg und 1689, als wegen der Zeitumstände der Ankauf zweier Privatbibliotheken abgelehnt werden mußte. Ständige Bezugsquellen waren, vor allem in den Anfangsjahren, die Frankfurter Messen sowie, im 17. und 18. Jh, die Regensburger Reichstagsgesandtschaft.

1.4 Eine wichtige Rolle spielten die Zugänge aus Privatbibliotheken Haller Beamter. Anhand von Exlibris und Besitzvermerken lassen sich verschiedene Einzelerwerbungen nachweisen, so von den rechtsgelehrten Syndici des 16. Jhs und den gleichfalls juristisch ausgebildeten Angehörigen der barocken Stadtregierung aus den Familien der reichsstädtischen Ehrbarkeit. Neben Einzelbeständen wurden auch ganze Bibliotheken erworben. Für die Gymnasialbibliothek ist vor allem die Sammlung des Schulleiters Melchior Wenger (Rektor 1669-1696) zu nennen, die 1699 für 600 fl. angekauft wurde (heute teilweise verschollen). Größter Erwerb war die Bibliothek des jung verstorbenen Ratsadvokaten Dr. Christoph Heinrich Hezel (1729-1762), mit der ausweislich der vier vorhandenen Verzeichnisse 1155 Titel in 1319 Bdn sowie zahlreiche Dissertationen an die Stadt gelangten (z. T. als Dubletten weiterverkauft).

1.5 Die Finanzierung erfolgte aus dem allgemeinen Steueraufkommen oder dem Kirchengut. Ursprünglich enthielten die Steuerrechnungen keinen besonderen Bibliotheksetat. Seit 1663/64 findet sich ein eigener Posten für " Buchbinder und Buchdrucker". Bindekosten und Meßeinkäufe lagen in der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg bei 30 fl. jährlich und stiegen danach auf durchschnittlich 70-100 fl. In der ersten Hälfte des 18. Jhs erreichten diese Ausgaben mit zwischen 200 und 400 fl. ihren höchsten Stand. Zum Aufbau trug auch eine außerordentliche Finanzierung aus zweckgebundenen besonderen Abgaben sowie freiwilligen und verordneten Bücher- und Geldspenden bei. So waren in der ersten Hälfte des 18. Jhs Zwangsspenden bei Ehedispensen üblich. 1727 wurde durch Ratsbeschluß, wohl in Anlehnung an bestehenden Brauch, bestimmt, daß neu gewählte Ratsherren sowie geistliche und weltliche Beamte bei Amtsantritt Spenden für die Ratsbibliothek zu machen hatten, wofür eine Taxe von 5 Prozent auf die Besoldung festgesetzt wurde (erneuert 1757). Dedikationsexemplare spielten ebenfalls eine gewisse Rolle, galten aber wegen der von den Autoren erwarteten Erkenntlichkeiten als unerwünschter Kostenfaktor und wurden deshalb gelegentlich verboten (Ratsbeschluß von 1669 betreffend Lehrer des Gymnasiums).

1.6 Dank einer zumindest für das 18. Jh gut geordneten und überwachten Bestandspflege blieben Verluste trotz zeitweiliger Entfremdungen (so eine über hundertjährige Entleihfrist) gering. Aus der ersten Jahrhunderthälfte sind regelmäßige Inventarisierungen mit Defektenlisten in etwa zehnjährigen Abständen bekannt (1719, 1728 anläßlich des Stadtbrandes, 1739/40). Ab- und Zugänge nach dem Ende der Reichsstadtzeit und der ständigen Benutzung beschränkten sich auf Einzelfälle. Dazu gehörte 1840 die Überlassung der Enzyklopädie von Krünitz an den Gewerbeverein (fehlende Bände werden heute nachgekauft) und 1928 die Übernahme einer mehrbändigen Antwerpener Bibel vom Gymnasium. Beim Stadtbrand 1728 konnte die Bibliothek gerettet werden. Den Rathausbrand am 16. April 1945 überstand sie dank der Unterbringung im Kellergewölbe ebenfalls im wesentlichen unbeschädigt. Eindringendes Lösch- und Regenwasser führte zur Beschädigung einzelner Bände, die inzwischen weitgehend behoben werden konnte.

1.7 Die Bestandspflege ist, neben der Benutzungsordnung, auch wesentlicher Inhalt der Bibliotheksordnungen. Die früheste wurde 1591 auf Anordnung des Rats von Johann Weidner erstellt (Leges bibliothecae, quae est Reipublicae Halensis. Ordnung und Satzung, wie es mit dero eins e[hrbaren] raths zu Schw[äbischen] Hall liberey soll gehalten werden). Der zweisprachige Text enthält je vier Bestimmungen für das Bibliothekspersonal und die Benutzer. Ausführlicher ist die im Entwurf überlieferte, 1699 auf Befehl des Rats erstellte " Instruktion und Ordnung" für die Bibliothekare. In ihren 15 Artikeln enthält sie Elemente sowohl der alten Weidnerschen Ordnung wie auch der in einer zeitgenössischen Abschrift in Hall vorhandenen Heilbronner Bibliotheksordnung von 1588. Neu sind Bestimmungen über regelmäßige Ersatz- und Neuanschaffungen, zu diesem Zweck abzuhaltende Erwerbskonferenzen (" jährliche Communication") und die Einrichtung eines ständigen Ausgabepostens.

1.8 Die Ratsbibliothek befand sich stets auf dem Rathaus, dort aber in wechselnden Räumen. Ursprünglich dürften die Bücher in der Kanzleistube aufbewahrt worden sein, im 18. Jh wird eine eigene " Bibliotheksstube" erwähnt. Ein Teil der Bücher befand sich zeitweilig, offenbar als juristischer Handapparat, auf der Konsulentenstube; er sollte 1751 in einer Liste erfaßt und in die Bibliothek zurückgebracht werden. Die genannte Bibliotheksstube ist nicht identisch mit dem Gewölberaum im Kellergeschoß des Rathauses von 1723 bis 1735, in dem der größere Teil der Bibliothek heute aufbewahrt wird. Der jetzige Raum wurde 1947/48 nach Entwürfen des Haller Architekten Dr. Eduard Krüger (1901-1967) gestaltet. Dabei ist auch die zeitgenössische Art der Aufstellung berücksichtigt worden. Diese erfolgte entsprechend dem barocken Standortkatalog unter Trennung der Formate nach laufenden Nummern. Ein Teil des Bestandes, vornehmlich kleinere Formate, mußte aus Platzgründen im Stadtarchiv untergebracht werden.

1.9 Typisch sind mit Platten- und Rollenstempel verzierte Ledereinbände, deren Decken aus Pappe, zum geringeren Teil auch aus Holz bestehen. Daneben finden sich auch Einbände aus Pergament, darunter z. T. Notenhandschriften. Häufig ist ein elfenbeinfarbener, glatter Ledereinband mit grünem, ovalem Siegel. Die Vorderseite der Einbanddecke trägt bis zum Beginn des 18. Jhs eine Prägung mit Jahreszahl sowie dem (Besitz-)Vermerk " Bibl[iotheca] Hall[ensis]". Die früheste Jahreszahl auf einem Folioband stammt von 1563. Besonders häufig ist die von 1690. Sie erscheint auf 135 der 230 Foliobände des 16. Jhs, ist jedoch nicht durchweg identisch mit dem Entstehungsjahr der verschiedentlich offenbar älteren Einbände. Die Einbanddecken tragen außerdem häufig Wappenprägungen, um 1690 in Gestalt eines dreiteiligen, aus Reichsadler, Zweifarbenschild sowie Kreuz und Hand zusammengesetzten Wappensignets.

1.10 Eine Besonderheit der Ratsbibliothek stellen die zahlreichen handschriftlichen Einträge zeitgenössischer Benutzer dar. Sie treten auf in Form von Marginal- und Interlinearglossen, auch auf der Innenseite von Buchdeckeln, auf Vorsatzblättern und eingeklebten Zetteln, und gehen teils auf privaten Vorbesitz, teils auf die Mißachtung einschlägiger Verbote in den Bibliotheksordnungen zurück. Die Einträge stellen eine wertvolle historische Quelle dar, insbesondere für das Rechtswesen (Rezeptions- und Verfassungsgeschichte). So läßt sich etwa aus den Anstreichungen die Kenntnis der Zentralbegriffe der gemeinrechtlichen Jurisdiktionslehre sowie der Territorialstaatsverfassung des 16. Jhs ablesen. Auch finden sich die typischen Übersetzungsgleichungen der Zeit, in denen Ausdrücken der gemeinrechtlichen Terminologie von Hand Begriffe der deutschen Rechtssprache zugeordnet werden. Verschiedene Noten zeugen von kritischer Auseinandersetzung mit den Lehren der Autoren und Kenntnissen vom praktischen Rechts- und Verfassungsleben, etwa wenn verschlüsselte Parteibezeichnungen von Konsilien oder reichsgerichtlichen Urteilen handschriftlich aufgelöst werden.

2. BESTANDSBESCHREIBUNG

Chronologische Übersicht und Übersicht nach Sprachen

2.1 Die Bibliothek besteht aus 3156 Bdn, die einschließlich der Dissertationen ca. 5250 Titel enthalten. Darunter ist, als Inkunabel, der Erstdruck kleinerer Werke von Bartholomäus Socinus (Venedig 1499); weitere Inkunabeln können noch im Bestand verborgen sein. Auf das 16. Jh entfallen 792 Titel. Bis 1549 sind 105 Titel (etwa 2 Prozent) erschienen, in der zweiten Jahrhunderthälfte 687 Titel (13 Prozent). Auf das 17. Jh entfallen 1448 Titel; davon sind 435 (8 Prozent) bis 1649, 1013 (19 Prozent) zwischen 1650 und 1699 erschienen. Von den 2219 Titeln des 18. Jhs sind 1845 (35 Prozent) bis 1749 und weitere 374 (7 Prozent) zwischen 1750 und 1799 erschienen. 44 Titel sind aus dem 19. Jh vorhanden. Für 747 Titel (14 Prozent) fehlen Erscheinungsjahre in dem z. Z. benutzten Verfasserkatalog. Entsprechend der sonstigen chronologischen Verteilung wären dann für das 16. Jh 15 Prozent, für das 17. Jh 28 Prozent und das 18. Jh 43 Prozent anzusetzen.

2.2 Sprachlich herrscht bis etwa 1700 Latein vor. Im 18. Jh nimmt der Anteil des Deutschen erheblich zu. Geringfügig vertreten sind andere Sprachen wie Hebräisch, Griechisch oder Französisch.

Systematische Übersicht Recht

2.3 Die Ratsbibliothek war im Kern eine Juristenbibliothek. Als Hilfsmittel für Regierung, Verwaltung und Justizpflege der Reichsstadt bestand sie überwiegend aus Rechtsliteratur, die unter Einschluß der Dissertationen ca. 75 bis 80 Prozent ausmacht. Unter den nichtjuristischen Abteilungen erreichen nur Geschichte und Theologie einen Umfang, der demjenigen mittlerer juristischer Sparten wie Strafrecht, Lehnsrecht oder Kirchenrecht entspricht. Umgekehrt haben die größeren Rechtszweige (Privat- oder öffentliches Recht) allein so viele Titel aufzuweisen wie sämtliche nichtjuristischen zusammen.

2.4 Die Quellen des römischen Rechts liegen in sieben älteren Gesamtausgaben vor. Früheste ist die von de Harsy in Lyon 1541-1542 gedruckte Ausgabe. Von den Humanistenausgaben der zweiten Hälfte des 16. Jhs finden sich u. a. der 1570 in Basel erschienene Nachdruck der Haloander-Ausgabe, die von Charondas (Le Caron) kommentierte Antwerpener Ausgabe (1575) und die fünfbändige Ausgabe " mit der roten Lilie", die auf Antonius Contius zurückgeht (Lyon 1581). Die Ratsbibliothek besitzt ferner den bei Jacob Stoer erschienenen Genfer Erstdruck der berühmten Gothofredus-Ausgabe von 1583 aus Vorbesitz des Stadtschreibers Johann Georg Lechner. Zwei Gothofredus-Nachdrucke stammen aus Lyon (1590) und Genf (1615). Neben den Gesamtausgaben sind für die Humanistenzeit noch Editionen einzelner Bücher des Corpus iuris oder sonstiger römischrechtlicher Quellen (Codex Theodosianus) zu erwähnen, darunter die deutsche Institutionenübersetzung Andreas Perneders (Ingolstadt 1563). Bei klassischen Quellen des kanonischen Rechts zählt zu den frühesten Drucken die in Venedig 1504-1505 erschienene dreibändige Ausgabe mit den Noten des Hieronymus Clarius (und einer interessanten handschriftlichen Polemik gegen Papst Gregor IX. und den Kompilator Raimund von Peñaforte). In die Humanistenzeit fällt die Ausgabe Lyon 1553. Glossatoren und Postglossatoren

2.5 Die Glossatoren (Legisten und Kanonisten) des 12. und 13. Jhs sind in relativ geringer Zahl mit Hauptwerken vertreten, so Accursius in Lyoner Ausgabe (1581). Von Azo sind die Brocarda in der von Caspar Hervagius besorgten Ausgabe (Basel 1597) vorhanden, desgleichen die Summe (Basel 1572). Weitere Summenliteratur ist De libellis formandis von Odofredus (Lyon 1561), die Summa aurea des Heinrich von Segusio gen. Hostiensis (Basel 1573) und die für das mittelalterliche Notariat grundlegende Summa artis notariae des Rolandinus de Passageriis (Lyon 1565). Auch das Speculum iudiciale des Wilhelm Durantis d. Ä. (Lyon 1556) fehlt nicht. Der für den römisch-kanonischen Prozeß wichtige Ordo iudiciarius des Tancred liegt vor (Straßburg 1545), ebenso die älteste Sammlung von Disputationen, die Quaestiones des Pillius von Modena (Rom 1560). Die Quaestiones des Roffredus sind der Summe des Odofredus vorgedruckt (Lyon 1561). Der Commentarius in regulas iuris des Dinus de Rossonibus ist mehrfach vorhanden (Lyon 1556, Köln 1578). Von Jacobus de Ardizone sind die Epitome iuris feudorum in einem Kölner Druck (1568) nachzuweisen. Decisiones canonicae finden sich von Petrus de Beneintendi (Lyon 1567). Die Anfänge des gemeinen Strafrechts zeigen sich in Albertus de Gandinos Schrift De maleficiis (Lyon 1526) und Guido de Suzarias Traktat Von peinlichen Fragen, übersetzt von Georg Lauterbeck (Frankfurt 1579).

2.6 Die Kommentatoren (Konsiliatoren, Postglossatoren) des 14. und 15. Jhs sind besser vertreten. Die bevorzugte Literaturform dieser juristischen Epoche war das Gutachten (Consilium), und die Bibliothek schaffte aufgrund ihrer praktischen Zielsetzung vornehmlich Konsiliensammlungen an. Dies gilt auch für spätere Rechtsschulen und -epochen. Bartolus de Saxoferrato und Baldus de Ubaldis sind vorhanden (Lyon 1552 und 1550), ebenfalls die Konsilien des Federicus Petruccius (Venedig 1570), Oldradus da Ponte oder de Laude (Frankfurt 1576), Signorolus de Homodeis (Lyon 1549) u. a. Neben den Konsilien sind auch die anderen von den Postglossatoren gepflegten Literaturformen vertreten. Dies gilt für die Kommentare des Bartolus und Baldus zum Corpus iuris (Lyon 1555, 1526-1528). Neben Bearbeitungen des Corpus iuris besitzt die Bibliothek von Autoren des 14. Jhs noch Teilerläuterungen.

2.7 Umfassendere Bearbeitungen des justinianischen Rechts aus dem 15. Jh liegen vor von Paulus de Castro (Venedig 1575) und Alexander Tartagni de Imola (Lyon 1552). Von Marianus Socinus d. Ä. gibt es verschiedene Repetitiones und Interpretationes zu Teilen des Corpus iuris (Venedig 1546, Bologna 1551-1556). Von Bartholomäus Socinus sind vier kleinere Schriften vorhanden (Venedig: Bernardinus Venetus de Vitalibus, 1499), die bislang einzige Inkunabel des Bestandes. Daneben sind für das 14. Jh die Renunciationes iuris civilis des Jacobus Butrigarius (Lyon 1565), die Allegationes des Lapus de Castellione (Venedig 1571) und die Decisiones canonicae des Aegidius Bellamera (Lyon 1567) zu nennen. Aus dem 15. Jh kommen hinzu der strafrechtliche Traktat De maleficiis des Angelus Aretinus (Lyon 1526, 1551), die lehensrechtlichen Abhandlungen des Jacobus de Alvarottis Super feudis (Lyon 1545) und Lectura in usus feudorum (Frankfurt 1570) sowie der Tractatus feudalis (Frankfurt 1575) des Paris de Puteo, ferner der Kommentar zu den Dekretalen des Nicolaus de Tudeschiis (Lyon 1559). Kommentare zu einzelnen Dekretalentiteln stammen ferner von Marianus Socinus d. J. (Frankfurt 1583) und Petrus de Ancharano. Ancharanos 1508 bei Jacob de Burgofranco in Pavia gedruckte Repetitionen und Lekturen behandeln Gesetzgebungslehre, Gerichtsverfassung und Beweisrecht. Rechtsliteratur des 16. Jahrhunderts

2.8 Aus dem 16. Jh stammen die ersten Werke deutscher Juristen. Dabei hatte die wissenschaftliche Literatur den Vorrang vor der populären. Gut vertreten ist Ulrich Zasius, von dem u. a. der Pandektenkommentar und die Konsilien vorliegen (Lyon 1550 und Frankfurt 1590). Die Wittenberger Reformationsjuristen Kling, Apel und Schürpf sind ebenfalls vertreten, jedoch nur in Schürpfs Konsilien (Frankfurt 1564) mit einem bedeutenden Werk. Erwähnenswert ist auch Konrad Lagus (Hase) mit seiner Methodica iuris utrusque traditio (vorhanden in den Ausgaben Lyon 1566 und 1592). Während von diesen Autoren nur Einzelschriften vorliegen, ist Johann Oldendorp ähnlich gut vertreten wie Zasius. Die populäre Literatur des 16. Jhs ist mit wichtigen Werken z. T. in Erstdrucken vertreten, doch nicht vollständig. Für das Haller Syndikat, das in der zweiten Hälfte des 16. Jhs mit gelehrten Juristen besetzt war, bestand keine Notwendigkeit, auf dieses in erster Linie für Laienrichter und halbgebildete Schreiber und Notare geschaffene Schrifttum zurückzugreifen. Immerhin ist Tenglers Laienspiegel in der Fassung von Sebastian Brant Der neu Layenspiegel, (Augsburg 1512) vorhanden. Dagegen fehlt der ergänzende Richterlich Klagspiegel, als dessen Verfasser ein Haller Stadtschreiber um 1425 (Conrad Heyden?) vermutet wird. Jacob Spiegels Iuris civilis Lexicon liegt in der Straßburger Erstausgabe (1538) vor, ebenso die Schriften des Martin Pegius über die Erbleihe sowie das Dotalgut (Ingolstadt 1559). Die Ausgabe zum Bau- oder Emphyteusenrecht enthält Handglossen mit Übersetzungsgleichungen und Eindeutschungen römisch-rechtlicher Begriffe. Ein vermutlicher Erstdruck ist Jacob Salwechters Ein vast uberaus nützlich Buchlein von Gerichtlichen Auszögen (Frankfurt a. M. 1546).

2.9 Von den deutschen Systematikern der zweiten Hälfte des 16. Jhs sind sämtliche bis auf Dethard Horst vertreten, so Johannes Althusius mit den Jurisprudentiae (Herborn 1588), Johann Thomas Freigius mit den Epitome Institutionum iuris (Frankfurt a. M. 1589) und Hieronymus Treutler mit den Disputationes (Marburg 1596). Stark berücksichtigt ist Nicolaus Vigelius. Weitere Titel zum Zivil-, Lehens- und Prozeßrecht sind meist in Basler Ausgaben zwischen 1576 und 1591 nachzuweisen. Die Bibliothek enthält auch die Hauptwerke des Hermann Vulteius.

2.10 Von den frühen Niederländern sind nur einzelne Werke vorhanden, wie etwa von Nikolaus Everhard von Middelburg die Loci argumentorum legales (Frankfurt a. M. 1591), von Viglius von Aytta gen. Zuichemus (von Zwichem) der Institutionenkommentar (Lyon 1559) und die Praelectiones (Köln 1582) oder von Damhouder die Practica rerum criminalium (Lyon 1555). Gut vertreten ist Matthäus Wesenbeck (Wesenbecius) aus Antwerpen mit der Konsilienausgabe (Basel 1575, 1577), den Paratitla (mehrere Ausgaben), dem Institutionenkommentar (Köln 1593), der Oeconomia iuris (Basel 1589) und dem Tractatus de feudis (Köln 1583, Wittenberg 1584). Unter anderen Niederländern sind mehrere von katholischen Universitäten. Der Bestand umfaßt auch die bekannten spanischen Autoren, u. a. Azpilcueta mit seinen Konsilien (Lyon 1590) und Covarruvias mit den Opera omnia (Frankfurt a. M. 1583).

2.11 Bei den französischen Autoren ist Alciat mit wenigen kleineren Schriften und einer Werkausgabe (Basel 1582) vertreten, Duarenus mit einer Gesamtausgabe (Lyon 1581, Frankfurt 1592) und den Commentarii in consuetudines feudorum (Köln 1569), Eguinarius Baro mit seinen Opera omnia (Paris 1562). Als bedeutender Systematiker der französischen Schule kommt Donellus (Doneau) mit den Opera (Frankfurt a. M. 1589) und Einzelwerken vor. Ein Auszug des Syntagma von Petrus Gregorius gen. Tolosanus unter dem Titel Parva methodus iuris universi (Lyon 1582) findet sich ebenso wie die gesammelten Werke von Tiraqueau (Tiraquellus, Frankfurt a. M. 1574), oder die Consilia (Lyon 1551) und die Consuetudines (Frankfurt a. M.) von Barthélemy de Chasseneux. Jacobus Cuiacius ist mit 14 Titeln vertreten, mit 6 Titeln sein deutscher Schüler Johannes Borcholten, darunter die Kommentare zum Corpus iuris (Helmstedt 1583-1598). Die protestantischen Emigranten sind u. a. durch 14 Titel des Du Moulin und 8 des Hotman repräsentiert, darunter der Institutionenkommentar (Lyon 1588). Jean Bodins De re publica ist in Ausgaben Mömpelgard 1592 und Frankfurt a. M. 1594 vorhanden. Von Antoine Faure besitzt die Bibliothek De erroribus pragmaticorum et interpretum (Lyon 1598) und die Konjekturen (Lyon 1591).

2.12 In die erste Hälfte des 17. Jhs leitet die sogenannte theoretisch-praktische Richtung über. Ihr Vorläufer war vor allem die Literatur, die an Gesetzgebung und Rechtspraxis in Sachsen anknüpfte, z. B. Matthias Colers Tractatus de processibus und Oratio de origine iuris Saxonici (beide Jena 1595) oder die Konsilien von Ludwig Fachs (Leipzig 1590). Großen Einfluß erlangten die praktischen Prozeßhandbücher von Kilian Goldstein, Enchiridion processus iudiciarii tam secundum ius commune quam ius Saxonicum (Frankfurt a. M. 1579 und 1585), von Heinrich Knaust, Feuerzeug gerichtlicher Ordnung, Prozeß (Erfurt 1558) und vor allem des sächsischen Kanzlers Kilian König, Processus und Practica der Gerichtsleuffte (Leipzig 1599). Von den sächsischen und norddeutschen Juristen, die auch eine Lehrtätigkeit ausübten, sind zu nennen Joachim Beust, Nikolaus Reusner, Ernst Cotnn, Johann Georg Godelmann, Michael Grass d. Ä. und Laurentius Kirchhof.

2.13 Im süddeutschen Rechtskreis steht an erster Stelle Johann Fichard mit der von ihm verfaßten Solmsischen Gerichts- und Landesordnung von 1571. Zu erwähnen ist auch der Tübinger Professor und Straßburger Syndikus Ludwig Grempp, dessen Methodica Codicis in der Frankfurter Ausgabe von 1593 vorliegt. Ferner sind zu nennen die Straßburger Professoren Georg Obrecht und Johannes Sleidanus, des weiteren die Tübinger Heinrich Bocer, Johannes Halbritter und Johannes Harpprecht. Von Johannes Kahl (Calvus), der in Heidelberg lehrte, ist ein Band mit dem Processus iudiciarius und der Schrift De iurisdictione et imperio (Frankfurt a. M. 1597) vorhanden.

2.14 Der reichsgerichtliche Prozeß war für Schwäbisch Hall von besonderer Bedeutung. So ist schon die vor dem Dreißigjährigen Krieg erschienene sogenannte Kameralliteratur gut vertreten. Zu nennen ist etwa Nikolaus Cisner, dessen Kommentar über die Kammergerichtsordnung in der Ausgabe Mainz 1588 vorhanden ist. Bei seiner 1561 in Heidelberg gedruckten Schrift De novi operis nunciatione handelt es sich offensichtlich um eine Erstausgabe. Von dem frühen Kameralisten Friedrich Schenck von Tautenburg besitzt die Bibliothek u. a. den seltenen Commentarius ad ius feudale (Heidelberg 1584), vor allem aber die Interpretatio in usum feudorum sowie den angebundenen Tomus primus viridarii conclusionum iuridiciarum (Schwäbisch Hall: Peter Braubach 1537). Rutger Rulands Standardwerk über den kaiserlichen Beweis-Kommissar ist in zeitgenössischer Ausgabe (Frankfurt a. M. 1604) vorhanden. Joachim Mynsinger von Frundecks Observationes camerales finden sich nur in späteren Ausgaben (Helmstedt 1594, 1599, Wittenberg 1658), ebenso diejenigen Andreas Gaills (Köln 1699, Frankfurt 1713). Dagegen ist sein Tractatus de manuum iniectionibus Erstveröffentlichung (Köln 1586). Von den frühen Urteilssammlungen ist nur das Werk Johann Meichßners (Frankfurt a. M. 1603-1606) vorhanden. Ein möglicherweise singuläres, frühes deutsches Lehrmittel zum gemeinen Prozeßrecht ist Mauritius Breunles Schrift Eyn Procesz der Gerichts Ordenung aus bepstlichen und kayserlichen Rechten (Leipzig 1529). Ebenfalls in Leipzig 1529 erschienen ist Breunles Eyn kurtz Formular und Kantzley Buechlein. Rechtsliteratur des 17. und 18. Jahrhunderts

2.15 Konsilienliteratur der zweiten Hälfte des 17. Jhs und des 18. Jhs ist mit folgenden Universitäten vertreten: Marburg, schon mit den 1606 von Hermann Vulteius herausgegebenen Consilia und einem weiteren frühen Konsilienband (Frankfurt 1631); Straßburg mit Johann Friedrich Schmids Consilia argentoratensia (Straßburg 1642), Johann Otto Tabors Relationes argentoratenses (Frankfurt 1675) und Decisiones atque consultationes (Frankfurt 1702) sowie Marcus Ottos Consilia argentoratensia (Frankfurt 1701); schließlich Halle mit Ernst Ferdinand Kleins Sammlung Merkwürdige Rechtssprüche der Hallischen Juristen-Facultät (Berlin und Stettin 1796-1802). Am besten repräsentiert ist Tübingen mit Wolfgang Adam Lauterbachs Disputationensammlung von 1657, Ferdinand Christoph Harpprechts Responsa juris criminalia et civilia (Tübingen 1701) und Wolfgang Adam Schoepfs Selectae decisiones et resolutiones Tubingenses (Tübingen 1726 und 1730). Von der Folio-Ausgabe der Consilia Tubingensia sind die ersten 7 Bde mit den Konsilien von Schweder, Lauterbach, Grass und Georg Friedrich Harpprecht im Bestand (Tübingen 1731-1737). Das in der zweiten Hälfte des 17. Jhs führende Jena wird vertreten durch Georg Adam Struves Centuria decisionum (Frankfurt a. M. 1717), die Hallenser Schule ist zu nennen mit Justus Henning Böhmers Consultationes et decisiones juris (Halle 1734, 1752-1758) und Johann Gottlieb Heineccius' Consilia, decisiones et responsa juris (Breslau 1744). Hinzu kommen Pragmatiker wie Nicolaus Christoph von Lyncker (1648-1726) und sein Schüler, Johann Heinrich von Berger (Responsa und Consilia, beide Leipzig 1708 und 1731).

2.16 Auch die Hauptwerke des Usus modernus und des Naturrechts sind vertreten. Zu nennen ist neben dem namengebenden Werk Samuel Stryks über den Usus modernus pandectarum (Halle 1717) das Leitwerk für das deutsche Naturrecht, Samuel Pufendorfs De iure naturae et gentium in der Ausgabe Frankfurt a. M. 1706 sowie in französischer Übersetzung (Amsterdam 1712). Christian Wolffs Jus naturae wurde in der Erstausgabe von 1740-1748 erworben, wie auch das Systema elementare universae jurisprudentiae naturalis (Halle 1749) und der Schematicus conspectus universi juris positivi (Halle 1750) des Wolff-Schülers Daniel Nettelbladt.

2.17 Im späten 17. und frühen 18. Jh beginnen die juristischen Dissertationen im Bestand zu dominieren. Sie stammen fast ausschließlich von evangelischen Universitäten. Am häufigsten vertreten sind Tübingen, Jena, Halle und Leipzig, seltener Frankfurt a. d. Oder, Wittenberg, Marburg, Gießen, Erfurt und Heidelberg. Dazu kommen Straßburg, Altdorf (Nürnberg) und Erlangen. Es liegen Arbeiten aus dem Straf- und öffentlichen Recht vor, wobei die klassischen Gebiete des Privatrechts dominieren. Die juristischen Dissertationen Schwäbisch Haller Studenten sind in engem Zusammenhang zu sehen mit dem Vordringen promovierter Juristen in der Stadtverwaltung. Als Prototyp des neuen Stättmeisters kann Georg Friedrich Seiferheld gelten, von dem die Bibliothek seine Gießener Dissertation über das Miet- oder Pachtrecht besitzt (1634). Weitere Beispiele der Schwäbisch Haller " Stättmeister-Dissertationen" sind die Hallenser Arbeit des Seiferfeld-Enkels Johann Lorenz von Jemgumer Closter, Disputatio juridica de praesumptioni pro magistratu (1698), oder die Erlanger Dissertation De effectu metus in pactis et contractibus (1762) eines der letzten reichsstädtischen Stadtoberhäupter, Friedrich Franz Erasmus Majer. Wichtige Quellen sind die Dissertationen über das Schwäbisch Haller Partikularrecht, so etwa die Arbeiten der Haller Juristen Johann Friedrich Schragmüller (Tübingen 1716), Georg Bernhard Arnold (Leipzig 1720) und Georg Friedrich Jäger (Erlangen 1760) über das Recht der Salinenanteile und ihre juristische Einordnung.

2.18 Ein Teil der Stättmeister-Dissertationen gehört zur sogenannten Differentienliteratur über die Unterschiede des gemeinen römisch-kanonischen und deutschen Rechts. Sie ist mit über 20 Titeln allein im Privatrecht vertreten und hat ihren Schwerpunkt in den ersten 40 Jahren des 18. Jhs. Ein Beispiel ist die Tübinger Dissertation von 1720 des späteren Stättmeisters Johann Friedrich Bonhoeffer d. Ä. über die Crimina publica (Brandstiftung u. a.). Beliebte deutschrechtliche Themen sind Familienverträge, Ganerbschaften, Retrakt- oder Losungsrechte, Einkindschaft, morganatische Ehe u. a. m. Daneben finden sich Programmschriften, Grundrisse oder Handbücher, die nicht systematisch gesammelt wurden. Beispiele sind Johann Carl Heinrich Dreyers Sammlung vermischter Abhandlungen zur Erläuterung der teutschen Rechte und Alterthümer (Teile 1 und 2, Rostock und Wismar 1754-1756) oder Johann Rudolf Engaus Elementa juris germanici (Jena 1737). Mit dem Interesse am deutschen Recht setzte auch die Beschäftigung mit den Rechtssprichwörtern ein (z. B. Georg Tobias Pistorius, Thesaurus Paroemiarum Germanico-Juridicarum Teutsch, Leipzig 1716).

2.19 Im Recht der Stände ist vor allem die Adelsliteratur von Belang. Der bekannte mittelalterliche Traktat des Bartolus zum Wappenrecht (De insignis et armis) liegt in einem Lyoner Druck von 1550 vor. Aus dem späten 16. Jh finden sich die Werke von Cyriak Spangenberg und Michael Praun. Neben verschiedenen Dissertationen u. a. zum Juristen-, Nieder- und Ministerialenadel ist auch Philipp Knipschilts De nobilitate (Kempten 1693) vorhanden. Für das Handwerk sind zu erwähnen die zwischen 1683 und 1692 in Jena und Breslau erschienenen Arbeiten Adrian Beiers über Zünfte, Meister, Gesellen u. a. (insgesamt 8 Titel). Die Münzverschlechterung zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges und die damit verbundenen Prozesse finden ihren Niederschlag in einem Sammelband mit etwa 10 Gutachten u. a. aus Augsburg, Erfurt und Frankfurt a. M. Der Bauernstand wird von allen Ständen am häufigsten behandelt. Es finden sich Schriften über Grundlasten, Patrimonialgerichtsbarkeit, grundherrliche Banngewerbe, vor allem Mühlen, sowie über die ländlichen Pachtrechte und Güterarten, u. a. der Traktat des Bartholomäus Caepolla De Servitutibus tam Urbanorum quam Rusticorum Praediorum (Köln 1596) sowie Abraham Sawrs Erbschaften der Erbeigen und Lehngüter (Frankfurt 1583). Einige Schriften behandeln die Stellung der Juden, so Johann Jodok Beck, Tractatus de juribus judaeorum. Vom Recht der Juden (Nürnberg 1741). Lehnsrecht

2.20 Die mit Abstand größte Sachgruppe unter den deutschrechtlichen Materien bildet das Lehnsrecht einschließlich der älteren gemeinrechtlichen Feudistik, beginnend mit den vorwiegend in der Mitte des 16. Jhs und in den siebziger Jahren erschienenen Ausgaben aus Lyon, Frankfurt a. M. und Köln. Vorhanden sind die Kommentare des Baldus (Lyon 1552) und von Andreas Isernius (Lyon 1549), die Lehnstraktate u. a. des Paris a Puteo (Frankfurt 1575), Petrus Ravennatis (Köln 1577) und Petrus Nicolaus Mozzius (Köln 1591). In Frankfurter Drucken liegen zwei feudalrechtliche Konsiliensammlungen vor, eine anonyme und die des Albertus Brunus (1573 und 1578). Die Epitome des Ulrich Zasius erscheinen in den Ausgaben Basel 1538 sowie Lyon 1550. Während das 17. Jh nicht sehr zahlreich vertreten ist, setzt mit Beginn der germanistischen Bemühungen im 18. Jh auch im Lehnsrecht eine Flut von Dissertationen ein. Umfassendere Kommentar- und Lehrwerke aus dieser Zeit stammen von Casimir Gottfried von Beust (Leipzig 1713), Caspar Heinrich Horn (1720), Johannes Schilter (Straßburg 1704), Jacob Friedrich Ludovici (Halle 1712), Georg Adam Struve (1690, 1717, 1688) und Samuel Stryk (Frankfurt 1710). Zu den wichtigeren Werken des 18. Jhs gehört Johann Christian Lünigs Corpus iuris feudalis (Frankfurt 1727). Prozeßrecht

2.21 Im Prozeßrecht dominieren die Druckorte Köln und Frankfurt. In Köln ist u. a. ein beweisrechtlicher Traktat des Martinus de Fano erschienen, hrsg. von Franz Herculanus (Tractatus de probanda negativa, 1578), oder von Robert Lancellot (Lancilottus) der Tractatus de officio praetoris tam in causis civilibus quam criminalibus (1578), ferner Jacob Menochius' Werk über Vermutungen und Indizien (1587, 1590) sowie Guipapes Schrift über Appellationen (1573). Die prozessualistischen Schriften Johannes Oldendorps sind in Köln, aber auch Frankfurt und Lyon erschienen. Für Frankfurt sind noch zu erwähnen die Autoren Kahl-Calvinus (Processus judiciarii, 1595), Joseph Mascardus (Conclusiones probationum, 1585, 1588) und Masurerius (Practica forensis 1573). In Lyon wurde der Traktat des Rofredus Benevantanus über den Ordo judiciarius bzw. die Positionallibelle herausgegeben (1561) sowie Sebastian Vantius' Traktat De nullitatibus (1552; auch Venedig 1567). Aus Venedig stammt die Ausgabe des Tractatus de inhibitionibus von Quintilian Ziletti (1571). Seltenere Verlagsorte sind Jena und Speyer. Ohne Ortsangabe erschien 1540 die Schrift über Prozeßvertretung (De Sindicatu libri duo) von Benedict a (oder de) Vadis (de forosemproni, d. i. Fossombrone), offenbar ein Kanonist des 15. Jhs. An Prozeßordnungen sind vorhanden aus dem 16. Jh Fichards Gerichts- und Landesordnung der Grafschaft Solms von 1571 (Frankfurt 1612), aus dem 17. Jh ein Entwurf für Brandenburg-Bayreuth (Unvorgreiffliches Project einer durchgehenden Process-Ordnung, Bayreuth 1667) sowie aus der Kodifikationszeit am Ende des Alten Reiches das erste Buch des Corpus juris Fridericianum (Berlin 1781) und die Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten von 1793 (Berlin 1795-1796). Straf- und Strafprozeßrecht

2.22 Bei den Grundlagen des gemeinen Strafrechts, wie sie überwiegend von den italienischen Autoren geschaffen wurden, dominiert Frankfurt a. M. unter den vertretenen Verlagsorten. Der früheste Lyoner Strafrechtsdruck ist ein Sammelband mit dem Traktat De Maleficiis des Angelus Aretinus (1526, auch separat 1551). In Venedig erschien 1550 die Practica nova causarum criminalium des Ludovicus Carerius. Unter den wenigen Autoren aus nördlichen Ländern ist der Niederländer Jodok Damhouder mit seinem Enchiridium rerum criminalium (als " Practica" bekannt; Lyon 1555 und Antwerpen 1616). Wenige, aber wichtige Frühdrucke liefert die Gesetzgebung des 16. Jhs. Die Bambergische Halsgerichtsordnung liegt in einer frühen Mainzer Ausgabe von 1510 vor (auch 1538). Aus der gleichen Zeit stammen Halsgerichtsordnungen aus Hessen (1535) und Ansbach (1582). Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (Constitutio criminalis Carolina) von 1532 findet sich in einem Druck ohne Ort und Jahr (möglicherweise zeitgenössisch) sowie in Stuttgarter Ausgabe von 1654. Ihre Bedeutung, zumal in einer Reichsstadt ohne eigene Strafrechtskodifikation, zeigt sich in der reichhaltigen Sekundärliteratur mit verschiedenen Carolina-Kommentaren des 17. und 18. Jhs.

2.23 Die jüngere Strafrechtsliteratur und -gesetzgebung setzt ein mit Benedict Carpzows Practica nova (Wittenberg 1652). Davon abgesehen sind die Erwerbungen des 17. Jhs nicht bemerkenswert. Aus dem 18. Jh liegen wieder einige deutsche Konsilienwerke vor, u. a. von Ferdinand Christoph und Georg Friedrich Harpprecht aus Tübingen (1710 und 1746) oder von Christian Friedrich Georg Meister (Göttingen und Kiel 1771). Deutschrechtlich beeinflußte Autoren sind Johann Heinrich Berger (Electa, Leipzig 1721 und 1728), Georg Beyer (Delineatio, Leipzig 1727), Johann Samuel Friedrich Böhmer (Elementa und Observationes zu Carpzow, Halle 1738 und Frankfurt a. M. 1759), und Johannes Rudolph (Elementa 1748). Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen ist das Strafrecht auch in der zweiten Hälfte des 18. Jhs noch gut vertreten, was u. a. auf die Reformdiskussion der späten Aufklärungszeit zurückzuführen ist. Diese Entwicklung bricht mit dem Ende der Reichsstadtzeit ab. So wurden nur noch die ersten 4 Jahrgänge von dem von Kleinschrod herausgegebenen Archiv des Kriminalrechts angeschafft (bis 1802). Ähnlich verhält es sich bei den Lehrbüchern.

2.24 Spezielle Strafprozeßlehrbücher finden sich meist erst im 18. Jh. Sie sind aus Darstellungen des Inquisitionsprozesses hervorgegangen, z. B. jener des Johann Brunnemann (8. Aufl. 1704). In Erstausgabe ist die Ausführliche Abhandlung des Göttinger Professors Christian Friedrich Georg Meister vorhanden (1758). Neben umfangreicheren Werken von Johann Salomon Schulin (1732), Johann Georg Scopp (1758) und Friedrich Wilhelm Wangermann (1772) liegen verschiedene Dissertationen vor, insbesondere zur Beweislehre. Den umfangreichsten Einzelbestand bildet Literatur über die Folter. Die ältesten der ca. 12 Titel sind Georg Lauterbecks Torturalis quaestio (Frankfurt a. M. 1589) und Johann Zangers Tractatus de quaestionibus seu torturis reorum (Wittenberg 1593), letzter Titel ist Joseph von Sonnenfels' Über die Abschaffung der Tortur ( Wien und Nürnberg 1782). Zu den einzelnen Strafarten und zum Strafvollzug liegen im wesentlichen wieder Dissertationen vor. Dem Delikt der Magie oder Hexerei ist etwa ein Dutzend Schriften gewidmet, beginnend mit De sagarum natura et potestate des Gulielums Adolphus Scribonius (Marburg 1588). Ein frühes Beispiel für den Kampf gegen den Hexenwahn ist Johann Georg Godelmanns De magis, veneficiis et lamiis libri tres (Frankfurt 1591). Öffentliches Recht und Völkerrecht

2.25 Das öffentliche Recht (Ius publicum) macht einschließlich der Reichsgeschichte etwa 20 Prozent der Titel des Bestandes aus. Diese Werke stammen weitgehend aus der zweiten Hälfte des 17. Jhs sowie aus dem 18. Jh. Damit gewinnt die Bibliothek für diesen Zeitraum einen anderen systematischen Schwerpunkt, auch wenn Zivil-, Straf- und Kirchenrecht nach wie vor gepflegt wurden. Neben Werken für den reichsgerichtlichen Prozeßbedarf wurde auch die moderne Völkerrechtsliteratur des 17. Jhs (Grotius u. a., vgl. 2.29) angeschafft, ebenso Schriften einzelner Staatsdenker des 17. und 18. Jhs. Da auch hier praktische Zwecke ausschlaggebend waren, findet sich vor allem bei der ausländischen Literatur, etwa den Engländern des 17. oder den Franzosen des 18. Jhs, nur eine kleine Auswahl.

2.26 Demgegenüber erreicht die Bibliothek bei den Gesetzesausgaben und -sammlungen sowie den Aktenpublikationen zum Reichsrecht annähernd Vollständigkeit. Die Reichsabschiede des 16. Jhs liegen z. B. in einer Mainzer Ausgabe von 1585 vor. Der Deputationsabschied von Speyer im Jahre 1600 findet sich ebenso (Mainz 1601) wie der Jüngste Reichsabschied von 1654 (Mainz 1654). Abschluß dieser Reihe bildet das maßgebliche Sammelwerk von Scuß-Senckenberg (Frankfurt a. M. 1747). Ein Beispiel für die Wegweiser und Extrakte zu den Reichsabschieden ist Noë Meurers Handbüchlein (Mainz 1595). Bemerkenswert ist auch die Folge der privaten Sammelwerke von Melchior Goldast, Franz Friedrich von Andlern, Johann Stephan Burgermeister und Adam Cortreius, dazu kommen die handlichen Ausgaben des Corpus juris publici Sacri Romani Imperii von Johann Jakob Scuß (Leipzig 1745) und Burkhard Gotthelf Struve (Jena 1738). Für die wichtigeren Reichsgesetze sind Spezialausgaben und entsprechende Aktenwerke sowie Kommentierungen vorhanden, z. B. 7 Titel zur Goldenen Bulle Karls IV., u. a. von Johann Peter (von) Ludewig (Frankfurt a. M. 1716-1719). Ein gutes Dutzend Titel bezieht sich auf den Westfälischen Frieden. Es liegen u. a. vor die Relatio historica des Adam Adami (Leipzig 1737), die Historia Pacis des Niederländers Aitzema (Leiden 1654), die Arcana Pacis (Frankfurt a. M. 1698), Johann Jakob Mosers Erläuterung (Frankfurt und Leipzig 1776), vor allem aber die Acta Pacis Johann Gottfried Meierns (Hannover 1734-1736) mit den Acta Executionis (Hannover und Tübingen 1736 und 1738). Etwa genauso viele Titel finden sich zu den Wahlkapitulationen.

2.27 Zu den Aktensammlungen gehören Hortleders Handlungen und Ausschreiben der römischen Kaiser (Frankfurt a. M. 1617-1618), Londorps Opera seu Acta publica (Frankfurt 1668-1687) sowie Lünigs Reichsarchiv (Leipzig 1710-1714) und Codex Germaniae Diplomaticus (Frankfurt und Leipzig 1732-1733). Daneben ist auf die großen Reihenwerke des 18. Jhs hinzuweisen, vor allem jene, die Christian Leonhard Leucht unter den Pseudonymen Cassander Thucelius und Anton Faber herausgegeben hat, so die Europäische Staatskanzlei, die später von Johann August Reuß als Teutsche Staatskanzley bis ins 19. Jh fortgeführt wurde (Ulm 1783-1800). Die in der ersten Jahrhunderthälfte in Frankfurt erschienenen Staatsschriften der deutschen Kaiser enthalten Sammlungen für Karl VI. (1741-1743), Karl VII. (1744-1747) und Franz I. (1749-1753). Die Regensburger Reichstagsakten liegen in mehreren Reihen vor sowie zu Materien wie den Kollektationsstreit, Religionsgravamina, die Reichsritterschaft oder zu einzelnen Streitfällen. Für die zweite Hälfte des 18. Jhs sind noch anzuführen Johann Jakob Mosers Staats-Archiv (Hanau 1751-1754), Johann Leonhard Muellers Sammlung der neuesten Reichsgeschäfte (Ansbach und Schwabach 1757-1758) und erwartungsgemäß August Ludwig Schlözers Staatsanzeiger (Göttingen 1782-1792). Einen staatsrechtlichen wie bibliographischen Abschluß bilden die Reichsdeputationsprotokolle (Regensburg 1803).

2.28 Die auf den Akten beruhende Reichsgeschichte ist bis zur Mitte des 18. Jhs u. a. mit folgenden Autoren vertreten: Petrus Georgisch, Einleitung zur Allgemeinen Staats-Historie des Teutschen Reichs (Halle 1737), Friedrich Gladow, Reichs-Historie von Teutschland (Leipzig und Halle 1717), Johann Friedrich Joachim, Einleitung zu der Reichs-Historie (Frankfurt und Leipzig 1751) und Gottfried Langen, Einleitung zu den Geschichten und dem daraus fließenden jure publico des hl. röm. Reiches deutscher Nation (Leipzig 1709). Für die zweite Jahrhunderthälfte sind zu nennen Friedrich Adolf Sorge, Die wichtigsten Staatsveränderungen des deutschen Reiches (Frankfurt a. M. 1761) und mehrere Titel Johann Jakob Mosers. Von Johann Stephan Pütter findet sich die Bibliographie zur Reichspublizistik (Litteratur des Teutschen Staatsrechts, Göttingen 1776, 1783). Weitere Hilfsmittel sind Christoph Sigmund Holzschuhers Deduktionenbibliothek (Frankfurt u. a. 1778-1781) sowie die Deduktions- und Urkundensammlung von Johann August Reuss (Ulm 1797-1799).

2.29 Im Bereich des Völkerrechts ist auf einige Titel zu den Kriegen des Reichs mit Frankreich und der Türkei hinzuweisen, die u. a. aus Anlaß der Einnahme von Straßburg oder den Friedensschlüssen von Rijswijk oder Nimwegen entstanden sind. An größeren Sammlungen finden sich Lünigs Grundfeste und seine Europäischen Staatskonsilien (Leipzig 1716 bzw. 1715). Von Grotius besitzt die Bibliothek das Mare liberum in einem Sammelband mit verwandten Schriften des Pacius und des Gothofredus (Frankfurt 1669), ferner De jure belli ac pacis (Amsterdam 1646 und französisch Basel 1768) sowie eine Amsterdamer Ausgabe mit Briefen (1687). John Seldens Gegenschrift Mare clausum liegt in der Ausgabe Breslau 1751 vor, sein De jure belli et pacis ist dagegen in zeitgenössischem Druck vorhanden (Amsterdam 1653), ebenso eine Schrift T. J. F. Graswinckels zu Selden (Amsterdam 1654). Auch zu Grotius findet sich deutsche Sekundärliteratur. Von Gottfried Wilhelm Leibniz ist der Codex juris gentium vorhanden (Hannover 1693, 1700) und von Nicolaus Hieronymus Gundling u. a. das Ius naturae et gentium (Halle 1728) sowie der Discours über Natur- und Völcker-Recht (Frankfurt 1734). In der zweiten Jahrhunderthälfte dominieren die beiden Moser.

2.30 Die Anfänge der modernen Staatslehre sind im Bestand zeitgenössisch dokumentiert. So ist Bodin schon in Ausgaben vor 1600 zu finden (s. o. 2.11). Auch Hobbes' Schrift De Cive ist bereits in einer Ausgabe von 1646 (o. O.) vorhanden. Henning Arnisäus ist mit zwei Werken über das Majestätsrecht und de Republica vertreten (Frankfurt a. M. 1610, 1615). Abgesehen von Grotius (s. o. 2.29) konzentrierte sich der Bucherwerb schon bald auf das deutsche Geschehen. Es finden sich bekanntere Werke in frühen Ausgaben, beginnend mit der Politica des Johannes Althusius (Herborn 1614). Als Erstausgabe liegt der Traktat des Arumaeus über den Reichstag vor (Commentarius de comitiis Romano-Germanici Imperii, Jena 1630). Daniel Ottos De jure publico Imperii Romani stellt das früheste Kompendium des deutschen Staatsrechts dar (Jena 1619 und Wittenberg 1658). Die gegen die Monarchomachen Althusius u. a. gerichtete Arkanliteratur ist nur durch Georg Ludovicus' De arcanis imperii monarchici, contra monarchomachos vertreten. Recht genau läßt sich die Diskussion des 17. Jhs über die Rechtsnatur des Deutschen Reiches verfolgen. Es sind alle bedeutenden Namen der zweiten Staatsrechtlergeneration vertreten, u. a. Theodor Reinkingk mit seinem Tractatus de regimine (Frankfurt 1651) oder das Ius publicum Imperii Romano-Germanici von Johannes Limnäus (Straßburg 1645, 1650). Diese und andere Werke wurden nach dem Dreißigjährigen Krieg nachgekauft. In Erstausgabe ist die unter dem Pseudonym Severinus de Monzambano herausgegebene Arbeit Pufendorfs De Statu Imperii germanici (1667) vorhanden.

2.31 Die Status- oder Forma-Imperii-Schriften gehen z. T. über in die systematischen Darstellungen des Reichsstaatsrechts. Nach dem Grundriß Daniel Ottos (s. o. 2.30) finden sich aus der zweiten Hälfte des 17. Jhs u. a. die Autoren Georg Braudlacht, Heinrich Cocceius, Nicolaus Hieronymus Gundling, Ahasver Fritsch, Leopold Melchior a Rotberg, Johann Schilter und Johann Theodor Sprenger. Beispiele aus der ersten Hälfte des 18. Jhs sind Jakob Brunnemann, Caspar Heinrich Horn, Johann Peter (von) Ludewig, Johann Jacob Mascovius, Eberhard Otto, Johann Friedrich Pfeffinger, Gabriel Schweder und Gottlieb Gerhard Titius. Im übrigen wird das 18. Jh beherrscht durch Schriften von Johann Jakob Moser und Johann Stephan Pütter. Von Pütter enthält die Bibliothek die Elementa juris publici germanici (Frankfurt a. M. 1754) sowie die Beyträge zum Teutschen Staats- und Fürsten-Rechte (Göttingen 1777), von Moser u. a. das Teutsche Staatsrecht (Nürnberg 1737-1754). Von Friedrich Carl von Moser ist die Staats-Grammatik (Frankfurt a. M. 1749) zu nennen sowie von Veit Ludwig von Seckendorff der Teutsche Fürstenstaat (Jena 1737). Das Staatsrecht wurde in der Bibliothek noch bis zum Ende des Reichs gepflegt. Aus dieser Spätzeit finden sich neben Daniel Nettelbladt (Jena 1773) und den Göttingern Pütter und Schlözer vor allem süddeutsche Publizisten.

2.32 Die Zahl der Werke zu Reichsgeschichte, Staatslehre und allgemeinem Staatsrecht entspricht dem über 120 Titel umfassenden Apparat zu den Reichsgerichten und zum reichsgerichtlichen Prozeß. Beide Gruppen zusammen werden übertroffen von den Einzelmaterien des positiven Reichs- und Territorialstaatsrechts. Speziell für die Reichsgerichte ist die jüngere Kameralliteratur zu nennen, ergänzt durch das neu einsetzende Schrifttum zum Reichshofrat und zur reichsgerichtlichen Exekution. In der Ausgabe Speyer 1663 vorhanden ist das Concept der Kammergerichtsordnung von 1613. Spätere Quellensammlungen sind die Ausgabe des Corpus juris cameralis von 1724 (Frankfurt), die Gemeinen Bescheide von 1497 bis 1711 (Wetzlar 1714) und Sammlungen der Appellationsprivilegien (Frankfurt 1724 und 1730). An jüngeren Akten sind vor allem jene der Visitation unter Josef II. zu erwähnen (o. O. 1769-1774). Die Bibliothek besitzt darüber hinaus die Aktensammlung zur Geschichte des Reichskammergerichts von Johann Heinrich Harpprecht (Staats-Archiv, Ulm 1757-1760). Entscheidungssammlungen liegen vor von Jacob Blume und Johann Deckherr. Vorhanden sind ferner die anonym herausgegebenen Sententiae potiores (Frankfurt a. M. 1715) und die ersten beiden Bände der Vollständigen Sammlung aller Urtheile und Decrete (Wetzlar 1800-1801). Autoren zum Kameralprozeß nach dem Dreißigjährigen Krieg sind Jacob Blume, Goswin Joseph Buininck, Johann Friedrich Hofmann, Georg Melchior Ludolf und Friedrich Wilhelm Tafinger. Beide obersten Reichsgerichte werden, nachdem der Reichshofrat an Bedeutung gewonnen hatte, behandelt von Johann Friedrich und Johann Ulrich (von) Cramer, Johann Georg Estor, Johann Stephan Pütter und Johann Friedrich Seyfart. Hinzu kommen die speziell dem Reichshofrat gewidmeten prozessualen Werke von Hanzely, Johann Jakob Moser, Selchow und Uffenbach. Die Hofkommissionen behandelt die Altdorfer Dissertation (1696) des Hallers Johann Michael Seiferheld (Seyfferheld).

2.33 Von dem Einzelschrifttum zum Reichs- und Territorialstaatsrecht behandelt etwa ein Drittel die Organe des Reichs oder Kaiser und Reichsstände, ein zweites die Jurisdiktionslehre und Regalien und ebenfalls nur ein Drittel das reine Territorialstaatsrecht. Das Reichsrecht im besonderen beginnt mit einigen Titeln über Reichsitalien und die Zugehörigkeit Lothringens zum Reich. Von den Reichsorganen Kaiser, Reichstag und Reichskreise ist der Kaiser mit ca. 20 Titeln am besten vertreten, zu denen noch 6 über die Reichsvikare kommen. Hier wie bei allen folgenden Materien finden sich erwartungsgemäß wieder die pragmatischen Schriften J. J. Mosers. Umfassend sind die kaiserlichen Regierungsrechte von Jacob Bernhard Multz (Öttingen 1690) und Johann Wolfgang Textor beschrieben (Frankfurt a. M. 1697), während sonst Einzelschrifttum zu Reservatrechten, Kirchenvogtei, Kaiserwahl und -krönung u. a. überwiegt. Zum Reichstag liegen zwar die historischen und dogmatischen Schriften des 18. Jhs von Gemeiner, Joachim, Moser und Oertel vor, doch handelt es sich nur um wenige Titel. Der Schwerpunkt liegt hier bei der Status-Diskussion und den Aktenpublikationen ( s. o. 2.27, 2.30). Zu den Reichskreisen sind in erster Linie Titel über den Kreis Schwaben, dem Hall angehörte, und den angrenzenden Kreis Franken vorhanden. Daneben findet sich aber auch Martin Zeillers Werk über alle zehn Kreise (Ulm 1660) und nocls Moser mit der Teutschen Crays-Verfassung (Frankfurt und Leipzig 1773). Die Literatur über die Kompetenzen der Reichsstände ist mit ca. 150 Titeln etwa doppelt so stark wie die Reichs- und Kreisliteratur. Neben dem Recht der Kurfürsten, Fürsten und Grafen steht erwartungsgemäß die Stellung der Reichsstädte im Mittelpunkt. Von J. J. Moser findet sich das Reichsstädtische Handbuch (Tübingen 1732-1733), das Magazin (Leipzig u. a. 1774-1775) und die Schrift Von der Reichs-Stättischen Regiments-Verfassung (Frankfurt und Leipzig 1772). In Ulm erschien das Juristische Magazin für die deutschen Reichsstädte von Tobias Ludwig Ulrich Jäger (1790-1797). Zu den späten Sammlungen gehören die Abhandlungen aus dem Reichsstädtischen Staatsrechte von Julius Friedrich Malblanc (Erlangen 1793). Das Interesse an dieser Materie belegen auch Dissertationen Haller Autoren (Georg Friedrich Hezel, Altdorf 1726; Johann David Seiferheld, Tübingen 1719). Reichhaltige Literatur findet sich auch zur Reichsritterschaft.

2.34 Ein geringerer Teil der Titel zu den Regalien entfällt auf die klassischen Regalien wie Zoll, Geleit, Post u. a. Wider Erwarten finden sich zum Salzregal nur Ahasver Fritschs De regali Salinarum jure (Jena 1670) und Johann Heinrich Jungs De jure Salinarum (Göttingen 1743). Dies liegt vermutlich daran, daß die Saline Schwäbisch Hall privatrechtlich betrieben wurde (vgl. auch die einzige publizistische Dissertation eines heimischen Autors zur Haller Salinenverfassung, Bernhard Gottfried Hezels De salinis earumque inspectione magistratus civitatum imperialium competente, Altdorf o. J.). Zahlreicher sind dagegen die Titel zur Jurisdiktionslehre, die den Regalien im weiteren Sinn zugeordnet werden können. Die einzige Schrift eines Haller Autors befaßt sich wieder mit einem praktischen Beispiel, der für Schwäbisch Hall wichtigen Zentgerichtsbarkeit in der " Landheg" (Landgebiet): Friedrich Laurenz Haspel, De centena sublimi Suevo-Halensi (Tübingen 1761). Auch die zum Staatskirchenrecht gehörenden Jura circa sacra, der Religionsbann oder das Reformationsrecht wurden im 16. und 17. Jh in der Praxis als höchste Regalien behandelt. Zu nennen sind die Aktensammlungen, etwa für das 16. und 17. Jh Christoph Leh(en)manns Akten über den Religionsfrieden (Frankfurt 1640), für das 18. Jh Johann Christian Luenigs Spicilegium ecclesiasticum im Rahmen des Teutschen Reichs-Archivs (Leipzig 1716-1719), Eberhard Christian Wilhelm von Schauroths und Nicolaus August Herrichs Sammlungen der Conclusa des Corpus Evangelicorum (Regensburg 1751 und 1786) sowie Christian Gottfried Oertels Repertorium der evangelischen Religionsbeschwerden (Regensburg 1770-1773). Im übrigen finden sich vor allem evangelische Dissertationen zu Einzelfragen.

2.35 Staatskirchenrechtliches enthalten in großer Zahl auch die Streit- und Prozeßschriften über staatsrechtliche Fälle des 16. bis 18. Jhs. Ein Beispiel aus dem 16. Jh ist die Achtvollstreckung gegen Markgraf Albrecht Alcibiades von Brandenburg durch die Stände des Fränkischen Kreises. Ein Würzburger Druck von 1564 betrifft die Grumbachischen Händel mit dem Hochstift; eine Schrift von Matthäus Laymann die Konfessionssache des Pfarrers Honold (Ingolstadt 1580). Zwei Sammelbände (" Türkenkrieg", " Entlarftes Frankreich") enthalten auch Schriften aus der zweiten Hälfte des 17. Jhs über die Auseinandersetzungen zwischen mittel- und norddeutschen Landstädten und ihren fürstlichen Stadtherren um die Reichsunmittelbarkeit oder Städtefreiheit, so den Streit Erfurts mit Kurmainz (1663) oder den von Höxter und Münster mit dem Bischof von Münster (1670 und o. J.). In der Mitte des 18. Jhs ist eine Gruppe von Schriften zu nennen, die aus Anlaß des Hohenloher Osterstreits verfaßt wurden; der Sammelband unter der Katalog-Aufnahme " Anti-Prodromus" enthält um die 20 Titel. Dazu kommen Streitfälle in der Grafschaft Limpurg, im Ries zwischen dem Deutschorden und der Reichsstadt Nördlingen und der Stadt Dinkelsbühl mit Öttingen-Spielberg. Einschließlich der Streitschriften zur Mecklenburgischen Sukzession ergibt sich so eine Auswahl wichtiger " Staatsaktionen".

2.36 Den Übergang zum Territorialstaatsrecht bildet J. J. Mosers Nachbarliches Staatsrecht (Frankfurt und Leipzig 1773). Von ihm finden sich auch die Staatsverfassung der Stände des Teutschen Reichs (Leipzig 1745), Von der Landeshoheit derer Teutschen Reichsstände überhaupt (Frankfurt und Leipzig 1773) und die speziellen Abhandlungen über einzelne landesherrliche Gerechtsame. Im übrigen ist das allgemeine Schrifttum zum Territorialrecht nicht sehr stark vertreten. Eine frühe Arbeit über die Superioritas territorialis ist Andreas Knichens De jure territoriali (Wittenberg 1622). Staatsrechte für einzelne Länder liegen vor für Bayern und Kurmainz, Hessen sowie Pfalz-Zweibrücken. Zu den Haller Autoren zählt Johann Friedrich Bonhoeffer mit einer Göttinger Dissertation von 1772 über die Ableitung des Nachsteuer- oder Detraktrechts aus dem Territorialrecht. Bei der allgemeinen Literatur zum ständischen Gesetzgebungsrecht ist die Dissertation des Christian Thomasius, De statuum imperii postestate legislatoria contra jus commune, zu nennen (Halle o. J.), ferner Christian Gottlieb Riccius' Zuverläßiger Entwurf von Stadt-Gesetzen (Frankfurt und Leipzig 1740), ein im 18. Jh verbreitetes Hilfsmittel städtischer Rechtssetzung. Unter einzelnen Stadt- und Landrechten sind bemerkenswerte Drucke, etwa eine Ausgabe der Bologneser Stadtstatuten (Statuta civilia civitatis Bononiae, 1532). Besonders gut berücksichtigt sind erwartungsgemäß die benachbarten evangelischen Fürstentümer Brandenburg-Ansbach und Württemberg. Aus Ansbach ist u. a. die Kirchenordnung (Nürnberg 1592) vorhanden, für Württemberg das zweite und dritte Landrecht in den Drucken von 1585 (2. Ausg.) und 1609 (d. i. 1607, Erstdruck). Aus dem Herzogtum sind noch zu erwähnen eine Ausgabe der Handwerksordnungen (Stuttgart 1758), die erneuerte Ehe- und Ehegerichtsordnung von 1716 sowie verschiedene Gesetzessammlungen des 18. und frühen 19. Jhs (Gerstlacher, Kapff, Knapp). Bayern ist mit der dreiteiligen Landesordnung von 1553 vertreten. Eine Besonderheit ist die handschriftliche " Gemaine Landordnung Salzburgs" von 1527, die offenbar nie gedruckt wurde. Sie ist angebunden an Statutenbuch, Gesatz, Ordnungen und Gebräuch der kaiserlichen bzw. Stadt- und Landrechte (Frankfurt a. M. 1572).

2.37 Wie bei den Quellen (s. o. 2.4), so dominiert der Verlagsort Lyon auch bei den älteren kanonistischen Schriftstellern. In Ausgaben vor allem der fünfziger Jahre des 16. Jhs finden sich u. a. Arbeiten des Andreae, Bellamara, Decius, Durantis, Dynus, Panormitanus, Rebuff und Sandäus (s. o. 2.5-2.7). Älter sind Sebastian Brants Expositiones sive declarationes omnium titulorum iuris tam civilis atque canonici (Paris 1514) und die Summa angelica des Angelus de Clavasio (Lyon 1507). Häufigster Einzelgegenstand des 16. wie der folgenden Jahrhunderte war neben Zehnt und Patronat vor allem das Eherecht, da der Rat von Schwäbisch Hall mit der Reformation auch die Ehegerichtsbarkeit übernahm und eine eigene Eheordnung erließ (vgl. Kurtzer Begriff des heiligen Römischen Reichs Statt Schwäbischen Hall Eheordnung, Tübingen 1599). Zu nennen sind hier außer Juristen auch Theologen, u. a. Theodor Beza mit den Schriften De repudiis et divortiis und De Polygamia (Genf 1573). Vom Haller Autor Johann Friedrich Bonhoeffer stammt eine Altdorfer Dissertation über Ehehinderungsgründe (o. J.), von Christian Andreas Bonhoeffer eine weitere über das Patronat (Marburg 1704). Just Henning Böhmer ist u. a. mit seinem Hauptwerk Jus ecclesiasticum Protestantium vertreten (Halle 1714-1737). Weitere protestantische Autoren des 17. und 18. Jhs sind Benedikt Carpzow, Johann Brunnemann, Johannes Laurentius Fleischer, Ahasver Fritsch, Friedrich Gottlieb Struve, Caspar Ziegler, Heinrich Arnold Lange, Friedrich Carl und Johann Jakob Moser, Johann Georg Pertsch, Christoph Matthäus Pfaff, Achaz Ludwig Karl Schmid, Christian Thomasius und Balthasar Wernher. Theologie und Kirchengeschichte

2.38 Im nichtjuristischen Teil der Bibliothek bildet die Theologie mit annähernd 200 Titeln nach der Geschichte die größte Einzelgruppe. Neben der eigentlichen Theologie gehören dazu auch einige Werke zur Kirchengeschichte, darunter als ältester Druck die Autores historiae ecclesiasticae (Basel 1539). Neben allgemeiner Kirchengeschichte sind auch Beschreibungen der Orden sowie einzelner Klöster und Stifter vorhanden, auch solcher in Norddeutschland (Magdeburg, Niedersachsen). An Kirchenordnungen liegen vor eine pfalz-neuburgische von 1633 sowie die limpurgische in einem Schwäbisch Haller Druck von 1666. Zur Haller Kirchenordnung s. u. 2.47. Die wichtigsten Bibelausgaben befinden sich heute überwiegend im Gymnasium bei St. Michael, mit Ausnahme etwa der großen Biblia regiorum (Antwerpen: Plantin, 1572) oder einer Psalmenübersetzung aus dem Französischen von Ambrosius Lobwasser (Herborn 1593). Unter den Bekenntnisschriften sind der Zweitdruck des Augsburger Bekenntnisses mit der Apologia Melanchthons (Hagenau 1537) zu nennen sowie die Concordia (Dresden 1598), an die sich eine Reihe von Werken vor allem württembergischer Theologen zur Orthodoxie und Gegenreformation anschließt.

2.39 Die Reformatoren selbst sind hauptsächlich durch Sammelbände vertreten, von denen sich einige in der Dauerausstellung des Hällisch-Fränkischen Museums befinden. Beispiele sind ein Oktavband mit mehreren frühen Lutherdrucken (1520-1524) oder ein Band mit Katechismen von Luther, Melanchthon, Brenz und Pacimontanus (Wittenberg, Hagenau, Augsburg 1535-1536). Nicht im Museum sind Luthers Schriften gegen die Juden (Ausgabe 1543), die mit Caspar Turners Buch der Altveter (Wittenberg 1536) u. a. zu einem sogenannten " Judenbuch" zusammengebunden wurden. Insgesamt sind von Luther und Melanchthon je etwa ein Dutzend Titel vorhanden, während von Johannes Brenz, der von 1522 bis 1548 in Schwäbisch Hall wirkte, nur etwa die Hälfte nachzuweisen ist. Aus alter Provenienz stammen 2 Bde mit den Homilien zur Apostelgeschichte sowie Kommentare zu den Büchern Exodus und Leviticus. Sie dokumentieren die Tätigkeit des Druckers Peter Braubach in Hagenau, Schwäbisch Hall und Frankfurt a. M. (1536-1546) und enthalten einen handschriftlichen Vermerk, der von Brenz selbst oder aus seinem Umkreis stammt. Eine Hs. mit wichtigen Brentiana befindet sich seit dem 19. Jh in der württembergischen Landesbibliothek (" Codex Suevo-Halensis"). Philosophie, Sprachen, Pädagogik

2.40 Auch auf den Gebieten Philosophie, Klassiker, Sprachen und Pädagogik ergänzen sich z. T. die Bestände der Gymnasialbibliothek und der Ratsbibliothek. Letztere besitzt von Aristoteles eine Werkausgabe (Frankfurt 1584), eine griechisch-lateinische Ausgabe von De moribus ad Nicomachum (Basel 1586) sowie eine Rhetorik (Paris 1538); dazu kommen mehrere Kommentare aus der zweiten Hälfte des 16. Jhs. Philosophische Titel stammen im übrigen meist aus dem 18. Jh. Am häufigsten vertreten sind Christian Wolff und Johann Franciscus Buddeus (je etwa 10 Titel). Von dem Haller Georg Friedrich Blinzig findet sich ein Band Altdorfer Disputationen (Prudentia moralis, 1622-1623). Zur Rhetorik und Panegyrik liegen vornehmlich Werke des 17. und 18. Jhs vor, u. a. von Thomas Lansius oder Johann Peter von Ludewig, sowie die Sammlungen von Staatsreden des Johann Christian Lünig. Dialektik wird durch Drucke aus der zweiten Hälfte des 16. Jhs repräsentiert, insbesondere durch die Werke von Rudolph Agricola (Köln 1557), Augustinus Hunneus (Antwerpen 1574, 1581) und Johannes Sturm (Straßburg 1582). Frühe Humanistendrucke finden sich mit Erasmus' Opuscula und Colloquia, erstere 1519 in Leipzig bei Lotter erschienen, letztere 1538 bei Gryphius in Lyon. Zum kleinen Bestand an deutscher Literatur gehören Georg Conrad Pregitzers theologisch-poetische Werke (Tübingen 1717-1735) oder die Poesie des Friedrich Wilhelm Zacharia (Amsterdam, u. a. 1767) sowie Schriften zur deutschen Spracherhaltung und -reform des 17. und 18. Jhs.

2.41 Die Ausgaben lateinischer Klassiker, Wörterbücher und Grammatiken sind älter als diejenigen in der Gymnasialbibliothek, z. B. die Wörterbücher von Calepinus (Basel 1535) oder von Cholinus und Frisius (Zürich 1541), sowie grammatische Werke von Frischlin (Tübingen 1585, Prag 1587). Die wichtigen Autoren liegen in Drucken aus der zweiten Hälfte des 16. Jhs vor, so Caesar (Paris 1577) und Cicero (Frankfurt 1550), Horaz (Heidelberg 1575-1576), Sueton (Lyon 1558) und Tacitus (Antwerpen 1585). Zur französischen Sprache finden sich u. a. mehrere Grammatiken aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg, angefangen mit Antonius Caucius (Paris 1570), angebunden Le Réveille-Matin des Franëois (Edinburgh 1574). Zur Pädagogik liegen wichtige Werke des 16. bis 18. Jhs vor, etwa die Schrift des Conrad Heresbach, De educandis erudiendis principum liberis (Frankfurt a. M. 1570), der Gothaer Methodus von 1662 in einem Sammelband mit Schulbüchern der Zeit und schließlich Schriften zur Schulreform (Volksschulen, Realschulen) aus der zweiten Hälfte des 18. Jhs. In diesem Zusammenhang sind auch die seltenen Drucke (bei Philipp Ulhard in Augsburg und Lauingen) der Autoren Sebaldus Heye und Nicolaus Reusner zu nennen (1556, 1574). Daneben finden sich Werke über akademische Grade und akademische Gerichtsbarkeit. Ältester Druck ist Hermann Vulteius' Disceptationum juris scholasticorum (Marburg 1589). Vorhanden sind auch einzelne Schriften zur Universitäts- und Akademiengeschichte, speziell für Wien, Jena, Tübingen und Marburg. Geschichte und Politik

2.42 Geschichte ist mit über 300 Titeln noch vor Kirchengeschichte und Theologie der stärkste nichtjuristische Teil der Bibliothek. Insbesondere für die ältere Zeit ergänzt der Bestand die Bibliothek des Vereins für Württembergisch Franken. Die frühen Chroniken von Aventin, Crusius und Abbas Urspergensis sind z. T. in mehreren Ausgaben zwischen 1569 und 1622 vorhanden. Dazu kommt für Deutschland noch Carions Chronicon in Übersetzung Peucers und Melanchthons (1573) oder, wohl der früheste Historiendruck der Bibliothek, das Compendium sive Breviarium des Johannes Trithemius (Mainz 1515). Nordische Chroniken liegen vor von Albrecht Krantz und Olaus Magnus (1583, 1599), ferner eine ungarische (Bonfinius, deutsch, 1581) und französische (Cominaeus, Paris 1561). Zur Geschichte der Alten Welt finden sich sowohl antike Autoren wie Curtius über Alexander den Großen (Lyon 1551) oder Flavius Josephus über den Jüdischen Krieg (deutsch, Straßburg 1535) als auch Historiker des 16. bis 18. Jhs. Mehrbändige Werke zur Universal- und europäischen Geschichte sowie zu einzelnen Nationen (Frankreich, Spanien, Deutschland, Preußen) liegen aus dem 18. Jh vor. Historische Schwerpunkte sind die Kriege mit Türken und Franzosen (Sammlungen zeitgenössischer Traktate und Polemiken), die Streitigkeiten des Konfessionellen Zeitalters (von Meteren über den Niederländischen Krieg, u. a. Arnheim 1614; Michael von Isselt, De bello coloniensi, Köln 1585) und der Dreißigjährige Krieg ( u. a. Chemnitz und Pufendorf). Zur Kolonialgeschichte bemerkenswert ist u. a. Urban Calvetons Novae novi orbis historiae libri tres (Genf 1578). Zu den Friedensschlüssen des 17. und 18. Jhs finden sich die in Paris, Den Haag und London erschienenen Werke von Avaux, Rousset, de Estrade u. a. Die politischen Schriften beginnen im 16. Jh mit Fürstenspiegeln, so Georg Lauterbecks Regentenbuch von 1559, und frühen Drucken von Machiavelli (Venedig 1539 und 1540; Basel 1580). Unter den Titeln des 17. Jhs ist mit Johann Friedrich Wibels Idea boni principis (Straßburg 1664) auch wieder eine Stättmeister-Dissertation.

2.43 Die Regional- und Ortsgeschichte betrifft zumeist die Nachbargebiete Schwabens und Frankens sowie ganz Süddeutschlands, bei der Geschichte der Städte greift sie auch darüber hinaus. In der Zahl der Titel (20 bzw. 10) übertrifft Schwaben Franken etwa im Verhältnis zwei zu eins. Für Schwaben sind bekannte Chronisten zu nennen wie Crusius (mehrere Ausgaben), Haiminsfeld, Trithemius (Annales Hirsaugenses, St. Gallen 1690), Wegelin und Martin Zeiller (Zeitbuch, Ulm 1653). Mit über 50 Titeln ist Württemberg weit stärker vertreten als das sonstige Schwaben. Es sind vor allem Gesetzesausgaben und -sammlungen (s. o. 2.36) sowie Arbeiten zum württembergischen Partikularrecht Zu Franken liegen neben einigen Titeln über die Geschichte Würzburgs Werke über das Markgraftum Brandenburg-Ansbach vor (ca. 25). Rechtstexte werden ergänzt durch Darstellungen zur Geschichte und Genealogie des markgräflichen Hauses, Beschreibungen der Stadt Ansbach u. a. Einige wenige Werke finden sich zur bayerischen, schweizerischen und österreichischen Geschichte. Unter den städtegeschichtlichen Werken sind bemerkenswert Caspar Contarinis De magistratibus et republica Venetorum (Venedig 1551), die deutsche Ausgabe von Donato Gianottis Respublica Venetum (Neuburg 1557) sowie Hieronymus Megisers Beschreibungen von Venedig und Neapel (Leipzig 1610). Von den deutschen Städten steht Nürnberg mit etwa 10 Titeln an der Spitze. Es folgen Frankfurt (Privilegien 1614; Lersner-Chronik 1706), Heilbronn, Ulm (vor allem Stadtrechtsdrucke des späten 17. Jhs), Augsburg, Trier und Speyer (Chroniken); außerdem in Süddeutschland Lindau, in Franken Rothenburg und andere kleinere Reichsstädte, in Bayern Regensburg, in Nord- und Mitteldeutschland Bremen, Erfurt, Lübeck sowie Nordhausen und Wetzlar. Geschichtliches enthalten ferner die Gebiete Militaria (mit Kriegsrecht), Kultur- und Sittengeschichte, Genealogie und Münzwesen. Sonstiges, illustrierte Werke

2.44 Gut ausgestattet ist die Abteilung Geographie. Früheste Drucke sind die Beschreibung Mexikos durch Fernando Cortez (Nürnberg 1524) und Joachim Vadians Trium terrae partium (Zürich 1534). Aus der zweiten Hälfte des 16. Jhs folgen weitere Reise- und Länderbeschreibungen, u. a. für Äthiopien (Alvarez 1567), die sich über das 17. und 18. Jh fortsetzen bis zu den großen Entdeckungsreisen der Engländer (George Ansons Weltumseglung 1749) und Franzosen (Moncony, Thevenot). Wichtige Autoren des 17. Jhs sind Dapper (Neue Welt 1673), Megiser (Madagaskar 1609, Marco Polo 1611), Montanus (Japan 1669), Olearius (Moskowitische und Persische Reise 1668) und von Zesen (Amsterdam 1664). Einige Arbeiten zur Geodäsie, beginnend mit Johann Sems (Amsterdam 1616), leiten über zu Mathematik und Geometrie. Hier sind vor allem Lehrwerke und Anleitungen zur Rechenkunst aus dem 17. und 18. Jh zu nennen, etwa das Gothaer Rechenbüchlein von 1662. Daneben finden sich z. B. auch die Opera des Archimedes (Venedig 1558), Hartmann Beyers Quaestiones (Frankfurt 1571) und die Institutiones des Conrad Dasypodius (1593). Die ältesten geometrischen und astronomischen Titel stammen von Tycho Brahe (Nürnberg 1602) und Johannes de Sacrobosco (Libellus de sphaera, Wittenberg 1549). Zur Physik, Chemie und Mechanik liegen Einzeltitel vor, darunter Georg Lieblers Epitome philosophiae naturalis (Basel 1566) und Johann Baptista Portas De miraculis rerum naturalium (Antwerpen 1560) sowie Marc Auguste Pictets Versuch über das Feuer (Tübingen 1790).

2.45 Im kleinen Bestand zu Medizin, Pharmazie, Botanik und Tierkunde (insgesamt gut 60 Titel) finden sich Klassiker wie Hippokrates (Genf 1657-1662), die von Johannes Curion herausgegebene salernitanische Medizin (Frankfurt 1559, 1605), De vita von Marsilio Ficino (Straßburg 1511) und Paracelsus' De divinis operibus et secretis naturae (Basel 1590). Einige frühe Werke behandeln insbesondere Seuchen, so zuerst Ripas Tractatus de peste (Lyon 1564). Ein frühes deutsches Werk über den Suizid stammt von Andreas Celichius (Magdeburg 1587), illustrierte anatomische Werke sind vorhanden u. a. von Eschenbach (1750), Horst (1612) und Loder (1794). Aus Hall stammende Autoren von Dissertationen sind David Friedrich Döllin und Johann Friedrich Haspel. Thematische Schwerpunkte bilden Geburtshilfe, Gesundheitspolizei und Rechtsmedizin. In der Abteilung Pharmazie finden sich einige Apothekenordnungen (Ulm, Ansbach, Leipzig), unter den illustrierten botanischen Werken das Kräuterbuch von Otto Brunfels (Straßburg 1539-1540) sowie Jacob Christian Schäffers Schrift über bayerische bzw. oberpfälzische Pilze (Regensburg 1762-1763).

2.46 Zur Landwirtschaft liegen neben einer Frankfurter Ausgabe von Petrus de Crescentiis (1583) einzelne Titel (meist aus dem 18. Jh) vor zu Garten- und Weinbau, Baumzucht, Schäferei und Imkerei sowie vor allem zum Seidenbau. Das Forst- und Jagdwesen enthält einige illustrierte Werke, so Wilhelm Gottfried von Mosers Forst-Archiv (Ulm 1788-1801), vor allem aber Schriften zum Jagdrecht und -regal, u. a. das frühe Werk Noë Meurers von 1618 und eine Altdorfer Dissertation (1748) des Hallers Johann Karl Peter Bonhoeffer. Zu den illustrierten Werken zählen auch die Ritterliche Reutter Kunst (Frankfurt 1584) und Georg Simon Winters Wolberittner Cavalier (Nürnberg 1678). Zu den wenigen Kunstbüchern gehören Christoph Gottlieb von Murrs Abbildungen der Gemälde und Alterthümer ... seit 1738 (Augsburg 1777). Aus der Musik sind Schwäbisch Haller Kirchengesangbücher sowie Georg Serpilius mit drei Titeln zu erwähnen, darunter die Liederbibliothek von 1703. Zur allgemeinen Baukunst finden sich illustrierte Werke von Johann Friedrich Penther (Augsburg 1744-1748), Friedrich Christian Schmidt (Gotha 1790-1797) und zu der in Hall wegen der Anlagen am Kocher besonders wichtigen Wasserbaukunst, u. a. ein Werk von Jacob Leupold (Leipzig 1724-1725). Daneben sind auch einige illustrierte Anleitungen zur Kriegsbaukunst vorhanden, so von Adam Freitag (Leyden 1642), Matthias Doegen (Amsterdam 1648), Mallet (ebda 1672) und die Anweisung zur Krieges-Bau-Kunst (Berlin 1757). Schwäbisch Hall (mit Saline), Hohenlohe

2.47 Die Abteilung Bergbau, Metallurgie und Salinenkunde ist mit einem Dutzend Nummern zwar klein, aber von Bedeutung aufgrund der Tradition Schäbisch Halls als Stätte der Salzerzeugung. Allgemeine Werke teils zur Berg- oder Salinenkunde liegen vor von Christian Friedrich Jäger, David Kellner, Johann Wilhelm Langsdorff, Franz Ludwig Cancrinus und F. X. A. E. von Stubenrauch, alle aus dem 18. Jh und meist illustriert. Speziell Schwäbisch Hall betrifft Johann Georg Glenks Versuch einer Abhandlung von Abhaltung des eindringenden wilden Wassers von den Salzbronnen (Schwäbisch Hall 1718) und ein Vor die Hällische Siederschaft wohleingerichtetes Salz-Büchlein (o. J.). Von Johann Balthasar Beyschlag stammt eine lateinische Dissertation über den sagenhaften Krieg der Chatten und Hermunduren um einen im späteren Schwäbisch Hall vermuteten Ort früher Salzerzeugung (Bellum ... de salinis Cattos inter et Hermunduros, Wittenberg 1689). Wichtige Drucke zur Schwäbisch Haller Salinengeschichte befinden sich z. T. in der Bibliothek des Historischen Vereins, z. T. im sogenannten " Haalarchiv" des Vereins der Schwäbisch Haller Siedensrentenberechtigten e. V. (als Depositum im Stadtarchiv). Weitere Halensia besitzt die Bibliothek des Stadtarchivs, so die Brenzsche Kirchenordnung (Schwäbisch Hall: Pancratius Queck 1543). Für die Ratsbibliothek sind noch zu nennen eine Druckschrift zur Matrikelherabsetzung (Höchst-bewegliche Ursachen ..., Schwäbisch Hall 1678) und die panegyrische Rede Johann Peter Ludewigs auf die Stadt (1688). An Hohenloica finden sich neben den bei den Prozeßschriften (s. o. 2.35) bereits genannten Titeln noch die Schriften Christian Ernst Hanselmanns (Landes-Hoheit, Nürnberg 1751-1762; ... der Römer Macht ..., Schwäbisch Hall 1773) sowie von 1738 der Öhringer Druck des aus dem 16. Jh stammenden Hohenloher Landrechts. Pfarrbibliothek St. Michael (Depositum) 2.48 Die ursprünglich in der Sakristei der Pfarr- und Dekanatskirche St. Michael aufbewahrte theologische und kirchenrechtliche Bibliothek umfaßt in der Hauptsache Reihenwerke des 19. und 20. Jhs (Gesetz- und Verordnungsblätter, Zeitschriften). Daneben existiert ein kleiner Altbestand an Bibeln, Predigtsammlungen, Gebets- und Erbauungsschriften, z. T. in bemerkenswerten zeitgenössischen Einbänden mit interessanten Deckelprägungen (Darstellung der Kirche und Aufschrift: " Bibliothek St. Michael"). Die Sammlung befindet sich als Depositum des evangelischen Dekanats Schwäbisch Hall im Stadtarchiv.

3. KATALOGE

3.1 Moderne Kataloge

Alphabetischer Katalog

[in Zettelform; anläßlich der Neuaufstellung nach dem Zweiten Weltkrieg 1947 angelegt; mit ausführlichen Titelangaben, nicht in Gebrauch]

Alphabetischer Katalog

[in Zettelform; um 1970 erstellt; Titel in Kurzfassung; hschr. und mschr. Exemplar, letzteres mit zahlreichen Abschreibfehlern; Kopie in der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart]

Ein Systematischer Katalog befindet sich in Vorbereitung.

Die Bestände sind im Zentralkatalog Baden-Württemberg nachgewiesen.

Pfarrbibliothek St. Michael:

Evangelisches Dekanatamt Schwäbisch Hall. Archiv-Inventar. Bearb. vom Landeskirchlichen Archiv Stuttgart (Hans-Peter Köpf). Stuttgart 1961 [mschr.; Anhang, S. 55-56: Hss. und Druckwerke, enthält Verzeichnis des Altbestandes in 28 Nummern]

3.2 Historische Kataloge

In der Weidnerschen Bibliotheksordnung von 1591 ( s. o. 1.7) ist die Eintragung von Neuerwerbungen in " bede Register" (" catalogum utrumque") vorgesehen. Auf Bücherverzeichnisse schließen läßt ferner der Inventarisierungsauftrag des Rats an Notar Georg Melchior Clasius (Klaus) und Spitalschreiber David Wetzel (1610) sowie die 1649 erwähnte Registrierung durch M. Joseph Seitz (Gymnasialrektor 1644-1658). Diese Verzeichnisse sind heute jedoch ebensowenig nachzuweisen wie der 1667 genannte " neue Katalog" des Rektors M. Johann Sixt Schübelin (1658-1669). Möglicherweise sind die älteren Register nach der Übertragung in die jeweils neuere Fassung nicht mehr aufbewahrt worden. Ihr Inhalt ist wohl in die um 1700 angelegten, bis heute erhaltenen und noch in Gebrauch befindlichen Kataloge eingegangen.

Index der Bibliothek nach [fort]laufenden N[ummern] [Standortkatalog; in Bandform; 1690 angelegt, bis 1806 fortgeführt]

Catalogus Alphabeticus Authorum Bibliothecae Suevo-Hallensis [in Bandform; 1704 angelegt von Johann Friedrich Hezel; Einband mit Titelprägung " Catalogus Bibliothecae Publicae Hallensis. Renovatus Secundum Alphabetum"; umfaßt auch Sachtitel]

Index Materiarum Bibliothecae Suevo-Hallensis [Schlagwortkatalog; 1707 angelegt von Johann Friedrich Hezel, 1759 ff. durch Aktuar Georg Friedrich Model ergänzt; verzeichnet auch die seit 1486 geführten hschr. " Bedenkenbücher" der Stadt mit ihren juristischen Gutachten (StAH 4/176 ff.)]

Ein bei Finke erwähnter " Catalogus alphabetarius dissertationum secundum materiam" ist derzeit nicht auffindbar. Ebenfalls nicht greifbar ist ein bei Finke beschriebener Bandkatalog von 1875, der in 45 Sachgruppen die nichtjuristischen Werke verzeichnet.

Hezelsche Bibliothek:

[Vgl. dazu oben 1.4; alle Listen unverzeichnet im Stadtarchiv Schwäbisch Hall, Nachlaß Schauffele]

Catalogus Bibliothecae Hezelianae [Folioheft]

Consignation samt[licher] (LXVII Tomos) Dr. Hezlischer Disputationen [Folioheft]

Index Alphabeticus über die LXVII Tomos Hetzlische Dissertationen, und darin[n]en bemerkte Authores, in 4to, N. 700A W.W.W. [Folioheft]

Consignation dererjenigen Bücher aus der Dr. Hetzlischen Bibliotheck, welche verkauft oder verauctionirt werden kön[n]ten, und wie solche nach dem Georgischen Bücher Lexico taxiret seyn. [Rückvermerk:] Catalogus librorum venalium compactorum [Folioheft]

4. DARSTELLUNGEN ZUR GESCHICHTE DER BIBLIOTHEK

4.1 Archivalien

Ergänzend zu dem bereits Finke zugänglichen Material konnte ein bisher unverzeichneter Ankauf des Stadtarchivs Schwäbisch Hall aus Privatbesitz (Nachlaß Schauffele) verwertet werden. Er enthält z. T. wichtige Unterlagen zur Bibliotheksgeschichte aus der Provenienz des reichsstädtischen Archivs, so vor allem den Gründungsbericht Weidners und seine Bibliotheksordnung, ferner Akten und Bücherverzeichnisse, die aus Anlaß der Kaufs der Hezelschen Bibliothek entstanden waren. Weitere Archivalien: StadtAH 2/75 Bl. 551 f. (Totenbuch St. Michael, Eintrag Christoph Heinrich Hezel);

4/307 Bl. 529/529', 435 Bl. 85'/86 (Ratsprotokolle bzw. Protokollauszüge des 17. und 18. Jhs betreffend u. a. Inventarisierung, Kataloge, Bestandsüberwachung);

5/88,89 (Bibliotheksordnung Heilbronn 1588 und Schwäbisch Hall 1699).

4.2 Darstellungen

Beutter, Herta (Bearb.:) Bibliotheca Hallensis. Zur Geschichte der Ratsbibliothek Schwäbisch Hall. Schwäbisch Hall (Stadtarchiv) 1985 [Ausstellungskatalog mit Einführung]

German, Wilhelm: Geschichte der Buchdruckerkunst in Schwäbisch Hall bis Ende des 17. Jahrhunderts. Schwäbisch Hall 1914, S. 1-162 (Württembergisch Franken N. F. 11; Beilage zu den Württembergischen Vierteljahresheften)

Hommel, W[ilhelm]: Die Haller Ratsbibliothek. " Eines ehrbaren Rats Liberei" von 1589. In: Württembergisches Zeit-Echo (Haller Nachrichten) 2 (1947) Nr. 71 (Ausgabe vom 5. Juli 1947) S. 4

Pfeiffer, Ursula: Schwäbisch Hall. Bibliographie zur Stadtgeschichte. Sigmaringen 1983, S. 126 (Forschungen aus Württembergisch Franken 19)

ietsch, Friedrich: Die Urkunden des Archivs der Reichsstadt Schwäbisch Hall 1. Stuttgart 1967, insbesondere S. 31* Anm. 75, 33* f. Anm. 82 (Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 21) [wichtig wegen der Liste der Aktuare (Bibliothekare)]

Schwarz, P[aul]: Die Ratsbibliothek. In: Schwäbisch Haller Monatsspiegel 2 (1961) Nr. 8, S. 1-3

Weber, Raimund J.: Die Schwäbisch Haller Siedenserbleihen. 2 Bde. Sigmaringen 1979-1981 (Forschungen aus Württembergisch Franken 14/15)

5. VERÖFFENTLICHUNGEN ZU DEN BESTÄNDEN

Finke, Karl Konrad: Die ehemalige Ratsbibliothek in Schwäbisch Hall und ihre juristischen Bestände aus dem 16. Jahrhundert. Assessorarbeit. Köln: Bibliothekar-Lehrinstitut 1967 [mschr.]

Finke, Karl Konrad: Die Ratsbibliothek Schwäbisch Hall und ihre juristische Literatur des 16. Jahrhunderts. In: Württembergisch Franken 57 (1973) S. 118-135

Gerhardt, Thomas: Mittelamerikanische Karten aus der Erobererzeit. Aus den Beständen der Haller Ratsbibliothek. In: Der Haalquell 18 (1966) S. 57-58

Stand: Februar 1994

Raimund J. Weber


Quelle: Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland. Digitalisiert von Günter Kükenshöner.
Hrsg. von Bernhard Fabian. Hildesheim: Olms Neue Medien 2003.